Befangenheit ärztlicher Gutachter wegen Überschreitung des Gutachtenauftrags

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Gerade in gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen ist es für ärztliche Gutachter teilweise schwer zu bestimmen, was eigentlich Gegenstand ihres Gutachtenauftrags ist. Daher sehen sich ärztliche Gerichtsgutachter allzu schnell der Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO ausgesetzt, wenn sie eigenständig den für sie relevanten medizinischen Sachverhalt ermitteln und dann zu eigentlich unstrittigen Sachverhalt Stellung nehmen. Dabei hilft es gerade in gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen nicht, wenn die Gerichte dem Sachverständigen als Beweisfrage etwa aufgeben, zu überprüfen, ob die Abrechnung des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der GOÄ korrekt ist.

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.05.2021 (- 4 T 2304/21 -) musste ein medizinischer Sachverständiger erfahren, dass er sich dabei auch nicht immer auf die an ihn gerichtete Fragestellung verlassen darf.

In dem Verfahren hatte das Amtsgericht einen sehr weitgefassten Beweisbeschluss gefasst, der von den Parteien dann auch beanstandet wurde. Das Gericht korrigierte den Beweisbeschluss daraufhin und stellte dem Sachverständigen konkrete Beweisfragen zu beantwortet, wies aber offenbar irrtümlich im Anschreiben an den gerichtlichen Sachverständigen auf den überholten Beweisbeschluss hin, an welchen der Gutachter dann ein umfassendes Gutachten erstellte, das auch zu vielen unstrittigen Positionen Stellung nahm.

Die vom Amtsgericht noch zurückgewiesene Befangenheitsrüge gegen den gerichtlichen Sachverständigen hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg. Das Landgericht nahm an, dass dem gerichtlichen Sachverständigen bei dem gebotenen sorgfältigen Studium der ihm überlassenen Gerichtsakten hätte auffallen müssen, dass ein geänderter Beweisbeschluss vorliegt und dieser seinem Gutachtenauftrag teilweise widerspricht. Nach dem Landgericht wäre es zumindest geboten gewesen, dass der gerichtliche Sachverständige beim zuständige Gericht nachfragt und um Klarstellung des Gutachtenauftrags bittet. Tut er dies nicht, setzt er sich der Besorgnis der Befangenheit aus, insbesondere dann, wenn die Parteien ausdrücklich auf eine Neufassung des Beweisbeschlusses gedrängt haben, um eine umfassende Überprüfung des auch unstreitigen Sachverhaltes zu verhindern, was aus den gewechselten Schriftsätzen für den gerichtlichen Sachverständigen auch erkennbar war.

Die Entscheidung ist gerade mit Blick auf die notwendige Zusammenarbeit zwischen Gericht und medizinischen Sachverständigen zu begrüßen, wie sich auch in § 404a ZPO und § 407a ZPO normiert ist. Zwar ist es originäre Aufgabe des Gerichts, das Beweisthema zu bestimmen und die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen anzuleiten. Ergeben sich aber  Unklarheiten zum Gutachtenauftrag ist es nicht Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen, diese selbst zu klären, sondern das Gericht m Klärung zu bitten.

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