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Abrechnung von PCR-Tests für Begleitpersonen mit Zuschlag nach § 26 KHG


@CDC / Unsplash

von Matthias Wallhäuser

Seit dem 14.05.2020 werden PCR-Tests von Patienten des Krankenhauses nach § 26 KHG mit einem Zusatzentgelt finanziert. Seit dem 14.10.2020 soll nach Auffassung der Verbände und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die Möglichkeit bestehen, PCR-Tests von Begleitpersonen im Krankenhaus – als dort untergebrachte Personen – auf Basis von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TestV gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abzurechnen. In den früheren Versionen der TestV, die erstmals am 09.06.2020 in Kraft getreten ist, war diese Abrechnungsmöglichkeit nicht vorgesehen. Vor diesen Hintergrund ist eine differenzierte Betrachtung notwendig.

Bis zum 13.10.2020 bestand für Krankenhäuser keine Möglichkeit der Abrechnung der PCR-Tests für Begleitpersonen auf Grundlage der TestV. § 26 KHG bot zugleich keine unmittelbar anwendbare Abrechnungsgrundlage, da sich die dortige Regelung ausschließlich auf Patienten bezieht. Die allgemeinen Regelungen der medizinisch notwendigen Aufnahme von Begleitpersonen – § 11 Abs. 3 S. 1 SGB V, § 17b Abs. 1a Nr. 7 KHG, § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 KHEntgG – sind in Hinblick auf die Abrechnung von PCR-Tests lückenhaft. Zwar zählt die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen, allerdings enthält die betagte bundeseinheitliche Regelung der Finanzierung der Begleitperson (Vereinbarung nach § 17b Abs. 1 S. 4 KHG) lediglich einen Ausgleich für die Kosten der Unterbringung und Verpflegung durch eine tagesgleiche Pauschale von EUR 45,00. Der Ausgleich von (weiteren) Sachkosten ist dort hingegen nicht vorgesehen. Ob es vor der Pandemielage plausibel war, anzunehmen, dass es weitere mit der Begleitung notwendigerweise verbundenen Sachkosten nicht geben kann, mag dahingestellt sein. Jedenfalls in Hinblick auf die notwendige PCR-Testung von Begleitpersonen erweist sich die Vereinbarung nach § 17b Abs. 1 S. 4 KHG als offensichtlich lückenhaft. Der PCR-Test einer aus medizinischen Gründen notwendigen Begleitperson ist indes gleichfalls medizinisch notwendig, zählt daher gem. § 11 Abs. 3 S. 1 SGB V zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen und muss bezahlt werden; die Pauschale der Vereinbarung nach § 17b Abs. 1 S. 4 KHG umfasst indes nur die Unterbringung und Verpflegung, ist seit 2004 unverändert mit EUR 45,00 dotiert und deckt die Kosten des PCR-Tests nicht.

Seit dem 14.10.2020 steht zwar als Abrechnungsgrundlage für Tests an in Krankenhäusern untergebrachte Personen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TestV zur Verfügung. Diese Regelung wird von allen beteiligten Verbänden und dem BMG als alleine einschlägige Rechtsgrundlage für die Abrechnung von Tests an Begleitpersonen angesehen. Dies setzte allerdings voraus, dass die Begleitperson einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 TestV hat. Durchgehend heißt es in allen Versionen des § 1 Abs. 3 TestV aber, dass der Anspruch nach Abs. 1 und Abs. 2 ausgeschlossen ist, wenn die zu testende Person bereits einen Anspruch auf Leistung oder Erstattung hätte, was insbesondere bei Krankenhausbehandlung der Fall sei. Die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson zählt gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 SGB V, § 17b Abs. 1a Nr. 7 KHG und § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 KHEntgG zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen. Da die medizinisch notwendige Aufnahme der Begleitperson zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen zählt, scheidet eine Abrechnung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TestV gemäß § 1 Abs. 3 TestV auS. Lediglich für die nicht medizinisch notwendige Begleitung kommt die Abrechnung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TestV daher in Betracht. Wenn aber die Abrechnung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TestV ausscheidet, besteht – wie in der Zeit vor dem 14.10.2020 – auch für den Folgezeitraum ab dem 14.10.2020 eine Regelungslücke hinsichtlich PCR-Tests für Begleitpersonen, die gefüllt werden muss, da andernfalls das Krankenhaus auf den Kosten sitzenbliebe, obwohl die Unterbringung zu den Allgemeinen Krankenhausleistungen zählt.

Fazit

Wenn eine Abrechnung gegenüber der KV nach der TestV ausscheidet und die Regelungen der §§ 11 Abs. 3 S. 1 SGB V, 17b Abs. 1a Nr. 7 KHG, 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 KHEntgG zwar sachlich einschlägig erscheinen, in der Höhe aber einen Ausgleich der Kosten des PCR-Tests nicht vorsehen, erscheint es richtig, als Abrechnungsgrundlage für die Vornahme von PCR-Tests an infolge der medizinischen Notwendigkeit im Rahmen der Allgemeinen Krankenhausleistung untergebrachten Begleitpersonen § 26 KHG heranzuziehen.

Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser
Fachanwalt für Medizinrecht
Certified Compliance Officer (Univ.)
PPP Rechtsanwälte
Bensberger Straße 72, 51465 Bergisch Gladbach