Neuigkeiten

Neues vom Transparenzregister

Meldepflicht für (fast) alle

Kurz vor der Sommerpause und dem Ende der Legislaturperiode ging es noch einmal schnell im Bundestag und Bundesrat. Nachdem Ende Juni u.a. das neue Stiftungsrecht verabschiedet wurde, hat der Gesetzgeber auch noch eine Neuerung des Transparenzregisters beschlossen.

Hintergrund

Das Transparenzregister wurde 2017 durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) eingeführt, um die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zu erfassen. Das Transparenzregister geht damit zurück auf die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (EU 2015/849). Nach der Veröffentlichung der Panama und Paradise Papers sollten so möglichst Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterbunden werden.

Bisher führte das Transparenzregister ein Dasein als sog. Auffangregister. Das bedeutet, dass die vorgesehenen Informationen nach § 20 Abs. 2 GwG nur dann veröffentlicht werden mussten, wenn diese nicht schon aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister oder anderen Registern hervorgingen (sog. Mitteilungsfiktion). Für viele Unternehmen bestand daher keine Notwendigkeit, Informationen zusätzlich im Transparenzregister zu veröffentlichen. 

Änderung

Das ändert sich nun durch die Anpassung des GwG. Am 23. Dezember 2020 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie EU 2019/1153 vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten. Durch die Richtlinie sollen die Transparenzregister europäisch harmonisiert und vernetzt werden.

Die wichtigste Änderung des Gesetzes liegt in der Umwandlung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zu einem Vollregister. Das bedeutet, dass die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG nicht mehr gilt und Gesellschaften nunmehr unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister oder anderen Registern eine Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten vornehmen müssen.

Der Bundestag und Bundesrat haben dem Entwurf mit leichten Änderungen Ende Juni 2021 zugestimmt. Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten tritt die Änderung am 01. August 2021 in Kraft. Für Unternehmen, die wegen § 20 Abs. 2 GwG bisher keine Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen mussten, gilt jedoch abhängig von der Rechtsform eine Übergangsfrist bis Mitte oder Ende des Jahres 2022.

Ausnahme für Vereine aber nicht für Stiftungen

Für Vereine sah der Referentenentwurf eine Eintragungspflicht noch vor. Diese Pflicht wurde jedoch nicht mit in das Gesetz aufgenommen, um eine zusätzliche Belastung des Ehrenamts zu vermeiden. Stattdessen sieht der neue § 20a GwG nun vor, dass die registerführende Stelle für eingetragene Vereine im Sinne des § 21 BGB selbstständig eine Eintragung anhand der Daten im Vereinsregister vornimmt. Als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 3 GwG wird in der Regel der Vorstand eingetragen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Daten im Vereinsregister verfügbar sind und allfällige Änderungen dem Vereinsregister unverzüglich mitgeteilt werden.

Für Stiftungen gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht, auch nicht im Hinblick auf das neue Stiftungsregister. Wie bisher schon müssen also auch Stiftungen den wirtschaftlich Berechtigten benennen. Nach § 3 Abs. 3 GwG sind das die Mitglieder des Vorstands sowie bei privatnützigen Stiftungen und Familienstiftungen zusätzlich die Destinatäre.

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