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Verwaltungsgericht Berlin: Freihalteanordnung von Krankenhausbetten aufgrund Infektionsschutzgesetz (IfSG) nichtig

Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 (VG 14 L 18/21, 20/21) hat das VG Berlin einem Antrag eines Krankenhausträgers auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die antragstellende Krankenhausträgerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, § 6 Abs. 2 Satz 1 der Berliner Corona-Krankenhausverordnung planbare nicht dringliche Eingriffe zu verschieben.

Hintergrund

Der Bund hat, wohl auch wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz, im Rahmen des KHG keine Freihalteverpflichtungen für Krankenhausbetten verfügt oder geregelt. Diese beruhen ausschließlich auf landesrechtlicher Grundlage. Die Freihalteregelungen sind rechtlich sämtlich fragwürdig.

Inhalt der Entscheidung

Im Rahmen des Eilverfahrens prüft das VG die Sach- und Rechtslage summarisch.

Das IfSG deckt nur Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten. Dies gilt sowohl für die ältere, allgemein gehaltene Ermächtigungsnorm des § 28 IfSG als auch für die neu geschaffene, speziellere und detailliertere Vorschrift des § 28a IfSG.

Die angegriffene Rechtsverordnung dient aber nicht der Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten, sondern der Vorhaltung von Kapazitäten zur stationären Versorgung. Dies ist vom IfSG nicht gedeckt.

Antragstellerin ist eine Klinikträgerin, die an der Notfallversorgung teilnimmt. Für Nicht-Notfallkrankenhäuser gelten die rechtlichen Erwägungen sozusagen erst recht, da diese in der Regel nicht einmal Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG erhalten.

Bewertung

Die Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen. Die Verfügung von Bettensperren aufgrund des IfSG stellt im Grunde einen dreisten Rechtsbruch dar, der vom Land Berlin, wie aus der Entscheidung ersichtlich wird, mit wenig überzeugenden „Ausflüchten“ verteidigt wurde.

Vor allem Klinikträger, die nicht einmal in den Genuss von Ausgleichszahlungen kommen, sollten den Primärrechtsschutz unbedingt in Anspruch nehmen. Politisches Lamento über die Ungerechtigkeit der Ausgleichsregelung des § 21 Abs.1a KHG hilft in diesen Fällen nicht weiter.

Die Entscheidung gilt für die Konstellation, dass die „Bettensperre“ auf Grund des IfSG angeordnet wird. Anordnungen aufgrund anderer oder weiterer Rechtsgrundlagen sind gesondert zu prüfen.

Die Entscheidung ist zu einer Rechtsverordnung ergangen. Sie würde entsprechend auch für Allgemeinverfügungen gelten.