Krankenhauszukunftsfonds

Ausschreibung der Leistungen nach dem KHZG

Fast alle Krankenhäuser und Kliniken in Baden-Württemberg haben die Förderung von Projekten aus dem Krankenhauszukunftsfonds, der mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) aktualisiert wurde, beantragt. In vielen Bundesländern wurden die Förderbescheide bereits erlassen; in Baden-Württemberg stehen diese überwiegend noch aus. Die Freude über die oftmals in Millionenhöhe liegende Förderung ist groß und wird maßgeblich dazu beitragen, das Krankenhaus oder die Klinik für die nächsten Jahre zu modernisieren. Doch ein fehlerhaftes Vorgehen bei der Vergabe von Aufträgen kann mitunter dazu führen, dass der Förderbetrag – auch nach Aufbrauchen der Fördersumme – an den Staat zurück zu zahlen ist. Darüber hinaus können sich massive Projektverzögerungen ergeben, wenn es zu vergaberechtlichen Nachprüfungen kommt. Diese Risiken können maßgeblich durch die ordnungsgemäße Beachtung des Vergaberechts vermieden bzw. reduziert werden. Dies gilt auch für privat getragene Krankenhäuser und Kliniken.

Rückforderung sämtlicher Mittel

Die finanziellen Mittel werden in der Hauptsache vom Bund zur Verfügung gestellt, wobei eine Kofinanzierung über das Land oder den jeweiligen Träger erfolgen muss. Diese Förderung erfolgt unter Bedingungen. Werden diese Bedingungen, die im Wesentlichen die Ausschreibung betreffen, nicht eingehalten, kann schlimmstenfalls der gesamte, geförderte Betrag vom Krankenhaus- oder Klinikträger zurück zu zahlen sein und zwar auch dann, wenn die Mittel bereits ausgegeben wurden. Die jeweiligen Auszahlungsbescheide sind daher mit einem Rückzahlungsvorbehalt versehen.

Rückforderungen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung

Eine Rückforderung kommt daher durch den Bund oder durch das Land in Betracht.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung („BAS“) kann nach der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung („KHSFV“) Rückforderungsansprüche geltend machen. Zudem kann das BAS den Auszahlungsbescheid aufheben und die gewährten Fördermittel zurückfordern, wenn das Land seinen Bescheid über die Förderung eines Vorhabens nicht fristgerecht dem BAS vorlegt. Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des BAS und für die Erstattung von Fördermitteln gelten das SGB X und die KHSFV.

Nicht zweckentsprechend verwendete oder überzahlte Mittel sind zudem unverzüglich an das BAS zurückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist.

Auch Zinsen können zurück zu zahlen sein.

Rückforderungen durch das Land

Neben dem Bund kann auch das Bundesland eine Rückforderung verlangen: Das Land hat gewährte Mittel von dem Krankenhausträger oder der Klinik zurück zu fordern, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nicht vorliegen. Die Einzelheiten ergeben sich dabei aus dem jeweiligen Landesrecht.

Fordert ein Land von ihm gewährte Mittel von einem Krankenhausträger oder einer Klinik zurück, so hat es stets beide Förderanteile zurück zu fordern, also denjenigen des Bundes und denjenigen des Landes.

Auch bei einer Rückforderung durch das Land können Zinsen zurück zu zahlen sein.

Wann hat eine Rückforderung bzw. Rückzahlung zu erfolgen?

Eine Rückforderung seitens des Bundes oder eines Landes hat zu erfolgen, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle gegeben sind:
  1. die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel haben von Anfang an nicht bestanden,
  2. die Voraussetzungen sind nachträglich entfallen,
  3. der Finanzierungsanteil des Krankenhauszukunftsfonds liegt höher als 70 %, das Land oder der Krankenhausträger kofinanzieren also nicht oder weniger als 30 %,
  4. die Fördermittel sind nicht zweckentsprechend verwendet worden,
  5. die Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel werden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt oder
  6. aus einzureichenden Unterlagen ergibt sich, dass Investitionsförderungen des Landes nicht erfüllt worden sind.
Einige dieser Anforderungen werden von Dritten umgesetzt, z. B. dem jeweiligen Bundesland. Andere Anforderungen hingegen bedürfen einer umfassenden Ausgestaltung durch das Krankenhaus oder die Klinik. Von besonderer Relevanz für das Krankenhaus oder die Klinik sind insoweit die vorstehenden Nrn. 1, 2, 4 und 5. Es müssen also die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen und die Mittel müssen auch tatsächlich zweckentsprechend verwendet werden. Zudem ist eine fortlaufende Dokumentation essentiell. Damit liegt der Schwerpunkt der beim Krankenhaus oder der Klinik gegenwärtig anzustellenden Leistungen darin, die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel einzuhalten.

Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel

Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel ergeben sich – neben zahlreichen anderen Vorschriften – aus:

  • der Förderrichtlinie
  • § 14a KHG
  • § 19 KHSFV
  • § 75c SGB V

Von besonderer Bedeutung sind dabei die Voraussetzungen der Förderrichtlinie, da hier zum Teil konkrete und sehr detaillierte Anforderungen gestellt werden.

In der Förderrichtlinie werden u. a. genaue Anforderungen an die Inhalte, die von zu beauftragenden Unternehmen gefordert werden müssen, aufgeführt. Dabei erfolgen zum Teil konkrete MUSS- und KANN-Vorgaben in Bezug auf jeden der sechs vom Krankenhauszukunftsfonds erfassten Fördertatbestände.

Zudem erfolgen eher allgemeine Anforderungen, z. B. an die Qualifikation von Dienstleistern, die technische Interoperabilität von Software und die IT-Sicherheit. Aber auch zahlreiche weitere Anforderungen sind ordnungsgemäß zu beachten, z. B. dass mindestens 15 % der Förderung für IT-Security und Cybersicherheit zu verwenden sind. Liegen diese und zahlreiche weitere Anforderungen nicht vor, fehlt es an den Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und diese können zurück zu zahlen sein.

Vergabenachprüfung

Neben der Rückzahlung der Fördermittel droht bei Überschreitung der vergaberechtlichen Schwellenwerte jedoch auch eine Vergabenachprüfung, die von unterlegenen Bietern eingeleitet werden kann.

Im Rahmen der Vergabenachprüfung ist zunächst die gesamte, von dem Krankenhaus oder der Klinik geführte Vergabeakte binnen einer Frist von oftmals nur einem Tag herauszugeben. Diese wird dann u. a. auf förmliche Fehler untersucht. Dieses Verfahren nimmt oftmals einen erheblichen Zeitraum in Anspruch. Sollte ein Fehler beim Vergabeverfahren festgestellt werden, kann die Vergabe zudem zu wiederholen sein. Das ist Zeit, die bei der Umsetzung der Projekte fehlt. Gleichzeitig wird in der Förderrichtlinie davon ausgegangen, dass die Vorhaben bis Ende 2024 abgeschlossen sind. Eine Vergabenachprüfung kann daher allein durch die Projektverzögerung erhebliche Nachteile bedeuten.

Vergabe / Ausschreibung

Erfolgt eine Zusage von Finanzmitteln durch das Land, kann das Krankenhaus oder die Klinik die Mittel also in aller Regel nicht frei verwenden und Unternehmen nicht beliebig beauftragen. Vielmehr muss das Vergaberecht eingehalten werden, wobei aufgrund der Höhe der Vergaben oftmals europaweite Ausschreibungen erforderlich werden.

Dabei sind unterschiedliche Vergabeverfahren zu beachten. Mitunter sind dabei Dialoge, also Vorbesprechung, mit einzelnen, potentiellen Bietern unzulässig oder müssen zumindest im Rahmen der späteren Vergabeunterlagen soweit offengelegt werden, dass sonstige Bieter keinen Nachteil erleiden. Dies gilt insbesondere, soweit in der Förderrichtlinie vorläufige Umsetzungsmaßnahmen gestattet sind.

Geltung auch für privat getragene Krankenhäuser und Kliniken

Das Vergaberecht gilt nur für öffentlich-getragene Einrichtungen. Krankenhäuser und Kliniken in privater Trägerschaft können Aufträge grundsätzlich frei vergeben. Etwaige dennoch durchgeführte Ausschreibungen sind grundsätzlich freiwillig.

Im Hinblick auf Förderungen über den Krankenhauszukunftsfonds gilt jedoch etwas anderes. Denn die Mittelzuwendung erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinien und Teil der Förderrichtlinien ist die Einhaltung vergaberechtlicher Anforderungen — auch durch privat getragene Krankenhäuser und Kliniken.

Die Einzelheiten hierzu ergeben sich jedoch aus den Förderbescheiden, die das Krankenhaus oder die Klinik erhält.

Ausschreibung für einen „Wunschkandidaten“

Eine Ausschreibung darf u. a. mit dem Leistungsverzeichnis und der Bewertungsmatrix nicht so gestaltet werden, dass nur ein bestimmter „Wunschkandidat“ den Zuschlag erhalten kann. Die Ausschreibung muss vielmehr neutral erfolgen.

Dennoch ist es natürlich zulässig und auch erforderlich, dass die Bedürfnisse im Krankenhaus oder der Klinik vollumfänglich abgedeckt werden. Wenn im Krankenhaus oder der Klinik z. B. ein bestimmtes Krankenhaus-Informations-System („KIS“) vorhanden ist, kann eine Kompatibilität der ausgeschriebenen Leistungen grundsätzlich gefordert werden.

Andererseits ist gerade zu KIS zu beachten, dass zahlreiche Anbieter ihre Software so ausgestalten, dass sie nur mit Produkten aus dem eigenen Hause kompatibel ist und nicht auch mit denen von Mitbewerbern („Lock-in-Effekt“). Insoweit bestehen Grenzen und eine Ausschreibung darf hierüber nicht indirekt auf einen Anbieter „verengt“ werden. Es kommt hinzu, dass gerade deshalb zahlreiche Anforderungen in der Förderrichtlinie zum Krankenhauszukunftsfonds zur Interoperabilität vorhanden sind.

Generalunternehmer oder Einzelaufträge / Lose

Für das Krankenhaus oder die Klinik ist es oftmals wünschenswert, lediglich einen oder einige wenige „Generalunternehmer“ zu beauftragen. Im Falle von Mängeln muss dann nicht näher aufgeklärt werden, welche Teilleistung für den Mangel ursächlich ist, da jedenfalls ein einzelner Unternehmer dafür verantwortlich ist.

Vergaberechtlich besteht jedoch der Grundsatz der Mittelstandsförderung sowie der Vergabe nach Losen. Danach dürfen – verkürzt wiedergegeben – nicht „Megavergaben“ ausgeschrieben werden, die nur von einigen wenigen Unternehmen angeboten werden können. Zudem soll es durch mehrere Lose, also mehrere Einzelaufträge, ermöglicht werden, dass auf Einzelleistungen spezialisierte Unternehmen aus dem Mittelstand Ihre Leistungen anbieten können.

Andererseits muss trotz dieser Grundsätze eine gewisse, sachlich sinnvolle Zusammenfassung von Leistungen zu einer Ausschreibung erfolgen. Es muss daher im Einzelfall ermittelt werden, welche Leistung das Krankenhaus oder die Klinik wünscht und diese dann ausreichend abgegrenzt sein.

Leistungsverzeichnis

Das Leistungsverzeichnis ist ein zentraler Bestandteile der Vergabeunterlage. Diese darf nicht so knapp und pauschal sein, dass Unternehmer ihre Leistung nicht passgenau anbieten können. Das Leistungsverzeichnis darf andererseits aber auch nicht unsachlich so detailliert sein, dass effektiv nur noch ein oder wenige Anbieter mit ihren Leistungen in Betracht kommen.

Bewertungsmatrix

Im Rahmen der Bewertungsmatrix muss u. a. anhand von MUSS- und KANN-Kriterien eine Bewertung der Angebote erfolgen sowie ein Gewichtung vorgenommen werden. Somit ist letztlich nicht pauschal der Anbieter zu bezuschlagen, der das günstige Angebot unterbreitet, sondern derjenige Anbieter, dessen Angebot insgesamt am wirtschaftlichsten ist.

Vertragsunterlagen

Wichtig zu wissen ist weiter, dass mit dem Zuschlag der zivilrechtliche Vertrag zustande kommt. Dies bedeutet, dass die Vergabeunterlage bereits den späteren Vertrag beinhalten muss. Die jeweils zu beachtenden Vertragsunterlagen müssen daher in Bezug genommen werden und etwaige Formulare genutzt werden. Hinsichtlich von IT-Leistungen werden z. B. bereits die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen („EVB-IT“) mitsamt der entsprechend vorausgefüllten Verträge sowie etwaiger, gewünschter Modifikationen Teil der zu veröffentlichenden Vergabeunterlage sein müssen.

Zusammenfassung

Über den Krankenhauszukunftsfonds kann die Finanzierung wichtiger Zukunftsprojekte im Krankenhaus oder der Klinik gesichert werden. Verbleibende Ressourcen können damit auf die Lösung anderer drängender Fragen gerichtet werden, z. B. hinsichtlich der Personalentwicklung.

Mit einer Förderung über den Krankenhauszukunftsfonds drohen aber auch Risiken. Namentlich droht im Falle einer fehlerhaften Ausschreibung oder der Nichtbeachtung sonstiger Rahmenbedingungen eine Rückforderung der gesamten Fördersumme – und dies auch, wenn die ausbezahlten Fördermittel bereits vollständig verbraucht sind.

Zudem kann es zu Vergabenachprüfungen kommen, die insbesondere durch unterlegene Bieter eingeleitet werden. Dies bedeutet zumindest eine Verzögerung des Projekts, das nach der Förderrichtlinie eigentlich bis Ende 2024 abgeschlossen sein soll. Aber auch eine Wiederholung der gesamten Vergabe kann erforderlich werden – verbunden mit erneuten Kosten und zusätzlichen Verzögerungen.

Eine genaue Beachtung der Rahmenbedingungen der Förderung, also insbesondere des Vergaberechts, ist daher dringend anzuraten.

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