Insolvenzantragspflicht für Vereine und Stiftungen sowie weitere Obliegenheiten des Vorstandes

Vertretungsorganen von gemeinnützigen und gewerblich tätigen Kapitalgesellschaften drohen persönliche Konsequenzen, wenn sie bei Vorliegen eines antragspflichtigen Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellen. Das gilt selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche Schieflage nicht oder zu spät erkannt haben. Was genau beachtet werden muss finden Sie in diesem Artikel.


Vereine und Stiftungen in der Krise: Was ist bei nahender Insolvenz zu beachten?

Vertretungsorganen von gemeinnützigen und gewerblich tätigen Kapitalgesellschaften drohen persönliche Konsequenzen, wenn sie bei Vorliegen eines antragspflichtigen Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellen. Das gilt selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche Schieflage nicht oder zu spät erkannt haben.

Auch Vereins- und Stiftungsvorstände gerieten durch die Gesetzesreform des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) aus dem Jahr 2008 zunehmend in den Fokus. Hier hatte der Gesetzgeber partiell gegengesteuert.

Das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) wirkt sich auch auf Vereine und Stiftungen aus. Können sich die Vorstände weiterhin in Sicherheit wiegen?


Privilegierung von Vereins- und Stiftungsvorständen bei der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht für Vereine und privatrechtliche Stiftungen ist spezialgesetzlich in § 42 Abs. 2 BGB (für Stiftungen i. V. m. § 86 BGB) geregelt. Dort aufgeführt ist ebenfalls die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber den Gläubigern bei einer verzögerten Antragstellung. § 42 Abs. 2 BGB hat folgenden Wortlaut:

Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

 Den Vorstand einer Aktiengesellschaft oder die Geschäftsführung einer GmbH trifft die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO.


Einzuhaltende Fristen für die Insolvenzantragstellung

Auch nach neuer Rechtslage ist bei Vorliegen der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, d. h. unverzüglich, spätestens aber nach drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (Überschuldung) ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) zu stellen. Dabei sind die genannten Zeiträume als Höchstfristen zu verstehen.

Die Fristen dürfen lediglich in den Fällen ausgeschöpft werden, in denen Sanierungsbemühungen durchgeführt werden. Die Nichteinhaltung dieser Antragspflicht kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt werden.

Die genannten Vorgaben des § 15a InsO galten vor dem 1. Juli 2014 ebenfalls für Stiftungen und Vereine. § 15a Abs. 7 InsO sieht seitdem für beide Körperschaften vor, dass diese Vorschrift keine Anwendung mehr findet. Die Rechtslage wurde durch das SanInsFoG nicht verändert. Hintergrund für die damalige gesetzliche Anpassung der Vorschrift war unter anderem die Strafverfolgung von Vereins- und Stiftungsvorständen, die gemäß der Gesetzesbegründung bei der Einführung des § 15a InsO nicht beabsichtigt war (vgl. BT-Drs. 17-11268, S. 21).


Die Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht nach § 42 Abs. 2 BGB ist dem Wortlaut nach nicht fristgebunden. Der Antrag wäre demnach stets unverzüglich zu stellen. Meinungen in der Rechtslehre befürworten zum Teil diese Sichtweise (vgl. Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Schöpflin, Kommentar zum BGB, 58. Aufl. 2021, § 42, Rz. 9).

Nach einer gewichtigen Gegenauffassung spricht einiges dafür, Vereinen und Stiftungen für die Antragsstellung eine Frist, die sogar über die Drei-Wochen-Frist hinausgeht, zuzubilligen, falls Sanierungsbemühungen bestehen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, Rz. 27).

Eine Benachteiligung dieser Körperschaften gegenüber Kapitalgesellschaften erscheine wenig sinnvoll, denn eine Sanierung außerhalb der Insolvenz wäre damit in vielen Fällen unmöglich. Sind keine Sanierungsbemühungen angedacht, besteht allerdings auch nach dieser Auffassung kein Raum mehr für eine Bevorzugung von Vereinen und Stiftungen. Ein Antrag sei dann unverzüglich zu stellen.

Da diese Frage bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, bleibt insoweit eine gewisse Rechtsunsicherheit. In jedem Falle besteht bei Erkenntnissen und Anzeichen für die nachfolgend aufgeführten Insolvenzgründe eine gesteigerte Verpflichtung der zuständigen Organe, sich eingehend mit der Thematik zu befassen.


Wann müssen Vereine und Stiftungen einen Insolvenzantrag stellen?

Ein Insolvenzantrag ist zu stellen, wenn ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Hier bestehen keine Unterschiede zwischen Kapitalgesellschaften einerseits sowie Vereinen und Stiftungen anderseits.

Insolvenzantragsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO).


Handlungsoptionen bei drohender Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO

Ist lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) zu verzeichnen, besteht keine Verpflichtung, aber das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Nach dem seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG) bestehen im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit gesonderte Sanierungsmöglichkeiten außerhalb eines Insolvenzverfahrens durch Instrumente eines sogenannten Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens.

Von diesen Sanierungsmöglichkeiten können auch Vereine und Stiftungen Gebrauch machen.

Grundsätzlich bestehen bereits bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit hinreichende Argumente für eine vertiefte Betrachtung des Zahlenwerks der Körperschaft. Nicht selten stellt sich heraus, dass erst eine genaue Analyse zutage fördert, dass tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.


Wann gilt man als zahlungsunfähig?

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Körperschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies regelmäßig der Fall, wenn eine Liquiditätslücke von über 10 % festzustellen ist, die nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04).

Die Feststellung dieser Unterdeckung von 10 % erfolgt im Rahmen einer wirtschaftlichen Analyse, bei der innerhalb eines Drei-Wochen-Zeitraums den Verbindlichkeiten liquide Zahlungsmittel gegenübergestellt werden.

Verbleibt angesichts dieser Berechnung eine Liquiditätslücke von über 10 %, scheidet der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit gleichwohl dann aus, wenn innerhalb eines zumutbaren Zeitraums (zwischen drei und höchstens sechs Monaten) die Liquiditätslücke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann.

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass unabhängig von einer Liquiditätslücke eine Zahlungsunfähigkeit im Falle einer Zahlungseinstellung gesetzlich vermutet wird.

Der Bundesgerichtshof nimmt eine Zahlungseinstellung in den Fällen an, in denen sich bei den beteiligten Gläubigern der Eindruck aufdrängt, dass die Körperschaft außerstande ist, fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 14. September 2017 – IX ZR 3/16). Dafür genügt die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils fälliger Verbindlichkeiten.
 

Handlungsoptionen bei drohender Überschuldung im Sinne des § 19 InsO

Eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO ist gegeben, wenn das Vermögen der Körperschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ausgangspunkt ist zunächst die Feststellung einer bilanziellen Überschuldung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

Häufig stellt sich im Zusammenhang mit der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses heraus, dass das Eigenkapital der Körperschaft vollumfänglich aufgezehrt ist und einen negativen Wert erreicht.

Für den Fall, dass ein Verein oder eine Stiftung nicht bilanziert, sondern die Gewinnermittlung nach einer Einnahmenüberschussrechnung durchführt, ist eine Feststellung der Überschuldung erschwert. Gleichwohl müssen bei einer sich abzeichnenden Krise stets das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Auge behalten werden.

Es empfiehlt sich in dieser Situation, eine Vermögensrechnung gemäß dem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer IDW RS HFA 14, dort Ziff. 2.3.2, aufzustellen, welche u. a. die Ermittlung des Reinvermögens (Eigenkapital) zum Gegenstand hat.

Trotz einer festgestellten bilanziellen Überschuldung liegt jedoch keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vor, falls eine gesicherte Fortführungsprognose festgestellt werden kann. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens künftig dergestalt gesichert ist, dass fällige Verbindlichkeiten in den kommenden Monaten überwiegend wahrscheinlich bedient werden können.

Der Bundesgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang einen Fortführungswillen sowie ein objektives und aussagekräftiges Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan), das nach sachgerechten Kriterien für sachverständige Dritte nachvollziehbar erstellt wird (BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2006 – II ZR 303/05).

An diesen Vorgaben orientiert hat sich folgende Praxis entwickelt: Zunächst wird ein aussagekräftiges und plausibles Unternehmenskonzept erstellt, das aufzeigt, mit welchen realistisch anzusetzenden Sanierungsbemühungen die Überschuldungssituation ausgeräumt werden kann. Auf Grundlage des Unternehmenskonzepts ist sodann ein Finanzplan aufzustellen, der die künftige Zahlungsfähigkeit der Körperschaft ermittelt.

Schließlich wird auf Basis dieses Finanzplans die Fortführungsprognose der Körperschaft hergeleitet. Das SanInsFoG hat den Prognosezeitraum erstmalig gesetzlich auf zwölf Monate festgeschrieben. Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung sah zuvor einen Prognosezeitraum bis zu 24 Monaten, im Einzelfall sogar deutlich darüber hinausgehend, vor.

Ist eine positive Fortführungsprognose nach den vorerwähnten Vorgaben nicht gegeben, ist ein insolvenzrechtlicher Überschuldungsstatus zu erstellen. Maßgeblich bei dieser Ermittlung sind die Liquidations- bzw. Zerschlagungswerte des Anlagevermögens.

Sollte der Liquidationswert im Einzelfall wesentlich höher sein als der Buchwert – z. B. im Falle sogenannter stiller Reserven bei Grundstücken – ist es denkbar, dass der Insolvenzgrund der Überschuldung trotz einer handelsrechtlichen bilanziellen Überschuldung und einer negativen Fortführungsprognose im Ergebnis nicht vorliegt.
 

Privilegierung von Vereins- und Stiftungsvorständen bei der Haftung im Insolvenzfall

Der Vorstand von Vereinen und privatrechtlichen Stiftungen kann bei verspäteter Insolvenzantragstellung gemäß § 42 Abs. 2 S. 2 BGB Schadensersatzansprüchen von Gläubigern ausgesetzt sein (Insolvenzverschleppungsschaden). In diesem Zusammenhang können sich sogenannte Altgläubiger auf den Quotenschaden, d. h. den Schaden berufen, der dadurch entstanden ist, dass der Vorstand den Insolvenzantrag des Vereins oder der Stiftung verspätet gestellt hat.

Neugläubiger, d. h. solche Gläubiger, die erst nach Insolvenzreife eine Vertragsbeziehung mit dem Verein oder der Stiftung eingegangen sind, können hingegen einen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser ist so zu stellen, als ob sie keine Vertragsbeziehung mit dem Verein oder der Stiftung eingegangen wären.

Bei diesen Ansprüchen ist zu bedenken, dass den Gläubigern in Bezug auf die verspätete Antragstellung die Beweislast obliegt. Hinzu kommt, dass der Tatbestand der Verspätung strittig ist (s. o.).

Vorstände von Vereinen oder privatrechtlichen Stiftungen sind nach § 31a Abs. 2 BGB in ihrer Haftung gegenüber Dritten privilegiert, falls sie unentgeltlich oder mit einer Vergütung von bis zu 840 € im Jahr tätig sind. Werden sie von Dritten persönlich in Anspruch genommen, können sie sich vom Verein oder der Stiftung freistellen lassen bzw. Regress nehmen, falls ihnen lediglich (einfache) Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.

In Bezug auf Gläubigeransprüche aufgrund von Insolvenzverschleppung verneinen Teile der Rechtslehre den Freistellungsanspruch grundsätzlich. Unabhängig davon ist der Anspruch häufig praktisch wertlos, da dieser nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lediglich eine Insolvenzforderung darstellt und im Regelfall nur nach Insolvenzquote bedient wird.

Eine weitreichende Haftungsprivilegierung des Vorstands von Vereinen und Stiftungen ist die Verneinung einer Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife. Leitungsorgane, vordergründig von Kapitalgesellschaften, trafen die gesetzlichen Regelungen § 64 a.F. GmbHG, § 130a HGB a.F., 92 Abs. 2 AktG a.F. häufig hart. Die durch das SanInsFoG neu geschaffene Haftungsnorm § 15b InsO sieht nun erhebliche Erleichterungen vor, damit sich Leitungsorgane im Einzelfall von einer persönlichen Verantwortung exkulpieren können.

Damit könnte man auf die Idee kommen, die differenzierte Regelung auch auf Vereins- und Stiftungsvorstände zu übertragen. Von dieser Überlegung hat der Gesetzgeber allerdings Abstand genommen.

Gleichwohl besteht – etwa im Falle einer Untreue oder eines existenzvernichtenden Eingriffs – die  Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Vorstandes durch den Verein bzw. die Stiftung selbst (sogenannte Innenhaftung). Ähnlich zur Privilegierung in der Außenhaftung profitieren Vorstandsmitglieder mit einem Verdienst von bis zu 840 € in diesem Zusammenhang jedoch von § 31a Abs. 1 S. 1, und S. 3 BGB.

Ein Anspruch ist demnach nur begründet, wenn das Vorstandsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen der Haftungsnormen, aber auch des Verschuldensgrades obliegt in diesem Zusammenhang dem Verein oder der Stiftung bzw. nach Insolvenzeröffnung einem Insolvenzverwalter.

Der Vorstand von Vereinen oder Stiftungen sollte stets darauf achten, dass eine Nichtzahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung den Straftatbestand des § 266a StGB erfüllt. Bei Lohnzahlungen ist zu berücksichtigen, dass zumindest Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vollumfänglich gezahlt werden. Bei Zahlungen an die Krankenkassen ist in diesem Zusammenhang auch eine entsprechende Tilgungsbestimmung zu treffen.


Verantwortlichkeit von Vorständen von Vereinen und Stiftungen nach StaRUG

§ 1 Abs. 1 StaRUG normiert unabhängig davon, ob eine Sanierung nach StaRUG beabsichtigt ist, die Verpflichtung zu einer Krisenfrüherkennung und erforderlichenfalls zu einem rechtzeitigen Ergreifen von Gegenmaßnahmen.

Die Reichweite einer Haftung von Geschäftsleitern ist gegenwärtig unklar, zumal es noch an einschlägigen Gerichtsentscheidungen mangelt. Zu berücksichtigen ist, dass §§ 2 und 3 des Referentenentwurfs zum StaRUG nicht in die Gesetzesfassung übernommen wurden. Vorgesehen war nach diesen Normen eine Innenhaftung der Leitungsorgane für den Fall, dass kein Krisenfrüherkennungssystem eingerichtet wurde.

Eine entsprechende Verpflichtung sieht § 43 StaRUG für Leitungsorgane sämtlicher Körperschaften nunmehr nur noch dann (eingefügt) vor, sofern das förmliche Restrukturierungsverfahren begangen wird.

Für Vorstände von Vereinen und Stiftungen ist es zumindest empfehlenswert, ein Krisenfrüherkennungssystem einzurichten und bei einer krisenhaften Entwicklung Gegenmaßnahmen zu ergreifen.


Fazit zur Insolvenzantragspflicht von Vereinen und Stiftungen

Die in Teilen durchaus weitreichende Veränderungen durch die Insolvenzrechtsreform nach dem SanInsFoG wirken sich auf Vorstände von Vereinen und Stiftungen lediglich partiell aus. Dies ist bei den Modifikationen bzgl. des Prognosezeitraums betreffend eine Überschuldung ebenso der Fall wie bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit des StaRUG.

Dem gegenüber beziehen wesentliche Bestimmungen zur Antragspflicht und Haftung gemäß Insolvenzordnung Vereine und Stiftungen nach wie vor nicht ein.

Auch wenn Vorstände von Stiftungen und Vereinen in Bezug auf die strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung partiell privilegiert sind, sollten verbleibende Haftungsgründe im Auge behalten werden. Die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind stets ernst zu nehmen und entsprechend fachkundig zu prüfen. Die Solidaris steht dabei jederzeit gern mit Rat und Tat zur Seite.

Hinweis: Die Insolvenzfähigkeit von Stiftungen des öffentlichen Rechts ist im Einzelfall zu prüfen. § 42 Abs. 2 BGB ist für insolvenzfähige Stiftungen über die Verweisungsnorm § 89 BGB anwendbar.

Autor
Autor
Autor
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Partner

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß