Navigation und Service

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung : Thema: Ministerien & Behörden

Aminata Touré

Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Kabinett beschließt Landeskrankenhausgesetz

Minister Garg: Meilenstein zur Qualitätssicherung in der Gesundheitsversorgung

Letzte Aktualisierung: 05.03.2020

KIEL. Das Landeskabinett hat am Dienstag (03.03) den von Gesundheitsminister Heiner Garg eingebrachten Entwurf eines Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig-Holstein – das Landeskrankenhausgesetz – beschlossen. Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zur weiteren Beratung zugeleitet. Schleswig-Holstein hat als bislang einziges Bundesland kein Landeskrankenhausgesetz. Mit diesem Gesetzentwurf setzt die Jamaika-Regierung ein zentrales Element zur Qualitätssicherung und Zukunftsgestaltung der stationären Versorgung aus dem Koalitionsvertrag um.

„Das Landeskrankenhausgesetz ist ein Meilenstein und ein wichtiger rechtlicher Rahmen zur Qualitätssicherung in der Krankenhauslandschaft. Wir erhalten damit mehr Gestaltungsspielraum, um die Gesundheitsversorgung weiterzuentwickeln und zu stärken. Das Landeskrankenhausgesetz bringt in verschiedenen Versorgungsbereichen eine Reihe von Verbesserungen für die Patientinnen und Patienten. Dazu gehört zum Beispiel, dass Notfallpatientinnen und -patienten im stationären Bereich vorrangig aufzunehmen sind. Zudem führen wir ein Bettenkapazitätsnachweissystem ein, sodass Rettungsdienste zukünftig viel einfacher feststellen können, wo freie Kapazitäten in einer Region sind. Patientinnen und Patienten können so unter Umständen schneller versorgt werden“, betonte Minister Garg.

Das Landeskrankenhausgesetz wird das aktuell geltende Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ablösen. Es ist um Vorgaben des Europa- und Bundesrechts sowie der Rechtsprechung angepasst und um weitere Regelungsbereiche zur besseren Steuerung durch das Land ergänzt worden. Dem Landeskrankenhausgesetz ging ein umfassendes Anhörungs- und Mitzeichnungsverfahren voraus. Daran waren Akteure aus dem Gesundheits- und Krankenhauswesen in Schleswig-Holstein beteiligt.

Das Landeskrankenhausgesetz hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:

  1. Im Landeskrankenhausgesetz wird geregelt, dass Notfallpatientinnen und -patienten vorrangig zu versorgen sind. Das Krankenhaus wird selbst bei voller Auslastung zur Erstversorgung stationärer Notfallpatientinnen und -patienten verpflichtet. Ziel ist es, zu vermeiden, dass Notfallpatientinnen- und patienten vor Ort abgewiesen werden. Außerdem wurde der Behandlungskapazitätennachweis in das Landeskrankenhausgesetz aufgenommen. Dadurch sollen Krankenhäuser dem Rettungsdienst zeitaktuell und unverzüglich ihre Kapazitäten melden, damit Rettungsdienste nicht mehrere Einrichtungen ansteuern müssen und Notfallpatientinnen und -patienten zielgerichtet versorgt werden können. Außerdem haben sich die Krankenhäuser auf interne und externe Schadenslagen durch das Aufstellen und Fortschreiben von Alarm- und Einsatzplänen vorzubereiten. Auch diese Festlegungen dienen dem Schutz der Patientinnen und Patienten.
  2. Mit dem Landeskrankenhausgesetz wird erstmals eine Krankenhausaufsicht in Schleswig-Holstein eingerichtet. Diese würde zum Beispiel eingreifen, wenn sich Krankenhäuser in erheblicher Weise nicht an die Vorgaben des Landeskrankenhausgesetzes halten. In schweren Fällen kann die Aufsicht auch ein Bußgeld verhängen. Eines der wesentlichen Ziele ist die Stärkung der Patientensicherheit, da Abmeldungen von Krankenhäusern beispielsweise von der Notfallversorgung stärker reglementiert und auch sanktioniert werden können.
  3. Durch das Landeskrankenhausgesetz wird Patientinnen und Patienten mit einem besonderen Betreuungsbedarf wie zum Beispiel Kindern, Menschen mit Handicap oder sterbenskranken Patientinnen und Patienten die Möglichkeit eröffnet, Begleitpersonen – soweit möglich – im Krankenhaus mit aufzunehmen. Außerdem erhält eine Patientenombudsperson zukünftig einen Platz in der Beteiligtenrunde und wird dort die Interessen der Patientinnen und Patienten vertreten.
  4. Mit dem Landeskrankenhausgesetz erhält das Land zukünftig mehr Gestaltungsmöglichkeiten: Im Krankenhausplan kann damit verstärkt auf Zentren und die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben an einzelnen spezialisierten Standorten hingewirkt werden. Krankenhäuser, welche die Anforderungen nicht erfüllen oder nicht als Zentren ausgewiesen werden, sollen bestimmte hochspezialisierte Leistungen dann nicht mehr erbringen dürfen.
  5. Die Krankenhausplanung des Landes wird gestärkt durch die Möglichkeit, zukünftig nicht nur wie bisher Fachgebiete (zum Beispiel Innere Medizin, Chirurgie), sondern auch Leistungsgruppen (zum Beispiel hochkomplexe Behandlungen bei einem Schlaganfall) als Versorgungsauftrag an die Krankenhäuser zu geben. Ziel ist, dass die Patientinnen und Patienten in das Krankenhaus gebracht werden, in dem sie eine möglichst qualitativ hochwertige Behandlung erhalten. Erleidet eine Patientin oder ein Patient beispielsweise einen Schlaganfall, so kann die Behandlungsqualität seine spätere Lebensqualität maßgeblich beeinflussen. Um eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Krankenhausleistungen sicherzustellen, erhält das Gesundheitsministerium zudem die Möglichkeit, Mindestfallzahlen für bestimmte Leistungen festzulegen. Auch hier steht die bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten im Vordergrund.
  6. Durch die Ausweisung von Leistungsgruppen sollen Spezialisierungs- und Konzentrationsprozesse gefördert werden, um auch zukünftig die bestmögliche Versorgung für die Patientinnen und Patienten in Schleswig-Holstein sicherzustellen. Außerdem werden Versorgungsregionen für die psychiatrische Pflichtversorgung festgelegt. Das schafft mehr Transparenz für die Patientinnen und Patienten und macht es dem Rettungsdienst leichter, seine Aufgaben zu erfüllen.
  7. Das Verfahren bei einem Krankenhausträgerwechsel erhält erstmals einen gesetzlichen Rahmen. Es wird klargestellt, dass der Versorgungsauftrag tatsächlich neu vergeben wird.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Max Keldenich | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel | Telefon 0431 988-5317 | E-Mail: pressestelle@sozmi.landsh.de | Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/sozialministerium, www.facebook.com/Sozialministerium.SH oder www.twitter.com/sozmiSH

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon