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Berücksichtigung der aktuellen Urteile des Landessozialgerichts NRW im Rahmen der Feststellung und Festsetzung von Investitionskosten in Nordrhein-Westfalen

Die jüngere Rechtsprechung des Landessozialgerichts NRW zur Anerkennung von tatsächlich vorgehaltener Flächen und zur Anerkennbarkeit von Eigenmitteln hatte zuletzt Fragen hinsichtlich der Beantragung der Folgebescheide auf Festsetzung aufgeworfen. In manchen Fällen besteht Handlungsbedarf.

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Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
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Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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s.homm@bpg-muenster.de

Die jüngere Rechtsprechung des Landessozialgerichts NRW (im Folgenden kurz: „LSG“) zur Anerkennung von tatsächlich vorgehaltener Flächen (L5P 122/20) und zur Anerkennbarkeit von Eigenmitteln (L5P 64/19) hatte zuletzt Fragen hinsichtlich der Beantragung der Folgebescheide auf Festsetzung aufgeworfen. Für viele Träger stellt sich die Frage, wie die relevanten Feststellungen im Festsetzungsverfahren ankommen sollen.

Nach unseren Informationen haben die Landschaftsverbände LWL und LVR zuge-sagt, die Auswirkungen der vorgenannten Urteile des LSG im Einvernehmen mit den Trägerinnen und Trägern pragmatisch zu berücksichtigen. Allerdings erreichten uns auch Informationen, wonach die Landschaftsverbände in der praktischen Umsetzung ausschließlich die in den Widerspruchsverfahren strittig gestellten Fälle zur Berücksichtigung der tatsächlichen Flächen bzw. des Eigenkapitals aufgreifen; eine automatische Anwendung der Urteile des LSG in allen „offenen Fällen“ (also in allen Fällen, die noch nicht rechtskräftig sind) erfolgt offenbar nicht. Aus unserer Sicht empfiehlt es sich daher, in relevanten Fällen die Widerspruchsbegründungen (in noch offenen Verfahren) um die Berücksichtigung der Flächen oder des Eigenkapitals zu ergänzen.

Ob die Umsetzung der Urteile des LSG auch rückwirkend bei den Trägerinnen und Trägern umgesetzt werden, die in der Vergangenheit keine Rechtsmittel eingelegt hatten, ist fraglich. Da die Feststellung- und Festsetzungsbescheide ohne einen Widerspruch nach Ablauf von einem Monat rechtskräftig geworden sind, ist eine rückwirkende Änderung der Bescheide rechtlich problematisch. Inwieweit ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB XI erfolgsversprechend ist, bedarf noch einer rechtlichen Prüfung. Anfragen der Spitzenverbände der Leistungserbringer an das zuständige Ministerium sowie an die beiden Landschaftsverbände Anfang Oktober blieben bislang unbeantwortet. Da die Zeit bis zum Jahresende nunmehr immer weniger wird, empfiehlt es sich aus unserer Sicht, zwecks prospektiver Sicherung der Ansprüche aus den Urteilen des LSG, zusätzlich einen neuen Antrag auf Feststellung zum 1. Januar 2022 und nach Erteilung des Feststellungsbescheids einen Antrag auf neuerliche Festsetzung zum 1. Januar 2022 zu stellen.

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