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Freihalteprämie zum Dritten

Jetzt wird´s kompliziert

Die erste Version der Finanzierung freigehaltener Bettenkapazitäten, jeden im Vergleich zum Vorjahr weniger geleisteten Belegungstag mit 560 EUR auszugleichen, erwies sich als einerseits sehr teuer und andererseits wenig sachgerecht. Die dritte Version knüpft nun ab dem 18. November an die von Juli bis 30. September 2020 geltenden differenzierten Pauschalen der zweiten Auflage an, verkompliziert das Regelwerk jedoch enorm.

Denn: Ausgleichszahlungen können nur spezielle, von der zuständigen Landesbehörde bestimmte Krankenhäuser erhalten.

Regelmäßige Voraussetzung für die „Bestimmung“ von Krankenhäusern ist eine besondere Corona-Belastungssituation bezogen auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt:

  1. 7-Tages-Inzidenz > 70 Covid-19-Fälle je 100.000 Einwohner
  2. Anteil freier betriebsbereiter Intensivbetten mindestens 7 Tage lang ununterbrochen < 25%

Darüber hinaus muss das Krankenhaus entweder einen Zuschlag für umfassende oder erweiterte Notfallversorgung gem. § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG vereinbart haben oder mindestens die Kriterien der Teilnahme an der erweiterten Notfallversorgung gemäß G-BA Beschluss nach § 136c Abs. 4 S. 1 SGB V (Stufe 2 oder 3) erfüllen.

Nachrangig könnten auch Krankenhäuser

  • angrenzender Landkreise und kreisfreier Städte mit entsprechender Notfallversorgungsstruktur sowie
  • unter der weiteren Voraussetzung eines Absinkens der freien Intensivkapazitäten unter 15%, Krankenhäuser der Basis-Notfallstufe

bestimmt werden.

Sobald die 7-Tages-Inzidenz 14 Tage ununterbrochen den Wert 70 unterschreitet, hebt die Behörde am 15. Tag die Bestimmung auf. Nach Ablauf von weiteren 14 Tagen endet der Ausgleichsanspruch des Krankenhauses.

Das so bestimmte Krankenhaus ermittelt die ggf. vorliegende Minderauslastung nach den altbekannten Regeln (Vergleich mit dem Referenzwert des Kalenderjahres 2019), erhält jedoch nur für 90% der „fehlenden“ Belegungstage die differenzierte Ausgleichspauschale. Parallel dazu gilt für das Krankenhaus der Ausnahmetatbestand gemäß § 7 Satz 1 Nr. 2 PpUGV als erfüllt. Somit müssen während der Dauer des Ausgleichsanspruchs die Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten werden.

Die dargestellten Regeln gelten zunächst bis zum 31. Januar 2021. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen können sie durch das Bundesgesundheitsministerium jedoch bis maximal zum 31. März 2022 verlängert und in diesem Zeitraum weitreichend modifiziert werden. Diese Ermächtigung umfasst auch die Festlegung von Minder- und Mehrerlösausgleichsregeln für das Jahr 2021.

Ein planvolles Herunterfahren der Belegung, um Platz für die Behandlung von Covid-19-Patienten zu schaffen, ist aus ökonomischer Sicht allenfalls angezeigt, nachdem das betreffende Krankenhaus von der Landesbehörde bestimmt wurde.

Weshalb diese Krankenhäuser nur mit 90% des seitens des Expertengremiums noch im Sommer als fixkostendeckend ermittelten Ausgleichsbetrags entschädigt und somit für die Schaffung von Kapazitäten bestraft werden sollen, bleibt unklar.

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