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Altmarkklinikum "Geldmaschine" Wirbelsäulen-Operation

Hat sich der 56-Jährige Angeklagte aufgrund von fahrlässiger Körperverletzung im Altmarkklinikum Gardelegen strafbar gemacht?

Von Bernd Kaufholz 25.11.2020, 06:43

Stendal l Keine leichte Aufgabe, die die 1. Große Strafkammer am Landgericht Stendal seit gestern auf dem Richtertisch hat. Müssen die zwei Berufs- und zwei Laienrichter doch darüber entscheiden, ob sich ein 56 Jahre alter Angeklagter der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Und das als „medizinische Laien“ wie die Vorsitzende Simone Heinze-von Staden mehrfach betonte.

Staatsanwältin Birte Iliew zufolge hat Igor N. Ende November 2011 einen Wirbelsäulenpatienten am Altmarkklinikum Gardelegen operiert, ohne dass dafür eine medizinische Indikation vorgelegen hat. Das MRT, das wenige Wochen zuvor von der Wirbelsäule des Mannes gemacht worden war, habe keine Einengung des Spinalkanals gezeigt.

Außerdem habe N. nicht den sogenannten Facharztstandard eingehalten. Mit anderen Worten, der Assistenzarzt mit ukrainischen Wurzeln, dessen Facharztabschluss seines Heimatlandes in Deutschland nicht anerkannt worden war, hätte nur im Beissein eines Fachspezialisten operieren dürfen.

Das Gericht versuchte sich Dienstag durch die ersten beiden Zeugen ein Bild von den Zuständen zu machen. Und dieses Bild, das der ehemalige Geschäftsführer und ein Chirurg, der mit dem Angeklagten zusammengearbeitet hatte, zeichneten, war alles andere als freundlich. Selbst der unvoreingenommene Prozessbeobachter konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass am Klinikum nach dem Motto: jeder gegen jeden verfahren wurde. Die Radiologie gegen das „Wirbelsäulenzentrum“, das es nur dem Namen nach war und Chirurgie-Chefarzt und Oberärzte gegen die Klinikleitung. Letztlich sei es ums große Geld gegangen, wie der 51-jährige Chirurg sagte. „Kleine Häuser mussten überleben und Umsatz machen. Es gab keine Grenzen, wenn es um Einnahmen ging. Und Wirbelsäulenoperationen brachten damals viel Geld.“

So habe es die Idee für ein „Wirbelsäulenzentrum“ unter dem Dach der Chirurgie gegeben – „auch wegen der Reputation und der Ärztekammer“.

Der Chirurg erläuterte, dass auf dem OP-Bogen sowohl der Operierende, als auch der Assistent vermerkt werden müssen. Im angeklagten Falle der Noch-nicht-Facharzt N. als Operateur und sein Chef, Neurochirurg Dr. T., dessen Verfahren im Juni dieses Jahres gegen Zahlung von 45.000 Euro eingestellt wurde, als Assistierender. Allerdings bedeute das nicht, dass der Facharzt ununterbrochen mit am Tisch stehen müsse. „Er kann auch in Rufbereitschaft sein. Das wird nicht gesondert aufgenommen.“

Im verhandelten Falle gibt es dieses OP-Protokoll. Allerdings sagt das Schriftstück einer OP-Schwester etwas anderes. Da wird lediglich auf den Angeklagten als Operateur verwiesen.

Der Zeuge sagte, dass auffällig gewesen sei, dass trotz anderslautender Aussagen der bildgebenden Verfahren immer wieder dieselben „Diagnosen aufgeploppt“ seien. Es geb zwar eine „gewisse Interpretationsbreite“, aber bei einer Vielzahl von Eingriffen habe die Entscheidung zu operieren, außerhalb dieses Bereiches gelegen. Das Hinwegsetzen über MRT und ähnliche Verfahren habe zum offenen Konflikt mit der Radiologie geführt.

Der Angeklagte hat sich am Dienstag nicht geäußert.