Maßnahmen zur Unterstützung des Gesundheitswesens bei der Bewältigung der Corona-Epidemie (zuletzt aktualisiert: 02.06.2020)

Maßnahmen zur Unterstützung des Gesundheitswesens bei der Bewältigung der Corona-Epidemie

Nachfolgend die Links auf die Entwürfe und verabschiedeten Fassungen für das

Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung ist als Gesetz vorgesehen, dem der Bundesrat zustimmen muss. Für das Krankenhausentlastungsgesetz wird kein Zustimmungsbedarf gesehen. Beide Entwürfe sind in dieser Woche vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden und im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das Krankenhausentlastungsgesetz enthält u. a. Regelung zur Finanzierungsunterstützung von Krankenhäusern und Ärzten. Die Unterstützung fällt zurückhaltend aus und zeigt leider eine unverständliche Risikobereitschaft, die Versorgung – eben auch Corona-Erkrankter – zu gefährden. Die finanzielle Unterstützung der Krankenhäuser ist keine ausreichende Kompensation dem Grunde und der Höhe nach, lässt grundsätzliche Fragen ungeklärt, und entlastet bürokratieseitig nur bedingt. Für niedergelassene Ärzte ist nur ein Ausgleich extrabudgetärer Verluste vorgesehen, allerdings als Kann-Vorschrift und unklarer Umsetzungsvorgabe. Der Ausgleich für die budgetierten Anteile wird vollständig in der Verantwortung den KV’en und Krankenkassen per Verhandlungen zugeschoben bei ebenfalls unklarer Höhe. Ausgleichsregelungen für Vertragszahnärzte beschränkgen sich auf eine reine Kreditfunktion.

Zu weiteren Maßnahmen gehören u. a. (im Überblick s. hier):

Hervorzuheben sind hiervon u. a. Regelungen zur Modifizierung der Insolvenzantragspflicht und Ergänzungen zum Kurzarbeitergeld (u. a. Anrechnungsverzicht).

Der G-BA hat sodann für QS-Richtlinien die Aussetzungen bestimmter Mindestanforderungen für das Pflegepersonal verfügt, wenn es als Folge von Pandemien, Epidemien oder vergleichbaren Ereignissen zu

  1. kurzfristigen krankheits- oder quarantänebedingten Personalausfällen oder
  2. starken Erhöhungen der Patientenzahlen  kommt, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erfordern

https://www.g-ba.de/downloads/39-261-4204/2020-03-20_QS-RL_COVID-19_BAnz.pdf

Auch das ist teilweise Steine statt Brot, weil die Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, also Dokumentation organsiert und gewährleistet sein muss, was Kapazitäten von der Organisation und Durchführung der Behandlung selbst abzieht und Wertungsspielräume schafft.

Vorbehaltlos aufgehoben wurde nun aber die Personaluntergrenzenverordnung und zwar in ihrer Geltung und im Dokumentations- und Meldungsteil für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020.

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0596.pdf%27%5D__1585389288809

Das macht Kapazitäten frei, weil es Dokumentations- und Organisationsaufgwand beseitigt und finanzielle Kürzungen vermeidet. Zudem kann nun das Personal dort eingeetzt werden, wo es nötig und möglich ist.

Im Bereich der gestuften Notfallversorgung sieht der G-BA eine Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Patienten vor:

https://www.g-ba.de/beschluesse/4225/

Derzeit werden in der aktuellen Fassung der Regelung zu einem gestuften System von Notfallstrukturen für die Krankenhäuser strukturelle Vorgaben für die Krankenhäuser getroffen. Insofern müssen für die erweiterte Notfallversorgung zehn und für die umfassende Notfallversorgung 20 Intensivbetten durch das Krankenhaus vorgehalten werden. In diesem Bezug besteht auch die Vorgabe einer Aufnahmebereitschaft von 60 Minuten. In der vorgesehenen Ausnahmeregelung wird auf diese Voraussetzungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 31. Mai 2020 temporär verzichtet. Diesbezüglich wird im vorbezeichneten Zeitraum vom G-BA die Hochphase der COVID-19-Erkrankungen verortet. Durch die Ausnahmeregelung soll ausweislich der tragenden Gründen ausgeschlossen werden, dass den Krankenhäusern ein finanzieller Nachteil bei einer starken gleichzeitigen Inanspruchnahme der Intensivbetten entsteht. Insofern droht den Krankenhäusern bei Nichteinhaltung der zeitlichen Vorgabe für die Aufnahme kein Abschlag auf die Vergütung.

Schon zuvor wurden Regelungen für die Videosprechstunden ausgebaut (s. hier).

Zwischenzeitlich hat der G-BA weitere Ausnahmeregelungen vorgesehen (s. im Überblick hier). Diese betreffen insbesondere:

  • telefonische Arzneimittelverordnungen,
  • Entlastung Direktkontakte DMP,
  • telefonische Verordnung Krankenpflege, Heilmittel und Hilfsmittel,
  • Genehmigungsfreiheit Krankentransporte COVID-19-Patienten,
  • Aussetzung Mammographie-Screening,
  • weitere Aussetzungen QS-Anforderungen MM, Perinatalmedizin, Bauchaortenaneurysma, TAVI, Kinderherzchirurgie, Kinderonkologie, Personalausstattung Psych, Stammzellen, Femurfraktur, div. formale QS-Verfahrensregelungen,
  • Verlängerungen Verordnung Soziotherapie und Palliativversorgung im Rahmen Entlassmanagement.

Weitere Maßnahmen wurden mittels Verordnung in Bezug auf die Arbeitszeiten für Arbeitnehmer, der Beschaffung von Medizinprodukten, der Arzneimittelversorgung sowie der Meldung intensivmedizinischer Kapazitäten getroffen:

 

Dr. Andreas Penner
Rechtsanwalt