Krankenhauszukunftsgesetz: Mehr Geld für Investitionen und Ausgleichszahlungen bei Erlösrückgang
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Krankenhauszukunftsgesetz: Mehr Geld für Investitionen und Ausgleichszahlungen bei Erlösrückgang

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Am 29. Oktober 2020 trat das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), in Kraft. Mit dem Gesetz setzt die Koalition das beschlossene „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ um. Was genau im KHZG geregelt ist und wie Kliniken davon profitieren können, erfahren Sie hier.

Kliniken sollen ihre Notfallkapazitäten ausbauen sowie in Digitalisierung und IT investieren, um auch in Zukunft gut gerüstet zu sein. Dafür gibt es beim Bundesamt für Soziale Sicherung einen Krankenhauszukunftsfonds (KHZF). Rund 4,3 Milliarden Euro stellen Bund, Länder und Krankenhausträger dort als Fördervolumen bereit. „Vorgesehen im Gesetz sind auch finanzielle Hilfen für Krankenhäuser, um durch die Corona-Pandemie verursachten Erlösrückgänge auszugleichen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller in München. Die neuen Regelungen knüpfen an die Ende September 2020 ausgelaufenen Ausgleichszahlungen an, die mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz am 27. März 2020 eingeführt wurden.

Die wichtigsten Inhalte des Krankenhauszukunftsgesetzes auf einen Blick

  • Rund 4,3 Milliarden Euro für die Modernisierung von Krankenhäusern
  • Förderung von Notfallkapazitäten und digitaler Infrastruktur
  • Finanzielle Hilfen für die Krankenhäuser
  • Prämien für Pflegekräfte in Kliniken

Für welche Digitalisierungsprojekte gibt es den Krankenhauszukunftsfonds?

Mit den Fördergeldern aus dem KHZF lassen sich beispielsweise die Notfallkapazitäten der Kliniken erweitern und modernisieren. Förderfähig sind zudem Investitionen in eine bessere digitale Infrastruktur. Dazu gehören etwa Patientenportale, die elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, ein digitales Medikationsmanagement oder Maßnahmen zur IT-Sicherheit und sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen. Die dazu nötigen personellen Maßnahmen lassen sich ebenfalls durch den KHZF finanzieren.

Wann sind Förderanträge zu stellen?

Krankenhausträger können seit 2. September 2020 mit der Umsetzung ihrer Projekte beginnen und ihren Förderbedarf bei den jeweiligen Bundesländern anmelden. Anträge sind bis 31. Dezember 2021 zu stellen. Mehr Informationen finden Sie unter https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/default-a7fc08333f/

Wie ist der Erlösrückgang von Krankenhäusern auszugleichen?

„Kliniken, deren Erlöse 2020 wegen der Corona-Pandemie, beispielsweise wegen verschobener Operationen oder leerstehender Betten, im Vergleich zu 2019 zurückgingen, können einen Ausgleich verlangen“, so Müller. Der Ausgleich ist – nach Abzug der bereits geflossenen Ausgleichszahlungen aus dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz – jeweils in Verhandlungen zwischen dem Krankenhaus und den Kostenträgern zu bestimmen.

Wer kommt für die Mehrkosten der Covid-Behandlungen auf?

Seit 1. Oktober 2020 bis Ende 2021 können Krankenhäuser für Mehrkosten, die beispielsweise durch den Einkauf von Schutzausrüsten entstehen, krankenhausindividuelle Zuschläge mit den Kostenträgern vereinbaren.

Was bekommen Pflegende in Krankenhäusern?

Pflegekräfte erhalten eine Sonderleistung. Sie sind durch die Versorgung von an Corona Erkrankten besonders gefordert. Krankenhäuser, die während der ersten Monate der Corona-Pandemie verhältnismäßig viele infizierte Patientinnen und Patienten zu versorgen hatten, erhalten insgesamt 100 Millionen Euro für Prämienzahlungen. Die Kliniken treffen die Auswahl selbst, welcher der Beschäftigten eine Prämie und in welcher Höhe erhalten soll. Die Prämie kann bis zu 1.000 Euro hoch sein.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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