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Mandanteninformationen   

September 2020 Mandanteninformation als PDF downloaden

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 9. Juli 2020, Az: 3 K 8232/18: § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV setzt allein Unterschreitung der Psych-PV-Vorgaben in 2016 voraus

Hintergrund

Mit Mandanteninformation vom Februar 2018 informierten wir an dieser Stelle darüber, dass die Schiedsstelle Baden-Württemberg den Anspruch des Krankenhauses nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV festgesetzt hatte, ohne weitere Voraussetzungen als die nachgewiesene tatsächliche Unterschreitung der Psych-PV-Vorgaben in 2016 als erforderlich anzusehen.

Die Genehmigungsbehörde hat diese Festsetzung genehmigt.

Die hiergegen gerichtete Klage der Kostenträger wies das VG Karlsruhe am 9. Juli 2020 ab. Das Urteil liegt nunmehr schriftlich vor.

Entscheidung des VG Karlsruhe

Das VG Karlsruhe bestätigt die vorangegangenen Entscheidungen, dass es entgegen der Ansicht der Kostenträger nicht darauf ankomme, dass Mittel für in 2016 nicht besetzte Stellen bereits im Budget des Jahres 2016 enthalten waren. Nach zutreffender Auslegung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV komme es darauf nicht an. Es sei auch unerheblich, ob die Parteien für das Budgetjahr 2016 eine Zweckbindung der Mittel vereinbart hätten. Ebenso stehe dem Anspruch des Krankenhauses in Ermangelung einer Rechtsgrundlage kein Rückzahlungsanspruch der Kostenträger entgegen.

Diese Auslegung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm; auch ihre systematische Stellung bestätige dies. § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV spreche gerade dagegen, dass der Verordnungsgeber einen Anspruch bei anderer Verwendung der Budgetmittel in 2016 ausschließen wollte. Durch die geschaffenen Übergangsvorschriften habe er zu erkennen gegeben, dass Personalfinanzierungsmittel erst ab 2020 zweckentsprechend verwendet werden müssen. Auch ergebe sich aus dem Krankenhausfinanzierungsrecht im Allgemeinen und der BPflV im Besonderen kein Grundsatz der Zweckbindung von Mitteln für die Finanzierung von Personalstellen nach der Psych-PV. Auch aus der Psych-PV selbst ergebe sich ein solcher Grundsatz nicht.

Zudem liege keine vertragliche Zweckbindungsvereinbarung vor. Aus dem von den Kostenträgern vorgelegten Dokument lasse sich schon inhaltlich eine Zweckbindung der fixierten Mittel nicht mit Bestimmtheit entnehmen.
Auch das von den Kostenträgern angeführte Verbot der Doppelfinanzierung, welches primär innerhalb eines Budgetzeitraums Geltung beansprucht, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Denn bei einer Finanzierung in 2016 nicht erfüllter Personalvorgaben der Psych-PV in den Jahren 2017 bis 2019 liege schon tatsächlich keine Doppelfinanzierung vor.

Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot führe nicht zu einem anderen Ergebnis; die Schaffung der fehlenden Personalstellen sei für die Versorgung der Patienten notwendig und werde daher gerade angestrebt.

Die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätige das Auslegungsergebnis ebenfalls. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung eine verbesserte Umsetzung der Vorgaben der Psych-PV erreichen. Dies habe er u.a. durch den Charakter der Norm als obergrenzenüberschreitenden Sondertatbestand getan.

Der von den Kostenträgern behauptete Rückzahlungsanspruch bestehe ebenfalls nicht, da es für die analoge Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 1 BPflV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV a.F. an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

Auch die Festsetzung der Anlage 1 nach der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung (PPNV) begegne keinen Bedenken. Die Schiedsstelle habe innerhalb des geltenden Pflegesatzrechts dieselben Gestaltungsmöglichkeiten wie die Parteien. Da die Parteien die Anlage hätten vereinbaren können, durfte die Schiedsstelle dies auch. Der Katalog der Regelungsgegenstände des § 11 Abs. 1 BPflV stehe dabei einer Vorgehensweise, den Nachweis nach § 3 Abs. 5 PPNV zum Gegenstand der Vereinbarung der Vertragsparteien zu machen, nicht entgegen. Denn es handle sich dabei um die zulässige Vereinbarung einer für die Ermittlung des Budgets 2017 maßgeblichen Berechnungsgrundlage.
Das VG Karlsruhe hat die Berufung mangels Vorliegen von Gründen nicht zugelassen. Insbesondere hat es das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO verneint, weil es sich bei § 18 Abs. 3 BPflV um auslaufendes Recht handelt.

Fazit

Die Entscheidung des VG Karlsruhe bestätigt die vom Krankenhaus von Anfang an vertretene Rechtsauffassung. Sie wird allerdings für die Zukunft und für andere Krankenhäuser kaum mehr relevant werden, weil der Vereinbarungszeitraum 2017, für den diese Entscheidung ergangen ist, bei den psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder Allgemeinkrankenhäusern mit psychiatrischen Fachabteilungen abgeschlossen sein dürfte. Lediglich für die Häuser, die in den Budgetverhandlungen Streit über diese Fragestellung hatten und daher etwa aufgrund einer Vorbehaltsklausel oder eines noch laufenden Verfahrens das Budget 2017 oder der Folgejahre bis 2019 noch nicht abgeschlossen haben, dürfte die Entscheidung noch relevant sein.