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Wahlarztabrechnung – nur nach Prüfung!

Abrechnung von Wahlarztleistungen stellt Krankenhäuser noch immer vor Probleme

Die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen ist immer wieder Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Viele dieser Fälle enden damit, dass der Patient die Forderung nicht begleichen muss, da die Voraussetzungen für eine Liquidation im konkreten Einzelfall nicht vorlagen.

Dies mag im Einzelfall zu verschmerzen sein, wesentlich problematischer ist es jedoch, wenn ein strukturelles Problem bei der Abrechnung der Leistungen vorliegt.

Bei der Wahlarztleistung vereinbart der Patient die Behandlung durch einen Wahlarzt, regelmäßig dem Chefarzt. Somit ist der Kernbereich der geschuldeten ärztlichen Leistungen durch den jeweiligen Wahlarzt zu erbringen und er kann diese im Zweifel auch nicht auf andere Ärzte delegieren. Ist der Wahlarzt ungeplant abwesend, ist eine Vertretung durch den ständigen Vertreter möglich, sofern dieser für den Patienten erkennbar in der Wahlarztvereinbarung mit aufgenommen wurde.

Soweit so gut, sollte man meinen. Tatsächlich zeigt sich aber, dass oftmals Leistungen zum höheren Entgelt einer Wahlarztvereinbarung den Patienten in Rechnung gestellt werden, es sich aber lediglich um eine allgemeine Krankenhausleistung handelt, die Voraussetzungen einer Wahlarztleistung also nicht vorlagen. Ein solcher Vorgang kann zum Vorwurf des Abrechnungsbetruges führen.

Typischer Fehler sind hierbei insbesondere, dass Kernleistungen der ärztlichen Tätigkeit unzulässigerweise delegiert werden oder das der ständige ärztliche Vertreter tätig wird, ohne dass eine ungeplante Abwesenheit des Wahlarztes vorlag.

Die Abrechnung einer solchen Leistung als Wahlleistung ist im Zweifel nicht erfolgsversprechend durchzusetzen. Einer solchen fehlerhaften Abrechnung wird nur im Einzelfall ein bewusstes Täuschen zugrunde liegen.

Wesentlich häufiger zeigt sich die Situation, dass die Rechnungserstellung automatisch erfolgt und ohne weitere Prüfung versandt wird. Wie dargestellt, sind einem solchen automatisierten Prozess jedoch Fehler immanent. Daher sollte aktiv darauf hingewirkt werden, dass keine Rechnung über wahlärztliche Leistungen ohne eine finale Prüfung des abrechnenden Wahlarztes versandt wird. Durch eine aktive Bestätigung der Vollständigkeit und Korrektheit der Rechnung durch den Wahlarzt lassen sich Fehler bei der Abrechnung vermeiden.

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