Kooperationen bei Operationen im Krankenhaus

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Aufgrund der zunehmenden Spezialisierung von Krankenhäusern mit entsprechenden Schwerpunktbildungen kommt es auch bei der Erbringung stationärer Behandlungen vermehrt zu kooperativen Leistungserbringungen durch mehrere Krankenhäuser. Bei der Abrechnung der Behandlungen in diesen Kooperationen kann sich dann die Frage stellen, ob die Voraussetzungen der Abrechnung für das abrechnende Krankenhaus überhaupt vorliegen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte in einer Entscheidung vom 02.06.2021 (- L 5 KR 2088/19 -) diese Frage für den Fall zu beantworten, dass die Operation aufgrund eines Kooperationsvertrages durch ein Operationsteam eines anderen Krankenhauses in den Räumen des abrechnenden Krankenhauses erbracht wird.

Die beklagte Krankenkasse hatte für die im Jahr 2011 erbrachte Behandlung einen Ausgleich der Rechnung abgelehnt, weil das Krankenhaus nicht die institutionellen Voraussetzungen der Krankenhausbehandlung erfülle. § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG aF verlange, dass Krankenhausleistungen, sofern sie ärztliche Behandlung beträfen, durch angestellte Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses erbracht werden müssten. Der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses im Jahr 2011 setze voraus, dass die Hauptleistung durch eigenes Personal erbracht werde. Eine zulässige Einbeziehung eines Dritten liege nicht vor. Der erst zum 21.07.2012 eingefügten Zusatz in § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG („auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte“) sei keine Klarstellung Das BSG habe im Urteil vom 17.11.2015 (- B 1 KR 12/15 R -) klargestellt, dass der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG keine Rückwirkung zukomme.

Dieser Argumentation ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht gefolgt.

Nach Ansicht des Gerichts führt der Umstand, dass die streitgegenständliche Operation von Operateuren aus einem anderen Krankenhaus durchgeführt worden ist, nicht dazu, dass im konkreten Fall keine allgemeine Krankenhausleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 KHEntgG vorliegt. Das Krankenhaus hat vielmehr mit dem Modell der gemeinsamen Erbringung des Versorgungsauftrags durch die Kooperation mit einem anderen Krankenhaus die gesetzlich geforderten institutionellen Voraussetzungen für eine vergütungsfähige Krankenhausbehandlung erfüllt. Dabei stellt das Gericht bereits auf den bestandskräftigen Bescheid zu den entsprechenden Feststellungen im Krankenhausplan ab. Diese Feststellungen der Krankenhausplanungsbehörde sind nach Ansicht der Richter für die Beteiligten bindend und können im Vergütungsrechtsstreit nicht zur Überprüfung gestellt werden.

Bei den Operationen durch ein OP-Team eines anderen Krankenhauses im Rahmen der gemeinsamen Einrichtung liege deshalb schon keine Hinzuziehung Dritter zur Leistungserbringung vor, so dass es nach Meinung des Gerichts nicht auf die Rechtsfrage ankommt, ob es sich bei den Änderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG um eine Klarstellung handelt bzw. keine Rückwirkung entfaltet. Denn schon § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG in der Fassung vom 17.07.2003 steht der Kooperation zweier Kliniken im Rahmen der stationären Versorgung mittels einer gemeinsamen Einrichtung nicht entgegen. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Gesetzesbegründung zur Einfügung des Zusatzes in § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG (vgl. BT-Drs. 17/9992, S. 26). Der Zusatz bezieht sich danach nur auf die Frage des arbeitsrechtlichen Status eingesetzter Ärzte – mit dem Fokus auf niedergelassene Ärzte – bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen. § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG schränkt daher nicht die Möglichkeit von Kooperationen zwischen Krankenhausträgern im Rahmen gemeinsamer Einrichtungen ein. Insoweit handelt es sich schon nicht um die Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte i.S.d. § 2 KHEntgG. Insoweit folgt das Krankenhausentgeltrecht dem Krankenhausplanungsrecht.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Letztlich wäre es ein kaum hinnehmbares Ergebnis, wenn die krankenhausplanerisch gewollte Spezialisierung der Krankenhäuser mit entsprechenden Schwerpunktbildungen und Kooperationen im Rahmen der Vergütung nicht nachvollzogen würde. Daher ist die Entscheidung zur Klarstellung zu begrüßen.

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Meinungen zu diesem Beitrag

  1. Dr. Florian Wölk am

    Sehr geehrte Frau Röther,

    auch wir begrüßen die dargestellte Entscheidung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Wölk

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