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Auch SG Stralsund bestätigt: Keine Fallzusammenführung bei Spalte 13-Kennzeichnung

Im Anschluss an das bereits von uns erwirkte Urteil des LSG Sachsen vom 13. Februar 2019, Az.: L 1 KR 315/14, bestätigte nun auch das SG Stralsund in seinem Urteil vom 25. Februar 2021, Az.: S 3 KR 413/19, dass eine Fallzusammenführung bei Spalte 13-Kennzeichnung nicht durchzuführen ist.

Sachverhalt

Das Krankenhaus behandelte den Patienten vom 24. Januar 2018 bis zum 25. Januar 2018 und vom 06. Februar 2018 bis zum 08. Februar 2018. Zur Abrechnung gelangte für den ersten Aufenthalt die DRG D60C, welche in Spalte 13 des Fallpauschalenkataloges gekennzeichnet war.

In seinem Gutachten kam der MDK zu dem Ergebnis, dass ein Fallzusammenhang im Sinne von § 1 Abs. 7 der FPV bestehen würde. Die Fälle seien deshalb unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots zusammenzuführen.

Entscheidungsgründe

Das SG Stralsund gab der Klage des Krankenhauses statt.

Zur Begründung führte es aus, dass durch die Spalte 13-Kennzeichnung eine Fallzusammenführung nach § 2 FPV nicht in Betracht komme.

Eine Fallzusammenführung über das Wirtschaftlichkeitsgebot im Sinne einer fiktiven Beurlaubung scheide ebenfalls aus, da es der Beklagten unter Verweis auf die durch die Vertragsbeteiligten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 FPV 2018 vereinbarte Ausnahme vom Gebot der Fallzusammenführung verwehrt wäre, sich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot zu berufen. Ausdrücklich schloss sich das SG Stralsund dem oben genannten Urteil des LSG Sachsen an:

In dem hier einschlägigen § 2 Abs. 2 Satz 2 FPV 2018 hätten die Parteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG eine Ausschlussregelung für die Fallzusammenführung getroffen, die auf Wirtschaftlichkeitserwägungen beruhe und damit das Wirtschaftlichkeitsgebot mit normativer Wirkung konkretisiere. Dabei komme den Vertragsparteien – wie jedem untergesetzlichen Normgeber – ein Gestaltungsspielraum zu, den die Gerichte zu respektieren hätten. Dieser Gestaltungsspielraum umfasse auch normative Konkretisierungen des Wirtschaftlichkeitsgebotes.

Im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 FPV hätten die Vertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum auch nicht überschritten. Schließlich sei eine ausdrückliche, auf allgemeinen wirtschaftlichen und medizinischen Erwägungen beruhende Regelung für eine bestimmte Fallgestaltung geschaffen worden. Dies diente der gesetzlich vorgesehenen Pauschalisierung der Abrechnungsbestimmungen.

Fazit

Dieses Urteil reiht sich damit in eine Reihe von Entscheidungen ein, die die vom BSG aufgestellte Rechtsprechung zum Wirtschaftlichkeitsgebot in Bezug auf eine Fallzusammenführung präzisieren und die teilweise ausufernde Auslegung durch den MDK begrenzen. Insofern verweisen wir auch auf die Entscheidung des SG Gotha, die wir in unserer Mandanteninformation im Februar vorstellten.