Pflegebudget 2020: Rückwirkende Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen

In unserem Artikel vom 13. Januar 2021 ("Änderungsvereinbarung für das Pflegebudget verabschiedet") hatten wir über die verabschiedete Änderungsvereinbarung zur Ermittlung der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung berichtet. Diese Änderungsvereinbarung hatte bisher für das Pflegebudget 2020 nur einen Empfehlungscharakter und sollte erst für das Pflegebudget 2021 verbindlich sein.

Wichtigste Änderungen, die beim Pflegebudget 2020 zu beachten sind

 

In unserem Artikel vom 13. Januar 2021 ("Änderungsvereinbarung für das Pflegebudget verabschiedet") hatten wir über die verabschiedete Änderungsvereinbarung zur Ermittlung der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung berichtet. Diese Änderungsvereinbarung hatte bisher für das Pflegebudget 2020 nur einen Empfehlungscharakter und sollte erst für das Pflegebudget 2021 verbindlich sein. Im April 2021 wurden über die zweite Änderungsvereinbarung der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung die neuen Anlagen zur Herleitung der pflegebudgetrelevanten Kosten veröffentlicht.

Unterschiedliche Schiedsstellenurteile unterstützten den bestehenden Empfehlungscharakter der Änderungsvereinbarung und sahen damit keine verbindliche Umsetzung für das Pflegebudget 2020.

Mit Datum vom 19. Juli 2021 wurde jedoch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) im Bundesgesetzblatt verkündet. In diesem wird erneut das Pflegebudget thematisiert. Die verpflichtende Umsetzung der Änderungsvereinbarung für das Pflegebudget 2020 (soweit noch keine Vereinbarung vorliegt) wird darin verankert.

Gemäß dem neu eingefügten § 6a Abs. 7 KHEntgG i. V. m. Artikel 16 Abs. 1 des GVWG treten damit die im Folgenden beschriebenen Gesetzesänderungen mit Rückwirkung auf das Pflegebudget 2020 in Kraft, soweit die relevante Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist.

Auswirkungen des GVWG in Bezug auf das Pflegebudget

Bei der relevanten Tatbestandsvoraussetzung handelt es sich um die Vereinbarung über das Pflegebudget 2020. Nach dem Gesetz wird in Bezug auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften betreffend das Pflegebudget 2020 danach unterschieden, ob der jeweilige Krankenhausträger zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes eine Vereinbarung für das Pflegebudget 2020 bereits getroffen hat, oder nicht. Sofern die Vertragsparteien nach § 11 bis zum 20. Juli 2021 noch kein Pflegebudget nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KHEntgG für das Jahr 2020 vereinbart haben, gelten die Neuregelungen rückwirkend.

Konkret haben gemäß § 6a Abs. 7 KHEntgG die Vertragsparteien die nach § 17b Abs. 4 Satz 2 des KHG vereinbarte Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und der Zuordnung für Kosten für Pflegepersonal für das Vereinbarungsjahr 2021 (!) zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass die in der Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17b Absatz 4 Satz 2 des KHG zur Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten für Pflegepersonal (Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung) für den Vereinbarungszeitraum 2021 vom 18. Dezember 2020 sowie die 2. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 des KHEntgG über die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets (Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung) vom 22. April 2021 umzusetzen sind.

In Bezug auf die inhaltliche Darstellung der Veränderungen können wir auf unseren Beitrag vom 13. Januar 2021 verweisen.

Die wichtigsten zu berücksichtigen Änderungen

Die wichtigsten Änderungen, die mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten sind, möchten wir Ihnen an dieser Stelle in Kürze auflisten:

1. Anwendung der Anlagen der zweiten Änderungsvereinbarung und deren Schemata zur Herleitung

Die Anlagen führen inhaltlich zu einer Erweiterung und stellen bisher unkonkrete Sachverhalte detaillierter dar. Durch die Fußzeilen der jeweiligen Anlagen wurden verschiedene Sachverhalte definiert und erläutert (z.B. Umgang mit Überstunden, Refinanzierung der Erstattungen in den Abzugspositionen, Bezug zur Kappung der Referenzwerte auf Basis der 2018er Werte in den Rubriken „Sonstige Berufe“ und „Ohne Berufsabschluss“).

2. Klarere Definition der Pflegepersonalkostenabgrenzung (sofern tätig in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführender Station)

Vollständig zu berücksichtigen und somit pflegebudgetrelevant sind neben Pflegefachkräften auch Pflegehilfskräfte, denen eine Erlaubnis als Krankenpflegehelfer erteilt worden ist oder die eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich absolviert haben: Assistenten oder Helfer in der Pflege, medizinische Fachangestellte, anästhesietechnische Assistenten, Notfallsanitäter, oder im Bereich der Kranken- oder Altenpflegehilfe.

3. Nachweispflicht für Vollkräfte der „Sonstigen Berufe“ und Personal „ohne Berufsabschluss“ notwendig

Nur die Anzahl der durchschnittlichen Vollkräfte des Jahres 2018 mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis dürfen berücksichtigt werden. Personal, welches über den durchschnittlichen Vollkräftewert von 2018 hinaus in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt und in der Dienstart 01 erfasst wird, ist hingegen nur noch bei den pflegeentlastenden Maßnahmen mit den eingesparten Pflegepersonalkosten zu berücksichtigen. Geeignete Nachweise zu Referenzwerten werden im Artikel vom 13. Januar ausführlich erläutert.

4. Separate Darstellung der Auszubildenden in der Pflege und von ausländischen Pflegekräften in Anerkennungsphase

Die Anlagen der Änderungsvereinbarung sehen in der Darstellung eine „Davon-Position“ vor, welche die Personen, die sich in einer Anerkennungsphase befinden, abbildet. Schüler werden nicht mehr in der Rubrik ohne Berufsabschluss geführt, sondern erhalten innerhalb der Anlage eine eigene Rubrik.

5. Klare Darlegung zur Abgrenzung von erhaltenen Erstattungen

Mit der Einführung einer neuen Abzugsposition „Sonstige“ und einer darin enthaltenen Fußnote ist klar definiert, dass, soweit Erstattungsbeträge aus Mutterschutz, beruflicher Eingliederung, Kurzarbeitergeld oder Quarantänemaßnahmen, aber auch Corona-Prämien oder Förderungen von Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Gelder aus dem Hygieneförderprogramm auf Pflegekräfte des Pflegebudgets entfallen, eine entsprechende Abgrenzung vorzunehmen ist.

Auswirkung auf die Prüfungshandlungen und Bestätigung

Neben der hiermit erforderlichen Überarbeitung von bereits aufgestellten Pflegebudgets 2020 für eine Verhandlung berührt die Gesetzesänderung auch die dem Jahresabschlussprüfer vorzulegenden Unterlagen für dessen Bestätigungsleistung. Hier insbesondere die Aufstellung über die Herleitung der pflegebudgetrelevanten Kosten. Die Bestätigung ist bis zum 30. September 2021 für das Jahr 2020 vorzulegen.

Bei den Prüfungshandlungen nach § 6a Abs. 3 KHEntgG (Pflegebudget) handelt es sich um gesetzliche Erweiterungstatbestände der Jahresabschlussprüfung, die mit Beendigung der Prüfungshandlungen abgeschlossen sind. Diese Prüfungshandlungen sind regelmäßig zum Zeitpunkt der obigen Verkündung der Gesetzesänderung nach bisherigem Recht durchgeführt worden. Hiernach wird über die Gesetzesänderung eine nochmalige Überprüfung der Aufstellung notwendig, sofern der Krankenhausträger die Gesetzesänderung umsetzt. Dies ist im Mandatsverhältnis entsprechend kurzfristig zu klären. Wir sind vorbereitet.  

Gerne stehen wir Ihnen mit einem interdisziplinären Team aus Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung aber auch Rechtsberatung für Ihre Fragestellungen und bei  Unterstützungsbedarf zur Verfügung. Sprechen Sie uns hierzu einfach an!

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