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Juli 2020 Mandanteninformation als PDF downloaden

50.000 EUR-Bonus nach § 21 Abs. 5 KHG setzt keinen Kostennachweis voraus!

Die für die Auszahlung des Betrages nach § 21 Abs. 5 KHG zuständigen Landesbehörden fordern in einigen – nicht allen – Bundesländern seit kurzem Nachweise zur Höhe des tatsächlichen Investitionsaufwandes im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten für Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung. Diese Verwaltungspraxis entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Vielmehr handelt es sich bei den 50.000 EUR um einen pauschalen Bonus.

Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 5 KHG

Gem. § 21 Abs. 5 S. 1 KHG erhalten zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzlich intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Nach der einschlägigen Gesetzesbegründung handelt es sich bei den 50.000 EUR um einen „pauschalen Bonus" (BT-Drs. 19/18112, S. 28). Mit einer Pauschale wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Kostennachweis geführt werden müsste. Außerdem können die zusätzlichen Intensivbetten explizit auch durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen geschaffen werden, so dass nicht zwingend zusätzliche Beschaffungskosten durch einen Einkauf o.ä. erforderlich sind.

Nachweis gem. Ausgleichszahlungsvereinbarung

Ferner ist auch der Nachweis bundesrechtlich abschließend in der sog. Ausgleichszahlungsvereinbarung vorgegeben. So wird die Meldung nach § 21 Abs. 2 S. 3 KHG gem. § 21 Abs. 7 S. 1 KHG von den Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbart. Die entsprechende Ausgleichszahlungsvereinbarung sieht im Anhang einen Nachweis vor, bei dem die bisher vorgehaltene Anzahl der Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit und die aktuell vorgehaltene Anzahl der Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit einzutragen ist. Der Finanzierungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Zahlen multipliziert mit der Pauschale von 50.000 Euro. Ein Kostennachweis wird gerade nicht gefordert!

Fazit

Im Ergebnis sehen somit weder das Gesetz noch die Ausgleichszahlungsvereinbarung für die Auszahlung des Betrages nach § 21 Abs. 5 KHG einen Kostennachweis oder zusätzliche Erklärungen vor. Derartige Forderungen der Landesbehörden sind somit rechtswidrig. Sollten Zahlungen deshalb nicht erfolgen, wären diese einzuklagen.