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Orthopädische Klinik erhält keine Ausgleichszahlung für Covid-Bereitschaft

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Die Orthopädische Klinik in Hessisch Lichtenau.
Die Orthopädische Klinik in Hessisch Lichtenau nimmt freiwillig keine Covid-Patienten mehr auf, da die Finanzierung nicht gesichert ist.   © Lichtenau e.V.

Die Orthopädische Klinik in Hessisch Lichtenau nimmt nicht mehr freiwillig Covid-Patienten auf. Das Versorgungskonzept des Kreises wird davon nicht beeinflusst.

Hessisch Lichtenau – Die Orthopädische Klinik in Hessisch Lichtenau hat ihr freiwilliges Angebot, Covid-Patienten aufzunehmen, eingestellt. Grund dafür ist, dass sie die Behandlung nicht entsprechend finanziert bekommt. Dabei gehe es um einen hohen sechsstelligen Betrag, teilt die Klinik mit.

In den Verhandlungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) war auch der Kreis involviert. Dennoch blieb der Versuch, eine Finanzierung für die Klinik sicherzustellen, erfolglos. Dazu sagt Landrat Stefan Reuß: „Es ist sehr enttäuschend, dass die Orthopädische Klinik, die sich auch besonders bei Corona engagiert hat, keine finanzielle Entschädigung erhält. Wir haben seit Monaten versucht, dies zu erreichen.“

Dabei wären sie vom HMSI unterstützt worden. Das Bundesgesundheitsministerium sei leider nicht bereit, eine entsprechende Öffnungsklausel in der Verordnung vorzunehmen, damit auch Krankenhäuser, die als Spezialversorger und Fachkliniken gelten, hier eingebunden werden. „Ich will noch mal betonen, dass das hessische Sozialministerium hier auch auf unserer Seite steht, aber leider an die Bundesvorgaben gebunden ist“, erklärt Reuß. Bisher sei es im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Änderung der entsprechenden Verordnung leider nicht zum entscheidenden Durchbruch gekommen.

Landrat Stefan Reuß und Erster Kreisbeigeordneter Dr. Rainer Wallmann, die sich auch persönlich beim HMSI für die Finanzierung eingesetzt haben, wollen weiter dran bleiben und auch ihre Verbindungen auf Bundesebene dafür einsetzen, berichtet Reuß.

Dass die Orthopädische Klinik nun keine Covid-Patienten mehr aufnimmt, berühre das Versorgungskonzept des Kreises grundsätzlich nicht. „Es war aber eine enorme Entlastung für unser Pandemiekrankenhaus Witzenhausen, dass Patienten verlegt werden konnten“, sagt Reuß. Somit konnte auch die Versorgung im Kreis besser abgesichert werden. Sollte nun der Fall eintreten, dass die Kapazitäten in Witzenhausen und Eschwege nicht mehr ausreichen, muss innerhalb des Versorgungsgebietes 1 (Stadt und Kreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Werra-Meißner-Kreis und Landkreis Waldeck-Frankenberg) verlegt werden.

Auch das Klinikum Werra-Meißner bedauert die Situation: „Es ist natürlich schade aus unserer Sicht, dass die Kollegen der Orthopädischen Klinik keine Covid-Patienten mehr aufnehmen können, denn das war für uns eine super Entlastung“, sagt Marco Lubitz, Chefarzt der Inneren Medizin in Witzenhausen. Man sei sehr dankbar für die bislang geleistete Unterstützung.

Das HMSI erklärt dazu, dass Krankenhäuser, die Covid-Patienten aufnehmen, von der jeweiligen Krankenkasse der Patienten eine Vergütung erhalten. Die Höhe sei dabei vom konkreten Fall abhängig. Krankenhäuser hingegen, die zur Vorbereitung der

Aufnahme von Corona-Patienten auf die Aufnahme anderer Patienten verzichten, erhalten eine Ausgleichszahlung. Das treffe auf die Krankenhäuser zu, die an der strukturierten Notfallversorgung teilnehmen. Das seien etwa die Krankenhäuser in Eschwege, Witzenhausen sowie das Klinikum Kassel. Gesetzlich geregelt sei die Ausgleichszahlung im Krankenhausgesetz des Bundes (KHG) §21 Absatz 1a. Beim Krankenhaus in Hessisch Lichtenau greife die Ausgleichsregelung nicht, da es nicht die bundesgesetzlichen Voraussetzungen erfülle.

Eine freiwillige Unterstützung sei zwar wünschenswert, jedoch könne sich das Land Hessen nicht über Bundesgesetze hinwegsetzen und ohne Grundlage über öffentliche Mittel verfügen, teilt das HMSI mit. Unabhängig davon setze sich die Landesregierung jedoch seit Langem beim Bund dafür ein, dass auch besonders geeignete Krankenhäuser, die nicht die Voraussetzungen des Paragrafen 21 Absatz 1 KHG erfüllen, in die Ausgleichsregelung einbezogen werden.

(Evelyn Ludolph)

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