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  • AutorenbildDr. iur. Claudia Mareck

Belegarztanerkennung – Erreichbarkeitsgrenze zum Krankenhaus: 30 Minuten

Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist ein Arzt als Belegarzt nicht geeignet, dessen Wohnung und Praxis nicht so nah am Krankenhaus liegen, dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten gewährleistet ist; hat der Arzt mehrere Betriebsstätten, gilt dies für die Betriebsstätte, in welcher hauptsächlich die vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine ausreichende Nähe zum Krankenhaus ist nach einem Urteil des LSG Bayern vom 22.01.2020 (Az. L 12 KA 10/19) gewährleistet, wenn eine unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten durch den Belegarzt innerhalb von ca. 30 Minuten, sowohl von seiner Wohnung als auch von seiner Praxis aus, im Belegkrankenhaus erfolgen kann. Bei der Zeitvorgabe handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze. Sinn und Zweck der Regelung im BMV-Ä ist die Sicherstellung der unverzüglichen und ordnungsgemäßen Versorgung Versicherten. Daher sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Geringe Abweichungen von der 30-Minuten-Grenze sind dann vertretbar, wenn die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten auch mit dieser Überschreitung gewährleistet ist. Sofern der Belegarzt in eine ärztliche Kooperationsform eingebunden ist (hier: überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), ist dies bei der Bewertung der noch zulässigen Entfernung zwischen Wohnung und Praxis des Belegarztes und des Krankenhauses zu berücksichtigen.

Vorliegend klagte ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Praxissitz in A. Er war daneben im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft am weiteren Praxissitz in B tätig. Zwei seiner Praxispartner aus B waren als Belegärzte an einem Krankenhaus in B tätig. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung lehnte eine Belegarztanerkennung des Klägers für dieses Krankenhaus ab. Das LSG Bayern bestätigte, dass die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet war, dem Kläger die Belegarztanerkennung für das Krankenhaus in B als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zu erteilen.



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