Rückkehr zur PPR 2.0 – ein richtiger Schritt bei der Pflegepersonalbemessung?

F. Vogel, S. Kahl

Die vor rund einem Jahr eingeführten Pflegepersonaluntergrenzen (PpUGV) sowie die Implementierung des Pflegebudgets gemäß Pflegepersonalstärkungsgesetz schienen ein erster Schritt zur Verbesserung der Pflegesituation zu sein. Jedoch ist mit Einführung zuvor genannter Maßnahmen die Frage einer angemessenen Pflegepersonalausstattung in den Krankenhäusern im Jahr 2020, dem Internationalen Jahr der Pflege, nicht hinreichend beantwortet.

Einleitung

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Praxisanleitung einer Schülerin bei der Pflegeanamnese vor der Behandlung von COVID-19 Patienten (Abb.: BwKrhs Hamburg, Herholt)
Die vor rund einem Jahr eingeführten Pflegepersonaluntergrenzen (PpUGV) sowie die Implementierung des Pflegebudgets gemäß Pflegepersonalstärkungsgesetz schienen ein erster Schritt zur Verbesserung der Pflegesituation zu sein. Jedoch ist mit Einführung zuvor genannter Maßnahmen die Frage einer angemessenen Pflegepersonalausstattung in den Krankenhäusern im Jahr 2020, dem Internationalen Jahr der Pflege, nicht hinreichend beantwortet. So bestehen Zweifel, ob die PpUGV zu einer höheren Versorgungsqualität beiträgt. Doch kann durch die PPR 2.0 (Pflegepersonalregelung) eine realistische und vor allem bedarfsgerechte Pflegepersonalbemessung dargestellt werden?

Über Umwege zur PPR 2.0

Durch die PPR kam es in den Jahren 1994 - 1996 zu einem Personalzuwachs in der Pflege. Deren Aufhebung im Jahr 1997 hatte einen massiven Stellenabbau zur Folge, der durch die Einführung des DRG-Systems zusätzlich beschleunigt wurde. Verluste sollten vermieden, Renditeerwartungen erfüllt werden und interne Mittel wurden hauptsächlich zu Lasten der Pflege umverteilt. Der individuelle Pflegebedarf fand weder bei der Kostenermittlung, noch bei der Zuordnung einer Fallpauschale Berücksichtigung. [1]

Erst durch verschiedene Pflegeförderprogramme kann seit dem Jahr 2008 ein geringer Stellenzuwachs verzeichnet werden. Die als Fortschritt für die Pflege propagierte Einführung der PpUGV konnte weder eine effektive noch effiziente Verteilung der knappen Ressource Pflegepersonal erreichen. Zudem liegt die Zielsetzung der Untergrenzen in der Gewährleistung einer Minimal-Besetzung auf dem Niveau der 25 % am schlechtesten besetzten deutschen Krankenhäusern! [2]

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Deutsche Pflegerat und die Gewerkschaft ver.di haben im Rahmen der „Konzertierten Aktion Pflege“ zum Jahresende 2019, auf Grundlage der PPR (alt), die PPR 2.0 unter pflegewissenschaftlicher Begleitung weiterentwickelt. [3] Die gesetzlichen Vorgaben zur PpUGV und Pflegequotienten in den §§ 137i f. SGB V sollen mit Einführung des neuen Instruments wegfallen. [4]

Die PPR 2.0

Wie auch in der PPR (alt) sind für die Aufwands-/Leistungsstufen Minutenwerte hinterlegt. Hinzu kommt je Belegungstag ein pauschal zugrunde liegender Grundwert sowie einmalig für jede/n Patient*in ein variabler, individueller Fallwert. [3] Hiermit wird den erhöhten gesetzlichen Qualitätsanforderungen Rechnung getragen und auch aktivierende Pflegekonzepte, Fort- und Weiterbildungen, aktuelle Leitlinien der Fachgesellschaften sowie der nationalen Expertenstandards finden so Berücksichtigung. [4]

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Die individuell tägliche Einstufung der Patienten in die Kategorie A für „allgemeine Pflege“ und S für „spezielle Pflege“ (Tab. 1) wurde beibehalten. Desweiteren wurden die Leistungsbeschreibungen zu den Einstufungen verändert und alle Zeitkategorien neu berechnet. Der bis dahin geltende Pflegekomplexmaßnahmen-Score wird abgeschafft und in die neuen Kategorien A4 und S4 überführt. [4]

Die PPR 2.0 in ihrer jetzigen Form ist kein Instrument für den Nachtdienst. Somit wurde und soll die Personalbesetzung künftig normativ geregelt werden. Grundsätzlich ist jedoch in diesem Fall von mindestens zwei Pflegepersonen, davon mindestens einer Pflegefachkraft für 20 - 40 Betten auszugehen. [3]

Die vollständige Refinanzierung der Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ist auf Grundlage der PPR 2.0 zu berechnen. [4] Die PPR 2.0 bildet perspektivisch die Grundlage für die Personalbemessung in den Pflegebudgetverhandlungen. Darüber hinaus sind folgende Aspekte mit einzubeziehen:

  • Ausfallzeiten inkl. Stellen für Ausfallkonzepte,
  • Nachtdienste,
  • Leitungskräfte, 
  • Praxisanleitung,
  • Organisatorische, strukturelle und versorgungsspezifische Besonderheiten.


Folgerichtig muss der Paradigmenwechsel in der Pflegekosten­finanzierung mit der Einführung eines bedarfsorientierten, bundeseinheitlichen Messinstruments vollendet werden. [5]

Die Politik

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Fachkrankenpflegerin beim Einstellen der Beatmungsparameter in einem Isolationszimmer auf der Intensivstation (Abb.: BwKrhs Hamburg, Herholt)
Auch der Deutsche Bundestag hat sich in einer Sitzung am 12. März 2020 mit der Einführung einer bedarfsgerechten Pflegepersonalbemessung befasst. Hierbei forderten die Oppositionsparteien eine nachhaltige Stärkung der Krankenhauspflege. Die Koalitionsfraktionen räumten Probleme ein. [6] Die Bundesregierung wurde aufgefordert, einen Gesetzesentwurf mit der Einführung der PPR 2.0 zum 01. Januar 2021 sicherzustellen. Darüber hinaus wird im Bereich der Intensivmedizin die PpUGV erst ausgesetzt, wenn in diesem Bereich ein geeignetes Instrument implementiert wurde. [5] Der nächste notwendige Schritt ist die Ausweitung der PPR 2.0 auf Intensivstationen und in der Pädia­trie. [3]

Fazit und Ausblick

Die Leistungserbringer und somit die Bw(Z)Krhs haben die Pflicht, eine dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Versorgung zu gewährleisten. [7] Daher werden Strukturen benötigt, welche sich aus dem konkreten Pflegebedarf der uns anvertrauten Patienten, ableiten. [3]

Im Gegensatz zur derzeit geltenden PpUGV wurden beide Versionen der Pflegepersonalregelung mithilfe pflegewissenschaftlicher Begleitung erarbeitet. Weiterhin orientiert sich die PPR 2.0, nicht wie die PpUGV an einer „Mindestbesetzung“, sondern am Versorgungsbedarf der Patienten. [5]

Für die Bw(Z)Krhs muss zwingend die Berücksichtigung aller Ausfallzeiten wie Kommandierungen, Einsatzverpflichtungen, Urlaub und Krankheit in die Personalbedarfsermittlung einfließen. [1] Unabdingbare Grundvoraussetzung ist, dass mit Priorität die digitale Dienst- und Einsatzplanung sowie eine vollständig digitalisierte Patientendokumentation inkl. der Möglichkeit einer digitalen Auswertung im Systemverbund aller Bw(Z)Krhs implementiert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die sollorganisatorische Hinterlegung von Pflegefachpersonal in den Bw(Z)Krhs flexibel und unter Einbindung der fachlichen Expertise erfolgt. Allein die planungsorientierte Personalbemessung hinsichtlich Quantität aber auch eines folgerichtigen Skill-Mix, als Kernaufgabe des Pflegemanagements, gewährleistet einen effektiven, leistungsorientierten Einsatz der Personalressourcen. Weiterhin sollte ergänzend die begonnene Einführung der Leistungserfassung in der Pflege, als detailliertere Erfassung aller Pflegeleistungen, beschleunigt werden.

Da die PPR (alt) nach wie vor von vielen Krankenhäusern zur internen Steuerung genutzt wird, sollte die Überführung auf die Version 2.0 mit geringem Aufwand verbunden sein. Bis zur Fertigstellung der wissenschaftlichen Weiterentwicklung zu einem Langzeitinstrument, ist diese somit sofort einsetzbar.

Ein Nachteil der PPR 2.0 und einer der schwerwiegendsten Kritikpunkte, ist die fehlende Anknüpfung an den Pflegeprozess. Somit ist diese kein nachhaltiger und zukunftsorientierter Ansatz zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Patientensicherheit. Die Grundlage der Ermittlung des tatsächlichen Pflegeaufwands und daraus resultierend einer angemessenen Personalbemessung, kann folgerichtig nur mittels einer anerkannten Assessmentmethode erfolgen. [8]

Darüber hinaus kann die Diskrepanz zwischen errechneten zu­sätz­lichen Pflegepersonalstellen und der gleichzeitigen mangelnden Verfügbarkeit von Pflegefachkräften am Arbeitsmarkt nicht allein durch Personalbemessungsinstrumente gelöst werden. Zur Verbesserung der Situation in der Pflege, müssen zwingend sowohl ergänzende Maßnahmen zur Steigerung der Professionalität, als auch der Mitarbeiterbindung und –gewinnung erfolgen.  

Literatur bei Verfasser

Anschrift für die Verfasser:
Leutnant Florian Vogel und Siegrun Kahl
Bundeswehrkrankenhaus Hamburg
Abteilung XXV – Pflegedienstleitung
Lesserstraße 180, 22049 Hamburg
E-Mail: florian2vogel@bundeswehr.org 

Datum: 21.10.2020

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