Zusammenfassung
1. Wahlärztliche Leistungen gelten als Leistungen des Krankenhauses, wenn ein (leitender) Krankenhausarzt sein ihm vertraglich eingeräumtes Liquidationsrecht zur Behandlung von privat versicherten Patienten an das Krankenhaus abgetreten hat (sog. Beteiligungsmodell) oder die Ausübung des Liquidationsrechts im Rahmen des Anstellungsvertrags zur unmittelbaren Dienstaufgabe erklärt wird, weswegen die vertragliche Regelung, wonach (auch) das Krankenhaus berechtigt ist, selbst wahlärztliche Leistungen angestellter beziehungsweise verbeamteter Ärzte abzurechnen, nicht gegen 134 BGB i.V. mit 17 Abs. 3 KHEntgG verstößt.
2. Wahlleistungsvereinbarungen verstoßen bei der gebotenen Auslegung nicht gegen die 305ff. BGB und sind insbesondere hinreichend bestimmt, wenn die Benennung von 24 Wahlärzten nebst (teils mehreren) Stellvertretern der hochgradigen Spezialisierung des Krankenhauses geschuldet, hierin kein unzumutbarer Vorbehalt einer Leistungsänderung nach 308 Nr. 4 BGB zu sehen und der Vertretungsfall ausdrücklich auf den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung beschränkt ist. Die Formulierung “Ärzte des Krankenhauses” ist so auszulegen, dass damit (nur) angestellte und verbeamtete Ärzte des Krankenhauses gemeint sind. Die schlichte Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Regelung kann nicht nach 307 Abs. 2 BGB beanstandet werden. Ein Hinweis auf das eigene Liquidationsrecht des Krankenhauses ist nicht irreführend, sondern klarstellend.
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OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.1.2021 – 13 U 389/19 (LG Freiburg). Wahlleistungsvereinbarung: Bestätigung des Mehrwahlarztsystems und Abrechnung von ärztlichen Wahlleistungen. MedR 39, 991–995 (2021). https://doi.org/10.1007/s00350-021-6036-2
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