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Klagen gegen gemeinnützige Krankenhäuser

Rückforderung der Mehrwertsteuer auf Fertigarzneimittel

Gerade schien der Großteil an Streitigkeit zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über die Erstattung von gezahlter Mehrwertsteuer auf Zytostatikazubereitungen weitestgehend geklärt, machten diverse Krankenkassen weitere Rückzahlungen geltend. Die Krankenkassen nehmen die gemeinnützigen Häuser auf Erstattung der für die ambulante Versorgung von Patienten mit Arzneimitteln im Zweckbetrieb des Krankenhauses in Rechnung gestellten Umsatzsteuer von 19 % in Anspruch.

Auf Seiten der Krankenkassen wird die Auffassung vertreten, dass lediglich ein Anspruch auf 7 % Umsatzsteuer gerechtfertigt sei und daher die Differenz von 19 % zu 7 % zu erstatten sei.

Die aus dieser Auffassung resultierenden Klagen wurden deutschlandweit massenhaft gegen gemeinnützige Häuser erhoben und sind im Wesentlichen austauschbar und pauschal formuliert. Trotz der überwiegend durchaus hohen Forderungshöhen wird in den Klagen nicht auf die individuellen Besonderheiten der Häuser eingegangen. Aber nicht nur der konkrete Sachverhalt kann gegen die Erfolgsaussichten der erhobenen Klagen sprechen, auch formell existieren diverse Fragen, welche durch die angerufenen Gerichte zu klären sein werden. Zudem werden sich die zuständigen Sozialgerichte mit dem letztlich steuerrechtlichen Thema der korrekten Versteuerung von Arzneimitteln bei der ambulanten Versorgung von Patienten durch gemeinnützige Krankenhäuser beschäftigen müssen.

Aufgrund dieser Unwägbarkeiten scheint das Interesse der Krankenkassen, die eingeleiteten Verfahren von den Gerichten entscheiden zu lassen, nicht besonders groß zu sein. Vielmehr soll nunmehr durch Gespräche auf Bundesebene zwischen Vertretern der Krankenkassen und Krankenhäuser eine Lösung gefunden werden. Die Prozesse sollen für die Dauer der Gespräche ruhend gestellt werden. Entsprechende Vereinbarungen wurden an die Krankenhäuser geschickt.

Ob der Abschluss einer solchen Vereinbarung auf Ruhendstellung der Verfahren sinnvoll ist, sollte im Einzelnen beurteilt werden. Sicher ist, dass die von den Krankenkassen angestrebten Gespräche in absehbarer Zeit nicht zu einem Ergebnisse führen werden. Sollten die Teilnehmer in diesen Gesprächen zu einem Ergebnis, wie einem Vergleichsvorschlag, kommen, wäre zudem für die Krankenhäuser zu prüfen, ob der Vorschlag ihre konkrete Situation im angemessenen Umfang berücksichtigt. Wäre dies nicht der Fall, wäre das Klageverfahren dennoch durchzuführen.

Anderseits ist bei der Entscheidung das Verfahren aktiv zu betreiben und nicht ruhend zu stellen, ebenfalls die konkrete Situation von entscheidender Bedeutung. Insbesondere das individuelle Prozessrisiko gilt es zu berücksichtigen. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Differenz vollständig zu erstatten ist, wäre ein zukünftiger Vergleich sicherlich das bessere Ergebnis für das Krankenhaus.

Eine pauschale Aussage, ob das Ruhendstellen des Verfahrens sinnvoll ist, um Aufwand und Prozesskosten zu sparen, verbietet sich, sofern man ein Ergebnis in absehbarer Zeit erwartet. Ob der notwendige Aufwand und die Prozesskosten zu einem späteren Zeitpunkt auf das Krankenhaus zukommen, lässt sich zudem nicht ausschließen. Ebenso ist das aktive Betreiben des Verfahrens nicht in jedem Fall zu empfehlen, insbesondere dann nicht, wenn das Prozessrisiko als zu hoch eingeschätzt wird.

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