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Corona-Leerstandspauschalen 3.0

Der Deutsche Bundestag hat heute das 3. Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen, welches u.a. Ausgleichszahlungen für die Freihaltung von Behandlungskapazitäten ab dem 18. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 vorsieht (BT-Drs. 19/24334).

Grundvoraussetzung: Anteil der freien Intensivbetten kleiner 25 %

Voraussetzung für die Ausgleichszahlungen ist eine 7-Tages-Inzidenz der COVID-19-Fälle im betreffenden Land- oder Stadtkreis von über 70 je 100.000 Einwohner. Ab einem Anteil der freien betreibbaren Intensivbetten von unter 25 Prozent kann die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde Krankenhäuser bestimmen, die für eine Ausgleichszahlung berechtigt sind. Kritisch anzumerken ist insoweit, dass die Belegung der Intensivbetten in vielen Stadt- bzw. Landkreisen sehr unterschiedlich sein kann. Auch wenn insgesamt noch mehr als 25 Prozent Betten verfügbar sind, können Schwerpunktversorger gerade in Metropolregionen besonders belastet sein. Diese gehen u.U. dennoch leer aus.

Anknüpfung an die Notfallversorgung

Problematisch ist ferner die Anknüpfung an die G-BA-Regelungen zur Notfallversorgung. So ist Voraussetzung für die Bestimmung durch das Land, dass das betreffende Krankenhaus einen Zuschlag für die Teilnahme an der umfassenden oder erweiterten Notfallversorgung für das Jahr 2019 oder 2020 vereinbart hat oder eine Versorgungsstruktur aufweist, die der G-BA-Regelung entspricht. Liegt der Anteil der freien betreibbaren Intensivbetten unterhalb von 15 Prozent, kann das Land nachrangig auch Krankenhäuser für die Ausgleichszahlung bestimmen, die an der Basisstufe der Notfallversorgung teilnehmen. Allerdings sind die G-BA-Regelungen zur Notfallversorgung aus zahlreichen Gründen, die nichts mit Corona zu tun haben (z.B. Voraussetzungen wie 24h-Verfügbarkeit der MRT, Hubschrauberlandestelle, Vorhandensein von Fachabteilungen außerhalb der Inneren Medizin und Intensivmedizin), nicht unbedingt geeignet als Kriterium für die Leerstandspauschale. Dies gilt insbesondere auch für die Standortfrage nach der G-BA-Regelung.

Weitere Verschärfungen

Die vom Land bestimmten Krankenhäuser können Ausgleichszahlungen für 90 % der freien Kapazitäten im Vergleich zur Auslastung in 2019 erhalten. Sind die Voraussetzungen zur Inzidenz und den Intensivbettkapazitäten 14 Tage in Folge nicht erfüllt, hat die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Bestimmung am 15. Tag aufzuheben. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung endet dann 14 Tage nach dieser Aufhebung. Auch diese Voraussetzungen sind prospektiv jedoch schwer einzuschätzen und schränken die Planungssicherheit der Krankenhäuser gegenüber den Vorgängerregelungen massiv ein.

Abrechnungssystematik

Die Abrechnungssystematik und die Höhe der Ausgleichszahlungen entsprechen den bisherigen Regelungen. Damit bleibt insbesondere auch die Frage der Anpassung des Referenzwertes 2019 gem. § 21 Abs. 2 KHG weiter umstritten. Hierzu gibt es bereits erste Klageverfahren, u.a. zur planerischen Ausweisung neuer Fachabteilungen oder zusätzlicher Planbetten in 2020.