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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Coronatest als Wahlleistungen des Speziallabors?

    | FRAGE: „Aktuell werden immer mehr Chefarztliquidationen um die PCR-Testung auf SARS-CoV-2 gekürzt. Uns ist nicht klar, warum es aufgrund des Zusatzentgelts zur DRG-Abrechnung nicht möglich sein soll, die ärztliche Wahlleistung abzurechnen. Nach telefonischer Anfrage bei einer Versicherung hat man uns § 26 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) als Grundlage genannt, dieser stellt jedoch nicht die Grundlage unserer Leistungsabrechnung dar l‒ oder übersehen wir hier etwas?“ |

     

    Antwort: Die Problematik liegt darin, dass die Krankenhäuser ein Zusatzentgelt für den Coronatest erhalten, der in den meisten Kliniken derzeit Eingangsroutine ist; genauso wie viele Krankenhäuser auch routinemäßig MRSA-Eingangstestungen durchführen. Auch hier hat es in der Vergangenheit Beanstandungen der PKV gegeben und auch diese werden nicht den Wahlleistungen zugeordnet, sondern sind Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen. In beiden Fällen ist die Zuordnung zu den Wahlleistungen kritisch zu sehen, da diese Tests bei GKV- und Privatpatienten vom Krankenhaus veranlasst durchgeführt werden. Die Veranlassung erfolgt also nicht durch den liquidationsberechtigten Arzt im Einzelfall. Die von Ihnen erwähnte Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus gilt auch für den Verband der Privaten Krankenversicherungen. Deshalb können diese Leistungen auch nach unserer Auffassung nicht zusätzlich als Wahlleistungen berechnet werden. Die Frage ist zudem, inwieweit sich die Tests bei Wahlleistungspatienten von denen bei GKV-Patienten unterscheiden, hier müsste ein Unterschied zu den allgemeinen Krankenhausleistungen begründet werden, um eine Wahlleistung für derzeit routinemäßige Eingangstests durchzusetzen, was sicherlich schwierig sein dürfte.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 1 | ID 46999107