Pflegezulage nicht nur im Pflege- und Funktionsdienst: Helios Klinikum zur Zahlung von tarifvertraglichen Pflegezulagen verurteilt

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Az. ArbG Wuppertal: 2 Ca 2176/20

Mit Urteil vom 17.11.2020 hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Helios Klinik Wuppertal zur Zahlung von tarifvertraglich zugesicherten Pflegezulagen auch an solche Mitarbeitenden verurteilt, welche nicht im Bereich der klassischen Pflege arbeiten, jedoch qualifizierte Aufgaben gemäß der tarifvertraglichen Regelung erfüllen.  

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin – examinierte Krankenschwester – ist bei der Beklagten in der kardiologischen Abteilung des Herzzentrums tätig. Dort betreut die Klägerin Patienten, welche in einem der vier Herzkatheterlabors sowie dem Hybrid-Operationssaal behandelt werden. Die Eingriffe erfolgen sowohl ambulant als auch kurzzeitig stationär und sind überwiegend minimalinvasiv. Hierbei gehört zu ihren Aufgaben insbesondere [Auswahl des Verfassers]:

  • Prä- und postinterventionelle Versorgung der Patienten
  • Überwachung der sedierten Patienten
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Unterstützung bei Ausscheidungen

Die Zahlung einer Pflegezulage hatte Helios mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin nicht im Pflege- oder Funktionsdienst tätig sei.

Zum Urteil:

Gemäß § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 21.03.2019 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di, fügten die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 01.01.2020 die „Anlage 5 – Pflegezulagen“ ein. Gemäß deren Absatz 1 stehen

„Beschäftigten mit einem Berufsabschluss als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und als Altenpfleger, die als solche im Pflegedienst oder im Funktionsdienst eingesetzt sind sowie [den] Hebammen/Entbindungspfleger[n]“

ab dem 01.01.2020 eine monatliche Zulage von 300,00 € zu. Unter Pflegedienst sind dabei, gemäß Protokollnotiz, alle Tätigkeiten in „stationären Bereichen (Dienst am Krankenbett)“ zu verstehen; unter Funktionsdienst solche Tätigkeiten im „Operationsdienst, der Anästhesie, des Bluttransfusionsdienstes, der Funktionsdiagnostik sowie der Endoskopie“.

Der Argumentation der Beklagten, die Klägerin würde dem medizinisch-technischen Dienst zuzuordnen sein und damit nicht der tarifvertraglichen Regelung unterfallen, folgte das Gericht nicht. Jedenfalls die Tätigkeit der Klägerin im Operationsdienst des hybriden Operationssaales sei als solche des Funktionsdienstes einzuordnen, da sie im Rahmen des Operationsdienstes tätig werde.

Das Gericht folgte darüber hinaus den Ausführungen der Klägerin, dass es maßgeblich sein muss, dass die Klägerin vor, während und nach Operationen faktisch pflegerische Tätigkeiten erbringe. Dabei sehe der Tarifvertrag keine Abstufung in der Komplexität dieser Aufgaben vor, was eine Differenzierung hinsichtlich der monatlichen Zulage rechtfertigen würde. Dass die Klägerin Leistungen der „klassischen Pflege“ erbringen müsse um die Pflegezulage zu erhalten, wie es die Beklagte behauptete, erkennt das Gericht in den tarifvertraglichen Ausgestaltungen nicht. Vielmehr steht es in der Verantwortung der Beklagten, wenn Sie die qualifizierte Kraft, weniger qualifizierte Arbeiten desselben Tätigkeitsbereichs ausüben lässt.

Im Ergebnis stehen also allen Mitarbeitenden mit Krankenpfleger-Qualifikation – unabhängig in welcher Abteilung, mit welchem Umfang oder Schwierigkeitsgrad die pflegerische Leistung erbracht wird – ein Anspruch auf die monatliche tarifvertragliche Pflegezulage des Helios Konzerns zu


Frank A. Hartmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Foto(s): Bild von StockSnap auf Pixabay

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