Krebsregisterdaten
Fallpauschale für Meldung an das Krebsregister erst ab 2023
Zum neuen Gesetz für Krebsregisterdaten gab es einige Änderungsanträge aus den Bundestagsfraktionen. Diese regeln etwa den Umgang mit Hautkrebs und auch die Honorierung der Meldungen.
Veröffentlicht:Berlin. Die Bundestagsfraktionen von Union und SPD haben mehrere Änderungsanträge zum neuen Krebsregisterdaten-Gesetz präsentiert. Darin wird das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) verpflichtet, bis Ende 2026 einen Bericht über die Erfassung von prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Solche werden bislang in den Krebsregistern zum Teil gar nicht oder sehr uneinheitlich erfasst, heißt es in der Begründung, die der „Ärzte Zeitung“ vorliegt.
Künftig soll für deren Meldung eine Krebsregisterfallpauschale gezahlt werden. Ein weiterer Änderungsantrag sieht diesbezüglich vor, dass diese Pauschale erst ab dem Jahr 2023 für die Meldung nicht-melanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien gezahlt wird. Nämlich, wenn zugleich deren vollständige Erfassung durch die regionalen Krebsregister landesrechtlich vorgesehen ist.
Weiterhin wollen die Fraktionen eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die Erfassung von Angaben zu genetischen Varianten, sobald diese von den Krebsregistern qualitätsgesichert erhoben werden. Damit werde klargestellt, „dass die Festlegung von direkt personenidentifizierender Merkmale der Patientinnen und Patienten und die Festlegung von Leistungserbringer identifizierenden Angaben in der Verordnung unzulässig ist“.
Ein weiterer Antrag soll sicherstellen, dass bei der Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses neben Wissenschaft und Forschung auch Medizinethiker vertreten sein müssen.
Gleichzeitig soll mit dem „Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten“ wie berichtet auch die Zukunft der Unabhängigen Patientenberatung geregelt werden. Statt der eigentlich für Herbst vorgesehenen Neuausschreibung der Beratungsleistung, wird der UPD gGMBH ein weiteres Jahr der Förderung bis Ende 2023 eingeräumt – und die Regelung damit in die nächste Legislaturperiode verschoben. (bar)