Urteil im Rechtsstreit mit Krankenkassen: OVG gibt Asklepios recht

Die gesetzlichen Krankenkassen waren nach dem letztjährigen Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig in Revision gegangen. Auch diese hatte keinen Erfolg für die Krankenkassen. Grund des Streits: Die Krankenkassen hatten den Versorgungsauftrag von Asklepios für den Standort Clausthal-Zellerfeld gekündigt.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Thorsten Raedlein

Goslar/Clausthal-Zellerfeld/Lüneburg. Adelheid May, Geschäftsführerin der Asklepios Harzkliniken, hat das heutige Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) im Verfahren um die Kündigung des Versorgungsauftrages für den Klinik-Standort Clausthal-Zellerfeld begrüßt - die Klage der Asklepios Harzkliniken war nun auch in der zweiten Instanz erfolgreich. „Wir sind mit dem Ausgang des Verfahrens sehr zufrieden, denn auch die OVG-Richter haben unsere Auffassung bestätigt“, sagte Adelheid May nach der Entscheidung. „Wir gehen nun davon aus, dass die Sache damit beendet ist.“ Dies berichten die Asklepios Harzkliniken in einer Pressemitteilung.


Somit bleibt letztlich der Versorgungsauftrag für Clausthal-Zellerfeld bestehen - die Entscheidung bedeute erneut eine „Schlappe“ für die Krankenkassen. In dem Gerichtsverfahren der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig hatten die Asklepios Harzkliniken gegen die von den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen ausgesprochene Kündigung des Versorgungsauftrages in Clausthal-Zellerfeld geklagt, weil die Harzkliniken die Versorgung der Bevölkerung an dem Standort gemäß dem Niedersächsischen Krankenhausplan erfüllen. Dagegen war der Verband der Ersatzkassen in Berufung gegangen. Darüber wurde nun an diesem Donnerstag vor dem 13. Senat des OVG Niedersachsen verhandelt. Der Vorsitzende Richter hatte in der Verhandlung die Rechtslage erörtert und unter anderem durchblicken lassen, dass der Senat „auf der Linie“ der 1. Gerichtsinstanz sei.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Braunschweig hatten damals im Juni 2019 im Prozess der ersten Instanz befunden, dass die Kündigung seitens der Krankenkassen aus formalen Gründen unwirksam sei, dieser Ansicht folgten nun auch die Richter des 13. OVG-Senats, der in der Berufung damit befasst war und diese nun zurückwies.


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