Zusammenfassung
1. Die von der zuständigen Landesbehörde gemäß §110 Abs. 2 S. 1 SGB V zu erteilende Genehmigung der Kündigung eines Versorgungsvertrags ist – ebenso wie deren Versagung – ein Verwaltungsakt.
2. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach §110 Abs. 2 S. 4 SGB V wird schon dadurch verhindert, dass die zuständige Landesbehörde der Kündigung des Versorgungsvertrags binnen drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung wirksam widersprochen hat. Unerheblich ist, ob die zuständige Landesbehörde den Widerspruch den Anforderungen des §110 Abs. 2 S. 5 i.V. mit Abs. 2 S. 2 und 3 SGB V genügend fristgerecht schriftlich begründet hat.
3. Für eine Klage auf Verpflichtung der zuständigen Landesbehörde, gemäß §110 Abs. 2 SGB V die Kündigung eines Versorgungsvertrags nach §110 Abs. 1 SGB V zu genehmigen, und auf Aufhebung einer diese Genehmigung versagenden Entscheidung der zuständigen Landesbehörde sowie für eine Klage auf Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion des §110 Abs. 2 S. 4 SGB V sind nur die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam befugt, welche die Kündigung des Versorgungsvertrags erklärt haben.
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Nds. OVG, Urt. v. 16.7.2020 – 13 LC 302/19 (VG Braunschweig). Genehmigung der Kündigung eines krankenhausrechtlichen Versorgungsvertrages . MedR 39, 167–174 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-5799-9
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