Entlastung wegen CoronaÜberprüfung von Krankenhaus-Rechnungen wird Streitthema

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Erstattungen für stationäre Behandlungen machen einen großen Teil der Leistungsausgaben der Krankenkassen aus. 

Erstattungen für stationäre Behandlungen machen einen großen Teil der Leistungsausgaben der Krankenkassen aus. 

Köln – Die Überprüfung von Rechnungen, die Krankenhäuser für stationäre Behandlung an die Gesetzliche Krankenkassen (GKV) schicken, hat sich in der Corona-Pandemie als Streitthema zurückgemeldet. War die Anzahl der zu überprüfenden auffälligen Rechnungen zunächst nicht begrenzt, wurde sie 2019 auf 12,5 Prozent im Jahr gedeckelt. Das Krankenhaus-Entlastungsgesetz hat die Prüfquote für die Corona-Jahre 2020 und 2021 weiter auf fünf Prozent reduziert. Den Krankenhäusern soll so bürokratischer Aufwand erspart werden.

Der GKV-Spitzenverband gibt an, dadurch gingen den Krankenkassen jährlich etwa zwei Milliarden Euro an Rückforderungen für fehlerhafte Rechnungen verloren. In der Zeit vor der Corona-Pandemie habe man im Schnitt 17 Prozent der Rechnungen von Krankenhäusern überprüfen lassen und dadurch Rückforderungen von 2,8 Milliarden Euro abgeleitet. Übertragen auf die aktuelle Prüfquote von fünf Prozent bedeute das einen Ausfall von etwa zwei Milliarden Euro.

Details zur Behandlung

Mit der Überprüfung auffälliger Krankenhausrechnungen beauftragen die Kassen ihren Medizinischen Dienst. Deren Mitarbeiter versuchen, in den Krankenhäusern einvernehmliche Beurteilungen zu erreichen. Das gelingt natürlich nicht immer. Es geht hauptsächlich darum, ob die Verweildauer des Patienten angemessen ist, ob sie nicht zu lange betreut werden, ob eine stationäre Behandlung medizinisch erforderlich ist und ob Diagnosen und Behandlungsprozeduren korrekt abgerechnet werden.

Erstattung

Geht eine Prüfung ohne Beanstandung aus, müssen die Krankenkassen 300 Euro an die Kliniken zahlen, umgekehrt bekommen die Kassen 300 Euro bei etwaigen Rechnungskorrekturen.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) meint, bei den Beanstandungen handele es sich vor allem um unterschiedliche medizinische Einschätzungen und formale Kriterien, die die Kassen zur Rechnungskürzung nutzen. Umstritten ist aber nicht zuletzt, ob und inwieweit Kassen ihre Rückforderungen mit aktuellen Vergütungen an die Krankenhäuser berechnen dürfen. Derzeit ist das noch ohne Einschränkung zulässig.

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Ab dem Jahr 2022 soll die Aufrechnung den Angaben nach aber auf Fälle beschränkt werden, in denen die Rechnungskorrektur nicht bestritten wird oder durch ein rechtskräftiges Urteil geklärt ist. Der Aufwand der Krankenkassen für stationäre Behandlungen im Krankenhaus macht rund ein Drittel ihrer gesamten Leistungsausgaben aus.

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