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Steuerbefreiung für Chefarztambulanzen

Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte kann Zweckbetrieb sein

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte darüber zu urteilen, ob die Erträge aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte bei einem gemeinnützigen Krankenhaus dem Krankenhauszweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen sind. Das Finanzamt sah in der Tätigkeit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und unterwarf die Überschüsse der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Zu Unrecht, wie das FG Münster am 13.01.2021 entschied. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig.

Sachverhalt

Zur Durchführung von ambulanten Behandlungen, einer vom Krankenhaus genehmigten Nebentätigkeit, wurden vom Krankenhaus Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an angestellte Ärzte überlassen. Die Ärzte führten die Behandlungen innerhalb ihrer sozialrechtlichen Ermächtigung aus (§ 116 SGB V).

Im Gegenzug wurde ein Nutzungsentgelt zwischen dem ärztlichen Personal und dem Krankenhaus vereinbart. Bei der Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt wurden die Erträge aus dem Nutzungsentgelt dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet.

Das Urteil

Das FG Münster entschied, dass die Nutzungsentgelte aus der Personal- und Sachmittelgestellung dem Krankenhauszweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen sind. Das Gericht ordnete die Leistungen – unter Berufung auf die Urteilsgrundsätze der BFH-Rechtsprechung zur ambulanten Abgabe von Zytostatika – als mit den typischen Krankenhausleistungen zusammenhängende Leistungen ein. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 67 AO, der die Aufgabe habe, die Sozialversicherungsträger zu entlasten. Diesen Zweck sah das FG Münster bereits als erfüllt an, wenn der Versorgungsauftrag des Krankenhauses gegenüber dem Patienten erfüllt wird und der Sozialversicherungsträger deshalb für seine Versicherten zahlen muss.

Weiterhin dürfe kein Unterschied gemacht werden, ob der Krankenhausarzt im Rahmen seiner Dienstaufgabe oder eigenverantwortlich als ermächtigter Krankenhausarzt die ambulanten Leistungen erbringt. Damit seien auch die erzielten Erlöse aus der Personal- und Sachmittelgestellung einschließlich der Abrechnungstätigkeit für die ambulante Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern dem Krankenhauszweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen und damit ertragssteuerfrei.

Fazit

Das Urteil steht im direkten Widerspruch zur geltenden Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Wir dürfen gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof positionieren wird. Unserer Meinung nach ist das Urteil des FG Münster nachvollziehbar und sehr gut begründet. Insofern rechnen wir dem Steuerpflichtigen auch in München gute Chancen ein. 

Generell ist zu empfehlen, dass Krankenhäuser, die Ergebnisse aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte der Besteuerung unterworfen haben, mittels entsprechender Änderungsanträge dafür sorgen, dass die Veranlagung der noch änderbaren Jahre bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung offen bleibt.

Sollten Sie dabei Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Unser Experten stehen Ihnen gerne bei allen Herausforderungen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!

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