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Update: Rückforderung USt. durch Krankenkassen

Erstattung der USt. bei Fertigarzneimittel

Bekanntermaßen nehmen diverse Krankenkassen in den letzten Jahren verstärkt gemeinnützige Häuser auf Erstattung eines Teils der für die ambulante Versorgung von Patienten mit Arzneimitteln im Zweckbetrieb des Krankenhauses in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Anspruch. Auf Seiten der Krankenkassen wird die Auffassung vertreten, dass die Abgabe der Arzneimittel im Rahmen der ambulanten Behandlung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterläge. Die Krankenkassen sehen somit einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 12 % der in diesem Bereich abgerechneten Mehrwertsteuer als gerechtfertigt an.

Nach wie vor bestehen sowohl materiell als formell erhebliche Unsicherheiten bei diesen Klageverfahren und – wie bereits im Rahmen der Zyto-Rechtsprechungen – zeigt sich, dass die Gerichte über die durch die Krankenkassen geltend gemachten Forderungen nicht einheitlich entscheiden. Bis dato liegt auch keine höchstrichterliche Entscheidung darüber vor, ob derartige Ansprüche dem Grunde nach berechtigt sind oder eben nicht.  

Abzusehen ist, dass es im Rahmen der Klageverfahren dazu kommt, dass neben den individuellen Gegebenheiten des konkreten Rechtsstreites, sich die angerufenen Sozialgerichte mit dem letztlich steuerrechtlichen Thema der korrekten Versteuerung von Arzneimitteln bei der ambulanten Versorgung von Patienten durch gemeinnützige Krankenhäuser beschäftigen müssen. Da eine solche Entscheidung zunächst nur Wirkung zwischen den Prozessparteien entfalten kann, drängt sich die Frage auf, wie die Finanzverwaltung auf eine sozialrechtliche Entscheidung reagieren wird.

Kommt es zu der Situation, dass die Sozialgerichte zu dem Schluss kommen, dass eine Versteuerung von 7 % korrekt und die Differenz an die Krankenkassen zu erstatten ist, ist zu befürchten, dass die Entscheidung von der Finanzverwaltung ignoriert wird. Ob die Krankenhäuser in diesem Fall den an die Kassen zu erstattenden Betrag ihrerseits von den Finanzämtern zurückholen können, wird dann im Zweifel zunächst finanzgerichtlich zu entscheiden sein. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Steuerbescheide für die durch die Klagen betroffenen Jahre offen zu halten.

Aufgrund des ungewissen Prozessausgangs für beide Seiten besteht auf Seiten der Krankenkassen ein erkennbares Interesse, die eingeleiteten Verfahren durch Vergleich zu erledigen. Ob der Abschluss einer solchen Vereinbarung sinnvoll ist, ist stets im Einzelfall anhand des jeweiligen prozessualen Risiko bzw. sonstiger Abwägungsaspekte zu beurteilen. Eine grundsätzliche richtungsweise Auffassung der Gerichte bei der Beurteilung des Sachverhalt existiert aktuell noch nicht.

Zwar ging das LSG BaWü bereits im Dezember 2020 davon aus, dass die Krankenhäuser auf die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung vertrauen durften und daher die Rückforderung zurückzuweisen sei. Jedoch ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig, da gegen die Entscheidung der Nichtzulassung Beschwerde beim BSG durch die Krankenkassen eingereicht wurde.  (dortiges Az: B 1 KR 5/21 B). Wie das BSG letztlich entscheiden wird, bliebt somit abzuwarten.

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