Blutdepot genügt zur Vorhaltung einer Blutbank

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Das BSG hat in einer aktuellen Entscheidung vom 16.08.2021 (- B 1 KR 11/21 R -) bestätigt, dass für die Einhaltung des Strukturmerkmal des OPS-Kode 8-98f  aus dem Jahr 2016 der Vorhaltung einer Blutbank keine weitere transfusionsmedizinische Expertise erforderlich ist, sondern das Vorhandensein eines Blutdepots ausreicht. 

Die Krankenkasse hatte in den Vorinstanzen des Revisionsverfahrens dagegen vertreten, dass das Mindestmerkmal von innerhalb von 30 Minuten im Krankenhaus verfügbaren Leistungen der Blutbank fehle. Ein bloßes Blutdepot reiche nicht aus. Schon nach dem allgemeinen Wortverständnis stelle eine Blutbank ein „Mehr“ zu einem Blutdepot dar. Aus dem vorletzten Mindestmerkmal des OPS-Kode 8.98f ergebe sich, dass spezielle intensivmedizinische Prozeduren, wie Plasmapherese und Immunadsorption gesondert zu kodieren seien. Dabei handele es sich um Methoden zur Herstellung von Blutprodukten. Die Anwendung dieser Methoden gehe über die Aufgaben eines Blutdepots hinaus. Die Voraussetzung eines transfusionsmedizinischen Dienstes lasse sich aus den gesetzlichen Anforderungen an transfusionsmedizinische Leistungen aus der Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten herleiten.

Dieser Ansicht ist das BSG nicht gefolgt, sondern hat bestätigt, dass das Krankenhaus
auch die Strukturvoraussetzung der Verfügbarkeit einer Blutbank im Sinne des OPS -Kode 8-98f erfüllt. Denn entgegen der Ansicht der Krankenkasse lasse sich für den Begriff der Blutbank kein eindeutiges fachliches Verständnis ermitteln. Dann ist aber  aufgrund des Vorrangs der engen Wortauslegung der Begriffskern des Wortes maßgeblich, wie er sich nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt. Schon die interne Bevorratung und Ausgabe von Blut und Blutbestandteilen durch das Krankenhaus erfüllt hiernach den Begriff der Blutbank. Es musste nicht über eine eigene transfusionsmedizinische Expertise verfügen.

Die Entscheidung ist inhaltlich zu begrüßen und zeigt aber auch, dass das Ergebnis der engen Wortlautauslegung sehr unterschiedliche Ergebnisse produzieren kann, die nicht nur vorteilhaft für die Krankenhäuser sind (vgl. nur die Auslegung des Begriffs der Transportzeiten durch das BSG im Urteil vom 19.06.2018 – B 1 KR 39/17 R –). Dabei dürfte die enge Auslegung des streitigen OPS-Kode auch im Interesse der Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten sein, um die Mindestanforderungen an die aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung nicht noch weiter in die Höhe zu treiben. Dieser Ansatz ist zu begrüßen und weiterzuentwickeln.

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