link

Logo for Entscheidungen

OPS 8 550 GDS 4

SG Trier, Urteil vom 13.08.2018 - S 5 KR 78/17 / Gerichtsbescheid vom 25.07.2018 - S 3 KR 73/17

Sachverhalte:

Streitig waren Krankenhausbehandlungen aus dem Jahr 2015, in deren Rahmen unter anderem geriatrisch frührehabilitative Komplexbehandlungen erbracht wurden. Im Rahmen der initialen Assessments kamen lediglich die Geriatrische Depressionsskala in der Kurzversion mit vier Fragen (GDS-4) und die Langversion mit 15 Fragen (GDS-15) nur dann zum Einsatz, soweit das Ergebnis GDS-4 auffällig war. Der MDK und ihm folgend die Krankenkasse stellten sich auf den Standpunkt, der OPS 8-550.1 könne nicht kodiert und den Abrechnungen zugrunde gelegt werden, weil die GDS-4 die Anforderung an ein "standardisiertes geriatrisches Assessment" nicht erfülle.

Entscheidungen:

Beide befassten Kammern des SG Trier gaben der Klage des Krankenhauses jeweils statt. Auch die GDS-4 stellt ein standardisiertes geriatrisches Assessmentinstrument im Bereich Emotion dar. Das Gericht folgte den Einschätzungen der von ihm beauftragten Sachverständigen, die unabhängig voneinander jeweils zu dem Ergebnis kamen, dass die GDS-4 ein regelmäßig verwandtes, wissenschaftlich valides Instrument darstellt, um mögliche Depressionen zu entdecken. Insbesondere weise die GDS-4 eine vergleichbare, jedenfalls keine signifikant geringere Sensitivität im Vergleich zur GDS-10 oder GDS-15 auf. Es genüge, wenn ein Krankenhaus ein zur Detektion möglicher Depressionen ausreichendes Instrument einsetzt, das ggf. erweitert wird, um eine umfassendere Diagnose zu ermöglichen.

Anmerkung:

Die Entscheidungen des SG Trier wenden konsequent die ständige Rechtsprechung des BSG an, wonach Vergütungsregelungen für die routinemäßige Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln zu handhaben sind und dabei grundsätzlich keinen Raum für weitere Bewertungen und Abwägungen lassen. Der Wortlaut des OPS 8-550 verlangt ein standardisiertes geriatrisches Assessment. Nähere Vorgaben zu Inhalt und Umfang des Assessments enthält der Wortlaut des OPS 8-550 nicht. Der Einsatz eines ausreichenden (und damit auch geeigneten) Instruments genügt. Insbesondere ist nicht der Einsatz des (vermeintlich) besten Instruments erforderlich. Das Ergebnis ist auch insoweit konsequent, als auch in anderen Bereichen der Einsatz aufwendigerer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Rahmen von Krankenhausbehandlungen - insbesondere von Kostenträgern - kritisch gesehen wird, wenn damit kein erforderlicher (medizinischer) Mehrwert verbunden ist.


sg trier 20180613 s 5 kr 78 17 ops 8 550 gds 4 (PDF, 3.44 MB)

sg trier 20180725 s 3 kr 73 17 ops 8 550 gds 4 (PDF, 1.19 MB)