Sachverständigengutachten: Ein Richter kommentiert

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – © Gerd Fahrenhorst (Lizenz)

Vor einigen Tagen haben wir über einen drohenden Eklat in der Sozialrechtsprechung, insbesondere im Leistungserbringerrecht Krankenhaus, berichtet (den Artikel finden Sie hier). Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat – verkürzt dargestellt – beschlossen, dass Gerichtsgutachter nicht mehr vergütet werden sollen, sofern sie Rechtsfragen beantworten (L 7 KO 505/17 vom 08.03.21). Das klingt recht harmlos, bis einem klar wird, dass Fragen zur richtigen Kodierung auch Rechtsfragen sein sollen.

Das klingt so, als ob die Sachverständigenbegutachtung in Abrechnungsfragen zukünftig nahezu verboten würde. Bei allem Respekt vor der Leistung und dem Fachwissen der Sozialgerichte halten wir diesen Gerichtsbeschluss – vorsichtig ausgedrückt – für befremdlich.

Wir haben einen Vorsitzenden Richter einer KR-Senat des LSG Niedersachsen-Bremen nach einer Einschätzung der Situation gefragt. Er war bereit, die Situation schriftlich zu erläutern.

M. Phieler, Vorsitzender Richter des 4. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen kommentiert:

„Die Suppe wird wohl nicht so heiß gegessen, wie sie gekocht wurde.“ – so formuliert die Seite Medizincontroller.de die Quintessenz des dort unter der Rubrik News am 19.3.2021 erschienen Beitrags „Missbräuchliche Sachverständigengutachten“, der sich mit einem Beschluss des Kostensenats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 8.03.2021 (L 7 KO 505/17) befasst.

Dieser Formulierung aus der Welt der Kulinarik würde ich aus der Welt der Juristen die Formulierung gegenüberstellen: „Der Beschluss muss zunächst einmal sorgfältig geprüft werden hinsichtlich seiner Allgemeingültigkeit – und hinsichtlich seiner Überzeugungskraft für andere Richter.“

In der Sache umschreiben beide Formulierungen allerdings wohl oftmals das Gleiche.

Nachdem der Beschluss des 7. Senats vom 8. März 2021 nun gut zwei Wochen in der Welt ist und damit auch zwei Wochen hinsichtlich einer Übertragbarkeit auf andere Gutachten als das im Beschluss konkret vorliegende von uns Richter/innen geprüft wird, ist festzustellen, dass der 7. Senat sehr zentrale Aussagen zur Unterscheidung von medizinischen Sachverständigengutachten zu (reinen) Rechtsgutachten trifft und diese Aussagen in ihrer Grundsätzlichkeit auch von keinem Richter in Abrede genommen werden dürften.

Allerdings beziehen sich die Ausführungen des 7. Senats – und müssen dies auch tun –  auf das dort konkret eingeholte Gutachten mit dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt. Dieser Sachverhalt scheint – so der 7. Senat ausdrücklich – in medizinischer Hinsicht unstreitig gewesen zu sein. Wie wir Richter/innen wissen, und wie auch die für die Gerichte tätigen medizinischen Sachverständigen wissen, ist eine solche medizinische Unstreitigkeit jedoch eher die Ausnahme. Bei primärer, bei sekundärer Fehlbelegung, bei wirtschaftlichem Alternativverhalten, aber gerade auch bei sog. Kodierstreiten muss die zugrundeliegende medizinische Sachlage überhaupt erst aufgeklärt werden, um die – richtige – Kodierung prüfen zu können. Deshalb sind die allermeisten Rechtsstreite um Kodierfragen auch immer Rechtsstreite um die zugrundeliegende medizinische Sachlage und können nicht mit Hilfe (reiner) Rechtsgutachten entschieden werden.

Die Richter/innen der niedersächsisch-bremischen Sozialgerichtsbarkeit sind vor diesem Hintergrund nach meiner Kenntnis inzwischen damit befasst, die anhängigen KH-Fälle zu sichten, eine „Identität“ mit dem Fall des 7. Senats zu prüfen und – sofern der Fall nicht exakt so gelagert ist – die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten weiterzuführen, ggf. einzelne Beweisfragen präziser zu formulieren, um auch sprachlich einwandfrei zum Ausdruck zu bringen, dass es sich eben nicht um ein (reines) Rechtsgutachten handelt.

Ob unter diesen Vorzeichen für künftige Gutachten irgendjemand einen Gedanken dahingehend hat, bereits abgeschlossene und abgerechnete Gutachten aufgrund des Beschlusses des 7. Senats zur Überprüfung zu stellen, weiß ich nicht, ich habe jedenfalls noch nichts gehört und auch noch keine Anfrage in eigenen Sachen bekommen.

By the way: der Beschluss des 7. Senats vom 8.3.2021 ist der letzte Beschluss des bis zum 31.3.2021 dort amtierenden Vorsitzenden in damit „alter Besetzung“ gewesen (der Richter ist nun im Ruhestand), ab dem 1.4.2021 wird eine neue Vorsitzende/ein neuer Vorsitzender und damit eine neue Zusammensetzung gelten und damit – um bei landläufigen Formulierungen zu bleiben – gilt vielleicht auch: „neues Spiel – neues Glück“.

Vielleicht sollte man auch das Wort eines früheren Bundeskanzlers bedenken: „Die Karawane zieht weiter“. Warten wir es ab…

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