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Keine Sonderregeln für Vorstandsvergütung

Auch die Gesundheits- und Sozialbranche steht im Wettbewerb um Führungskräfte

Der Wettbewerb um Führungskräfte ist auch im Gesundheits- und Sozialwesen groß. Bekanntermaßen sind Spitzenkräfte rar und haben ihren Preis. Das Gemeinnützigkeitsrecht fordert allerdings die Angemessenheit von Vergütung und birgt das Risiko, Verstöße mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu sanktionieren.

Denn gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs – Urteil vom 12.03.2020 (Az. V R 5/17) – Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können.

Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist nach Aussage des Bundesfinanzhofs durch einen Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein "Abschlag" für Vorstände/Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Ausgangspunkt hierbei soll die BBE-Studie zu Geschäftsführervergütungen sein.

Liegt ein unangemessen hohes Vorstands-/Geschäftsführergehalt vor, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.

Auch gemäß der einschlägigen Literatur darf bei dieser Prüfung nicht allzu eng verfahren werden, um nicht die Leistungsfähigkeit gemeinnütziger Körperschaften dadurch zu beeinträchtigen, dass sie keine am Arbeitsmarkt wettbewerbsfähigen Gehälter zusagen können. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist – allein in steuerlicher Hinsicht – ein Vergleich mit der freien Wirtschaft durchaus angezeigt.

Zur Feststellung der steuerlichen Angemessenheit der Vorstands-/Geschäftsführervergütung ist also zu prüfen, ob sie (noch) im Rahmen dessen liegt, wie vergleichbare Wirtschaftsunternehmen den Mitgliedern ihres Leitungsorgans mit gleichartigen Funktionen vergüten. Ebenso ist bei einer Gehaltssteigerung im laufenden Anstellungsverhältnis darauf zu achten, dass große Gehaltssprünge mit sachlichen Argumenten begründbar sind (etwa Fusion, Zukauf, Ausweitung).

Neben diesem steuerlichen Aspekt ist aber auch wichtig, die Gehaltsstruktur der Branche und des Unternehmens im Blick zu behalten. Denn auch wenn eine Vergütung steuerlich (gerade noch) vertretbar wäre, wäre es politisch und vor dem Hintergrund des Selbstverständnisses einer Non-Profit-Organisation sicherlich prekär, wenn diese in Sachen Vergütung ihrer Vorstände/Geschäftsführer am einschlägigen Markt über die Maße hervorsticht.

Idealerweise fokussiert man sich daher bei der Vergleichbarkeit auch auf die einschlägigen Unternehmen der Sozialwirtschaft und setzt diese Daten dann ins Verhältnis zu denen der vom BFH angesprochenen Wirtschaftsunternehmen. Das hierdurch gewonnene Benchmarking kann den Aufsichtsorganen Sicherheit geben bei der nächsten Gehaltsverhandlung mit dem Geschäftsführer oder Vorstand.

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