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Neue Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG

Nach verbreiteter Meinung sind die neuen Ausgleichszahlungen gem. § 21 Abs. 1a KHG standortbezogen. Nach zutreffender Auffassung reicht es hingegen aus, dass ein Standort des Krankenhauses die Voraussetzungen erfüllt. Es ist dann das gesamte Plankrankenhaus (incl. Fachabteilungen für PSY/PSM) ausgleichsberechtigt.

Wortlautauslegung

So lässt sich dem Wortlaut von § 21 Abs. 1a KHG keine Differenzierung nach Standorten entnehmen. Vielmehr spricht § 21 Abs. 1a KHG vom „zugelassenen Krankenhaus" und nicht vom „Standort eines Krankenhauses".

Sinn und Zweck

Auch aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung lässt sich keine Differenzierung nach Standorten herleiten. Die vom Gesetzgeber bezweckte Erhöhung der Verfügbarkeit der betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten kann nicht nur eine Freihaltung der Betten an dem Standort erforderlich machen, der die Voraussetzungen für die erweiterte Notfallversorgung oder die Basisnotfallversorgung erfüllt, sondern hat auch Auswirkungen auf andere Standorte des Krankenhauses.

So handelt es sich bei den unterschiedlichen Standorten um organisatorisch miteinander verzahnte, von der Leistungsstruktur her aufeinander abgestimmte und unter einheitlicher Leitung stehende Betriebsstellen. Deshalb wird in der Praxis auch Personal vom einen Standort an den anderen Standort verlagert, werden elektive Behandlungen an beiden Standorten verschoben etc.

Systematik

Des Weiteren gingen auch die Ausgleichszahlungen nach den Vorgängerregelungen in § 21 Abs. 1 - 4 KHG an das Gesamtkrankenhaus und nicht an einzelne Standorte. Hätte der Gesetzgeber insoweit eine Abkehr von der bisherigen Systematik vornehmen wollen, so hätte er dies eindeutig regeln müssen. Ein derartiger Systembruch kann nicht über die Hintertür der G-BA-Regelung zur Notfallversorgung hinein interpretiert werden.

Außerdem führt eine standortbezogene Anwendung von § 21 Abs. 1a KHG zu systembedingten Widersprüchen bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen. Diese berechnen sich anhand eines Vergleichs zwischen den aktuell behandelten Patienten und den im Jahr 2019 behandelten Patienten (sog. Referenzwert). Der Referenzwert nach § 21 Abs. 2a Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG war und ist aber weiterhin anhand der Belegung des Gesamtklinikums und nicht des einzelnen Standortes zu berechnen (siehe auch die Anlage zur Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 14.12.2020).

Bestandskraft verhindern

Sollte in Bescheiden der Landesbehörden eine standortbezogene Ausweisung erfolgen, empfehlen wir hiergegen fristwahrend Klage zu erheben.