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Das Pflegereformgesetz steht in den Startlöchern

Arbeitsentwurf liegt vor

Der erste Entwurf zur grundlegenden Reform der Pflegeversicherung ("Spahn-Reform") in Deutschland liegt nunmehr im Arbeitsstand vor. Dabei wurde in der Branche lange spekuliert, was da wohl kommen würde. Einiges war vorab durchgesickert, einiges ist aber auch neu.

Auf der Basis der im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation in der Pflege sowie der gesellschaftspolitischen Diskussion über die dafür notwendigen Schritte, sollen die Strukturen in der Pflege umfassend angepasst werden. Damit die Pflegeversicherung der Aufgabe auch weiterhin nachkommen kann, die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen angemessen zu unterstützen, angemessen entlohnte Pflegekräfte in dem benötigten Umfang und mit der erforderlichen Qualifikation die Pflege bedürftigen gut pflegen und betreuen zu können und die Pflegebedürftigen vor finanzieller Überforderung geschützt werden, sieht der Gesetzentwurf zahlreiche Maßnahmen vor:

  1. Zur Stärkung der Attraktivität des Pflegeberufs und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege, müssen beruflich Pflegende künftig mindestens nach Tarif entlohnt werden. Gleichzeitig wird die Einführung eines bundesweit einheitlichen Personalbemessungsverfahrens für die vollstationäre Pflege gesetzlich verankert. Über die bereits eingeführte Finanzierung von zusätzlichen 13.000 Pflegefachkraftstellen (PpSG) und 20.000 Pflegehilfskraftstellen (GPVG) hinaus können zur schrittweisen Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens ab dem Jahr 2023 weitere Fach- und Hilfskraftstellen in der vollstationären Pflege vereinbart werden. Pflegefachpersonen wird die Übernahme von erweiterten Aufgaben in der Versorgung ermöglicht, um die Versorgung effizienter zu gestalten und die intprofessionelle Zusammenarbeit zu verbessern.
  2. In der stationären Pflege erfolgt eine in Abhängigkeit von der Dauer der Pflege gestaffelte Reduzierung der pflegebedingten Eigenanteile. Das entlastet die Pflegebedürftigen und erleichtert darüber hinaus die Planbarkeit der im Pflegefall zu erwartenden Kosten.
  3. Eine zusätzliche Entlastung der Pflegebedürftigen erfolgt über eine Finanzierung von Investitionskosten durch die dafür zuständigen Länder in Höhe von monatlich bis zu 100 Euro. Darüber hinaus werden die Leistungsbeträge im Bereich der häuslichen Versorgung angehoben und sowohl in der stationären als auch der ambulanten Pflege ab 2023 regelhaft eine jährliche Anpassung vorgesehen. Die häusliche Pflege wird ebenfalls gestärkt und pflegende Angehörige werden noch besser unterstützt. Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es zukünftig einen Gemeinsamen Jahresbetrag, der flexibel eingesetzt werden kann. Beim Anspruch auf Verhinderungspflege entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit. Der Gemeinsame Jahresbetrag kann in vollem Umfang für längerfristige Verhinderungen eingesetzt werden. Bei teilstationärer Pflege wird der Kritik an den sogenannten „Stapelleistungen“ durch die Wiedereinführung von Anrechnungsregeln Rechnung getragen. Um eine bessere Verfügbarkeit von Kurzzeitpflegeplätzen zu erreichen, werden verlässliche gesetzliche Rahmenbedingungen zur Sicherstellung wirtschaftlich tragfähiger Vergütungsvereinbarungen vorgegeben. Zudem wird eine Übergangspflegeleistung nach Krankenhausaufenthalt in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt.
  4. Sichergestellt wird, dass Pflegebedürftige über ihren Anspruch informiert werden, statt zum Beispiel einer Komplexleistungsvergütung eine Zeitvergütung mit dem Pflegedienst vereinbaren zu können. Im Rahmen des Zeitkontingents ist dann eine flexible Absprache über die jeweils erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen möglich. Geriatrische Rehabilitationsmaßnahmen können eine wesentliche Rolle bei der Vermeidung von Pflegebedürftigkeit oder ihrer Verminderung spielen. Zukünftig beteiligt sich die Pflegeversicherung an den der Gesetzlichen Krankenversicherung hierfür entstehenden Kosten für Versicherte ab dem 70. Lebensjahr.
  5. Die Instrumente der Qualitätssicherung werden weiterentwickelt, um aktuellen Entwicklungen in der Versorgung, etwa in der Kurzzeitpflege und bei den gemeinschaftlichen Wohnformen, gerecht zu werden und die Vorsorge für Krisensituationen wie eine pandemische Notlage zu stärken. Ergänzend zu bereits in anderen Gesetzen verankerten diversen Maßnahmen zur Nutzung digitaler Technik in der Pflege wird klargestellt, dass Pflegekurse auch digital durchgeführt werden können und auch die Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts und der Selbsthilfe digitalen Maßnahmen offen steht.
  6. Zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen bei der Suche nach geeigneten Pflegeangeboten und Leistungen werden die Landesverbände der Pflegekassen verpflichtet, eine digitale Informationsplattform aufzubauen und zu betreiben. Weitere Änderungen betreffen die Regelung zum Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit.
  7. Der Ansatz der betrieblichen Pflegevorsorge wird erweitert, indem entsprechende betriebliche Lösungen künftig ähnlich staatlich gefördert werden wie die betriebliche Altersvorsorge.

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