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Neues zum Pflegebudget!

Von den Schiedsstellen Bremen und Baden-Württemberg liegen neue Entscheidungen zur Finanzierung der Pflege vor:

Pflege, Familie und Beruf

Die Schiedsstelle Bremen hat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 (Az. 0622) entschieden, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (§ 4 Abs. 8a KHEntgG) auch dann zu finanzieren sind, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2019 ergriffen wurden.

Arbeitsmarktzulagen

Die Schiedsstelle Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 25. Juni 2021 (Az. 03/20) entschieden, dass Arbeitsmarktzulagen nach § 17 Abs. 4 TVöD-K (Vorweggewährung von Stufen) grundsätzlich als tarifvertraglich vereinbarte Vergütung i.S.v. § 6a Abs. 2 Satz 5 KHEntgG anzusehen und damit auch von den Krankenkassen zu finanzieren sind.

Soweit diese nicht nur in Einzelfällen, sondern in größerem Umfang gewährt werden, kann sich das Krankenhaus gem. § 6a Abs. 2 Satz 5 KHEntgG auf einen sachlichen Grund berufen. Der Begriff des sachlichen Grundes ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG eher weit auszulegen. Im konkreten Fall wurde die Reduzierung der Fluktuationsquote beim Pflegepersonal, mit dem Ziel die Pflegepersonaluntergrenzen einzuhalten, als sachlicher Grund anerkannt.

Bei Pflegepersonal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis (Leasing- und Gestellungskräfte) gilt als Vergleichsmaßstab i.S.v. § 6a Abs. 2 Satz 9 KHEntgG das tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt der fest angestellten Pflegekräfte inklusive Arbeitsmarktzulagen.

Pflegeentlastende Maßnahmen

Weiterhin unterschiedlich wird beurteilt, ob pflegentlastende Maßnahmen gem. § 6a Abs. 2 Satz 6 KHEntgG nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie erst ab dem 1. Januar 2019 und nicht schon zuvor ergriffen worden sind. Die Schiedsstelle Baden-Württemberg geht, wie zuvor schon die Schiedsstellen Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern (alle drei unter Vorsitz von Herrn Prof. Dr. Clemens), davon aus, dass Stichtag der 1. Januar 2019 ist (Inkrafttreten des PpSG). Hingegen folgt die Schiedsstelle Bremen der Schiedsstelle Sachsen und lehnt eine Stichtagsregelung unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien ab.

Es bleibt also weiterhin spannend!