Novellierung der Bayerischen Bestattungsverordnung – Neue amtliche Formulare der Todesbescheinigungen, Einführung einer Krematoriumsleichenschau

Autoren: B. Schäffer, Institut für Rechtsmedizin der Universität München; S. Gleich, Gesundheitsreferat der LH München; M. Graw, Institut für Rechtsmedizin der Universität München.

Für den Arzt ist die Leichenschau der letzte Dienst am Patienten [8]. Die entscheidende Aufgabe bei der Leichenschau ist die sichere Feststellung des Todes. Eine allgemeine Leichenschau wurde in Deutschland zuerst an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert eingeführt, ohne dass es bis heute zu einer deutschlandweit einheitlichen Regelung gekommen wäre [9]. Nach den Gesetzen bzw. Verordnungen aller Bundesländer muss jedoch bei jedem Todesfall eine Leichenschau durch einen Arzt durchgeführt und darüber eine ärztliche Bescheinigung (synonym Todesbescheinigung, Leichenschau- oder Totenschein) ausgestellt werden. Die Leichenschau wird insgesamt als ein „Akt hoher ärztlicher Verantwortung“ angesehen. Ihre praktische Durchführung ist in einer AWMF-Leitlinie („Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau“) näher beschrieben [4]. Sowohl die Leichenschau als auch die Ausstellung der Todesbescheinigung haben mit großer Sorgfalt zu erfolgen. Hierfür gelten grundsätzlich dieselben Sorgfaltspflichten wie bei Lebenden [4]. Todesbescheinigungen stellen öffentliche Urkunden dar [11], auch im Rahmen der Krematoriumsleichenschau (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.01.2017 – 2 (4) Ss 401/16 in NJOZ 2018, 914). Zu beachten ist, dass neben der Untersuchung des Leichnams die Ausstellung der Todesbescheinigung aber keine bloße Formalität ist. Denn mit der Ausstellung der Todesbescheinigung werden nicht nur die Weichen gestellt, ob die Leiche zur Bestattung freigegeben wird, oder ob weitere Ermittlungen im Hinblick auf eine nichtnatürliche Todesart erforderlich sind. Von der sorgfältigen Todesbescheinigung hängt insbesondere auch die Qualität der Todesursachenstatistik ab [3].

Mit Wirkung vom 01.04.2021 wurde die Bayerische Bestattungsverordnung (kurz BestV) novelliert. In diesem Zuge wurden auch ab dem 01.07.2021 die amtlichen Muster für die Todesbescheinigung, die vorläufige Todesbescheinigung, der Obduktionsschein und der Leichenpass angepasst. Zu beachten ist, dass die bisherigen Muster (nur) noch bis zum 31.12.2021 verwendet werden dürfen [3]. Die Änderung der Muster der sog. vorläufigen Todesbescheinigung, die insbesondere für Notärzte von Relevanz sind, orientiert sich im Wesentlichen an der Änderung der (endgültigen) Todesbescheinigung. Das Muster des Obduktionsscheins hat hingegen keine relevanten Änderungen erfahren. Der sog. Leichenpass, der bei Überführungen innerhalb des Bundesgebietes oder in das Ausland erforderlich sein kann, hat keine ersichtlichen Änderungen erfahren [1].

Ab 01.01.2023 wird nun auch in Bayern eine zweite Leichenschau vor Feuerbestattung (sog. Krematoriumsleichenschau) sowie eine zweite Leichenschau vor Überführung in das Ausland eingeführt.

Neuerungen

Todesbescheinigung

Der Formularsatz für die Todesbescheinigung umfasst weiterhin zwei Teile, den „nichtvertraulichen Teil“ (Blätter 1 und 2, Abb. 1 und 2) und den „vertraulichen Teil 1“ (Blätter 1 bis 5, Abb. 3).

Abb. 1
figure 1

Nichtvertraulicher Teil „Blatt 1: An das zuständige Standesamt“: Änderungen gibt es bei der Angabe des Geschlechts, beim Sterbezeitpunkt und beim Sterbeort sowie bei den Warnhinweisen und der Angabe der Schwangerschaftswoche (s. Hervorhebungen der Autoren in rot)

Abb. 2
figure 2

Nichtvertraulicher Teil „Blatt 2: Verbleib bei den Verstorbenen“: Das neue Blatt 2 des nichtvertraulichen Teils ist inhaltlich identisch mit Blatt 1 des nichtvertraulichen Teils. Es wird nach dem Ausfüllen abgetrennt und dient zunächst als Transportbegleitdokument für die Leiche

Abb. 3
figure 3

Vertraulicher Teil „Blatt 1: Gesundheitsamt“: Änderungen gibt es bei der Angabe der Reanimationsbehandlung, der zuletzt behandelnden Ärzte und im Falle von Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod bezüglich des Orts des Ereignisses (s. Hervorhebungen der Autoren in rot)

Der nichtvertrauliche Teil ist grundsätzlich an das für den Sterbeort zuständige Standesamt gerichtet (Blatt 1, grau) und hat wesentliche Änderungen erfahren, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll:

Bei der Angabe des Geschlechts besteht nun zusätzlich die Möglichkeit, „divers“ bzw. „unbekannt“ anzugeben. Damit findet eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Personenstandsrecht auch bei den Todesbescheinigungen in Bayern Berücksichtigung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16).

Falls der Sterbezeitpunkt nicht bestimmbar ist, kann neben dem Auffindezeitpunkt nun zusätzlich der Zeitpunkt angegeben werden, an dem der Verstorbene noch gelebt hat bzw. zuletzt lebend gesehen wurde.

Neu eingeführt wurde auch die „Kategorie Sterbeort“. Hierbei ist zwischen Wohnung, stationärer Pflegeeinrichtung, stationärem Hospiz, Einrichtung der Eingliederungshilfe, amtlichem Gewahrsam, Krankenhaus (unter Angabe der Station) sowie sonstigen Sterbeorten zu unterscheiden. Da der Platz für die handschriftliche Angabe der Krankenhausstation nur sehr gering bemessen ist, wird die Anschrift des Krankenhauses selbst wohl wie bisher weiter unten auf Blatt 1 in der Rubrik „Ort des Versterbens“ anzugeben sein.

Unter der Rubrik „Warnhinweise“ auf Blatt 1 wird nun beim Hinweis auf „Infektionsgefahr“ entsprechend § 7 BestV unterschieden zwischen „infektiöser Leiche“ (§ 7 Abs. 1 BestV) und „hochkontagiöser Leiche“ (§ 7 Abs. 2 BestV). Die jeweils unterschiedlich notwendigen Schutzmaßnahmen sind ebenfalls im § 7 BestV aufgeführt, insbesondere Eigen- und Fremdschutz, Hygienemaßnahmen und die Kennzeichnung des Sarges.

Eine „infektiöse Leiche“ (§ 7 Abs. 1 BestV) liegt laut Legaldefinition vor, wenn der Verstorbene „(…) bei seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit [litt], bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, oder (…) der Verdacht einer solchen Krankheit“ besteht. Dies ist insbesondere der Fall bei Erkrankung an COVID-19, offener Tuberkulose sowie HIV, Hepatitis B und C (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BestV). Der Leichenschauer muss also eine Gefahrenprognose abgeben. Ist der Verstorbene als „infektiöse Leiche“ anzusehen, ist „der Sarg (…) deutlich mit dem Vermerk ‚Infektiös‘ zu kennzeichnen und darf grundsätzlich nicht mehr geöffnet werden“ (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BestV). Dieser Umstand sollte aus rechtsmedizinischer Sicht den Angehörigen mitgeteilt werden, da eine spätere Abschiednahme am offenen Sarg dann einer Einzelfallgenehmigung des für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamtes bedarf (§ 7 Abs. 1 Satz 4 BestV). Zu beachten ist jedoch, dass das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für einzelne Krankheiten in besonderen Situationen abweichende fachliche Empfehlungen für den (erleichterten) Umgang mit infektiösen Leichen aussprechen kann, z. B. im Fall von COVID-19 (§ 7 Abs. 1 Satz 5 BestV) [2]. „Hochkontagiöse Leichen“ (§ 7 Abs. 2 BestV), insbesondere bei Erkrankung an virushämorrhagischem Fieber, (Lungen‑)Pest, (Affen‑)Pocken, Milzbrand oder ähnlich gefährlichen Erkrankungen werden in Deutschland eher einen Ausnahmefall darstellen. In diesen Fällen ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, das über das weitere Vorgehen bei der Bestattung entscheidet.

Weiterhin vorhanden ist der Warnhinweis „Herzschrittmacher“, obwohl aus rechtsmedizinischer Sicht keine unmittelbaren Konsequenzen daraus erwachsen. Neu wurde der Warnhinweis „Radionuklide“ eingeführt. Bei Totgeburten muss nun zusätzlich die Angabe der Schwangerschaftswoche erfolgen.

Ebenfalls neu eingeführt wurde ein zweites Blatt des nichtvertraulichen Teils, das bei der/dem Verstorbenen verbleibt (Blatt 2, lila). Dieses neue Blatt 2 des nichtvertraulichen Teils ist inhaltlich identisch mit Blatt 1 des nichtvertraulichen Teils (Abb. 2). Blatt 2 wird laut den amtlichen „Hinweisen zum Weg der Todesbescheinigung“, die jedem Formularsatz beiliegen, nach dem Ausfüllen abgetrennt und dient zunächst als Transportbegleitdokument für die Leiche [3]. Das neue Blatt 2 ermöglicht es weiteren Kontaktpersonen (insbesondere Bestattern), Einblick in die „Warnhinweise“ zu nehmen, und dient damit dem Schutz vor Gefahren beim Umgang mit dem Leichnam, insbesondere bei Infektiosität (s. oben). Das neue Blatt 2 soll laut amtlichem Hinweis abschließend in den Unterlagen des Friedhofsträgers aufbewahrt werden [3].

Der vertrauliche Teil besteht weiterhin aus 5 Blättern, die per Durchschlag ausgefüllt werden und an unterschiedliche Adressaten gerichtet sind: das für den Sterbeort örtlich zuständige Gesundheitsamt (Blatt 1, gelb), die Stelle nach Art. 7 Abs. 1 BayKRegG, mithin das Bayerische Krebsregister, geführt vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Blatt 2, altgold), das Statistische Landesamt (Blatt 3, blau), ein Doppel für die Obduktion (Blatt 4, rosa) sowie das Arztdoppel, das auch zukünftig beim Leichenschauer verbleibt (Blatt 5, grün).

Inhaltlich hat der vertrauliche Teil jedoch mehrere Änderungen erfahren, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll:

Bei der Angabe der sicheren Zeichen des Todes, wobei ein Zeichen zur Todesfeststellung genügt [10], wird nun wohl lediglich deklaratorisch darauf hingewiesen, dass der Hirntod „nur klinisch“, festgestellt werden kann. Nach dem Wortlaut ist davon auszugehen, dass die Feststellung des Hirntods, also der irreversible Hirnfunktionsausfall, wie bisher der klinischen Intensivmedizin vorbehalten bleibt [6].

Eine Angabe, ob eine Reanimationsbehandlung passager erfolgreich war (Wiedereinsetzen der Herztätigkeit), ist nicht mehr nötig. Es genügt lediglich die Angabe, ob eine solche stattgefunden hat oder nicht. Die Angabe des zuletzt behandelnden Arztes oder Krankenhauses beschränkt sich nach dem neuen Wortlaut nun auf „Name und Ort“.

Unter der Rubrik „Medizinische Angaben“ wird nun von der „wahrscheinlichsten“ Todesursache gesprochen. Auch diese Angabe erscheint wohl lediglich deklaratorischer Natur zu sein. Denn die Kausalkette von einem Grundleiden zur unmittelbar zum Tode führenden Krankheit wird im Rahmen der Leichenschau im Regelfall nicht mit letztlicher Sicherheit aufgestellt werden können. Im Zweifelsfalle ist auch weiterhin eine „ungeklärte Todesart“ zu attestieren und eine Obduktion anzustreben [7].

Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod sind nun unter der Rubrik „Weitere Angaben zur Klassifikation der Todesursache (…)“ auch Angaben zum Ort des Ereignisses nötig.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass der „vertrauliche Teil 2“ wie bisher Raum gäbe, ergänzende Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod anzuführen und ergänzende Angaben zur Todesursache oder zu Begleiterkrankungen (Epikrise) zu machen [4], aber erfahrungsgemäß in der Praxis wohl auch weiterhin selten Gebrauch finden wird. Es ist jedoch aus rechtsmedizinscher Sicht anzuraten, von dieser zusätzlichen Dokumentationsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die zukünftige sog. Krematoriumsleichenschau, gerade auch bei unklaren Todesfällen.

Vorläufige Todesbescheinigung

Die Änderung der Muster der sog. vorläufigen Todesbescheinigung orientiert sich im Wesentlichen an der Änderung der (endgültigen) Todesbescheinigung. Es erfolgt auf dem Formular nun der klare Hinweis, dass das Ausfüllen lediglich des Notarztprotokolls keinesfalls ausreichend ist.

Unverständlich ist, warum auf der vorläufigen Todesbescheinigung nur noch der Sterbezeitpunkt angegeben werden kann. Die Vorläufigkeit bezieht sich auf die Ausstellung der Bescheinigung, nicht auf die Todesfeststellung. Mindestens eines der fünf sicheren Todeszeichen muss also vorliegen. Die Feststellung einer Asystolie reicht nicht aus. Der für Notärzte ebenfalls relevante Auffindungszeitpunkt oder eine Angabe zum Zeitpunkt des letzten Lebendkontakts, wie nun auf der (endgültigen) Todesbescheinigung angegeben (s. oben), ist nicht (mehr) möglich. Inkonsequenterweise wird im Folgenden vom „Ort des Auffindens“ gesprochen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den Sterbeort anzugeben. Es ist aus rechtsmedizinischer Sicht zu empfehlen, diese Angaben ggf. handschriftlich zu ergänzen.

Krematoriumsleichenschau

Ab 01.01.2023 wird nun auch in Bayern, als letztem Bundesland, eine verpflichtende zweite Leichenschau vor der Feuerbestattung (sog. Krematoriumsleichenschau) eingeführt [7]. Ab diesem Datum wird in § 17 BestV geregelt, dass die zweite Leichenschau im Krematorium der Einäscherung erfolgt. Zuständig für die zweite Leichenschau wird das Gesundheitsamt sein, in dessen Zuständigkeitsbereich das betreffende Krematorium seinen Sitz hat. Zur Durchführung kann sich das Gesundheitsamt besonders qualifizierter Ärzte bedienen. Der Nachweis der besonderen Sachkunde im Bereich der Leichenschau wird in der Regel über die Teilnahme an speziellen Kursen zur ärztlichen Leichenschau erfolgen. Jedoch ist schon heute aus rechtsmedizinischer Sicht eine regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen zum Thema Leichenschau für jeden Arzt anzuraten, da Fehler bei der Leichenschau und dem Ausfüllen der Todesbescheinigung u. U. zu Ordnungswidrigkeitsverfahren führen können [12].

Leichenschau vor Überführung in das Ausland

Auch vor der Überführung des Leichnams in das Ausland wird ab 01.01.2023 eine verpflichtende zweite Leichenschau eingeführt. Dies wird ab diesem Datum in § 8 BestV geregelt (durch Verweis auf § 17 BestV n. F.).

Diskussion

Die ab dem 01.07.2021 für die Todesbescheinigung zu verwendenden neuen Muster orientieren sich im Wesentlichen an den bisher geläufigen Mustern. Der vertrauliche Teil wurde um ein „Blatt 2“ erweitertet, das bei der/dem Verstorbenen verbleibt. Die bisherigen Muster dürfen jedoch noch bis zum 31.12.2021 verwendet werden.

Bedauerlicherweise wurde es versäumt, eine Definition des natürlichen Todes in die neuen Muster aufzunehmen. Im Referentenentwurf vom 22.09.2020 war dies, um in der Praxis für die leichenschauenden Ärzte Rechtsklarheit bei der Bestimmung der Todesart zu schaffen, noch mit nachfolgendem Wortlaut vorgesehen: „Ein ‚natürlicher Tod‘ liegt vor, wenn konkrete Befunde für eine lebensbedrohliche Krankheit bekannt sind, die einen Tod aus krankhafter Ursache zum eingetretenen Zeitpunkt plausibel erklären und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tod durch Selbsttötung, durch Unfall, durch strafbare Handlungen oder sonstige Einwirkungen von außen herbeigeführt wurde“ [5]. Es bleibt unabhängig davon aber auch in Zukunft ausschließlich dem Arzt vorbehalten, bei jeder Leichenschau die vier medizinischen Voraussetzungen der Diagnose einer natürlichen Todesart zu prüfen. Dabei sollte man auf die Definition der AWMF-Leitlinie zurückgreifen, wonach der „Natürliche Tod … ein Tod aus krankhafter Ursache [ist], der völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen Faktoren eingetreten ist“ (Voraussetzungen 1 und 2). Dies setzt eine konkrete und dokumentierte Kenntnis (Voraussetzung 3) von einer gravierenden, lebensbedrohenden Erkrankung voraus und von deren Verlauf in großer Zeitnähe zum eingetretenen Tod. Der Tod muss zu diesem Zeitpunkt aus dem Krankheitsverlauf zu erwarten gewesen sein (Voraussetzung 4). Hinweise für ein nichtnatürliches Ereignis dürfen nicht vorhanden sein. Bloße Verdachtsdiagnosen berechtigen nicht zu dieser Klassifikation; es bedarf einer hohen Plausibilität [4]. Eine klare Ausführung hierzu in der BestV hätte dem Arzt bei der Diskussion um das „richtige Kreuz“ bei der Todesart und um die Frage, ob sich tatsächlich die Polizei mit dem Fall beschäftigen muss, eine wertvolle Argumentationshilfe gegeben. Letztlich muss sich ja der Arzt für seine Entscheidung ggf. ordnungs- wie strafrechtlich verantworten.

Strafbarkeit sogenannter „Alleinrennen“

Autoren: B. Schäffer, M. Graw, Institut für Rechtsmedizin der Universität München.

Zur Auslegung der Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. (Leitsatz)

§ 315d Abs. 5, 2 und 1 Nr. 3 StGB

BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20

Sachverhalt.

(…) Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte für den Tattag einen Pkw Jaguar F‑Type R mit 550 PS, der auf der Internetseite des Autovermieters mit einer Höchstgeschwindigkeit von 300 km/h (…) beworben worden war. (…) Um 23.37 Uhr holte der Angeklagte einen Bekannten (…) ab, um mit ihm „noch eine Runde durch Stuttgart zu drehen“. Nach dem Zusteigen des Bekannten steuerte der Angeklagte den Pkw Jaguar auf der R.-Straße, auf der die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, zunächst mit angepasster Geschwindigkeit stadteinwärts bis zu einem ca. 500 m vor der späteren Unfallstelle befindlichen Einkaufsmarkt. (…) Nach dem Erreichen des Einkaufsmarktes gab der Angeklagte – wie von Beginn an beabsichtigt – Vollgas, um die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der ortskundige Angeklagte, dem aufgrund seiner Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten klar war, dass auch zur Nachtzeit mit Fußgängern und Fahrzeugverkehr zu rechnen war, hatte vor, die R.-Straße unter bewusster Missachtung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit der maximal zu erreichenden Geschwindigkeit entlangzufahren. Auf diese Weise wollte er seinen Beifahrer beeindrucken und gleichzeitig seine Fähigkeiten demonstrieren, mit dem Fahrzeug auch gefährliche Situationen zu meistern. Andere Verkehrsteilnehmer, seien es Autofahrer oder Fußgänger, waren ihm dabei völlig gleichgültig. Ihre Gefährdung erkannte der Angeklagte und nahm diese zumindest billigend in Kauf. (…) Ihm war in diesem Zeitpunkt klar, dass er bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht rechtzeitig auf in die R.-Straße ein- bzw. von ihr abbiegende Fahrzeuge werde reagieren können und deshalb mit letztlich unkalkulierbarer Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestand, mit einem ein- oder abbiegenden Fahrzeug zu kollidieren. Dabei hielt er es für möglich, dass ein solcher Zusammenstoß zum Tod eines oder mehrerer Unfallbeteiligten führen könnte. Der Angeklagte, der – wenn auch in völliger Überschätzung seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten – davon überzeugt war, das Fahrzeug auch bei hohen Geschwindigkeiten in gefährlichen Situationen sicher beherrschen zu können, vertraute aber nicht ausschließbar auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolgs. Als sich der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 163 km/h ca. 100 m vor der Unfallkreuzung befand, erkannte er den ihm auf der R.-Straße entgegenkommenden Pkw Ford S‑Max des Z. (…) Um einen – objektiv auch durch eine Gefahrenbremsung nicht mehr vermeidbaren – Zusammenstoß (…) zu verhindern, entschloss sich der Angeklagte (…), auf die Gegenfahrspur auszuweichen. Bei einer noch gefahrenen Geschwindigkeit von 150 km/h schlug er das Lenkrad nach links ein, wodurch das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von noch 138 km/h nach links einlenkte und anschließend über die Abbiegespur und die Gegenfahrspur fuhr. Als der Angeklagte das Fahrzeug durch eine starke Lenkung nach rechts auf der Fahrbahn halten wollte, bewegte sich der Pkw Jaguar trotz nach rechts eingeschlagener Räder geradeaus weiter, prallte mit beiden linken Rädern gegen den Bordstein, überfuhr den Grünstreifen und fuhr auf der sich anschließenden Parkplatzausfahrt mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h frontal in die Beifahrerseite des von Ri. K. gesteuerten Pkw Citroën C1. Ri. K. stand mit dem Fahrzeug in der Parkplatzausfahrt oder bewegte sich mit minimaler Geschwindigkeit, um nach rechts in die R.-Straße einzubiegen (…). Infolge der Kollision, die zu einer vollständigen Zerstörung des Pkw Citroën C1 führte, erlitten Ri. K. und seine auf dem Beifahrersitz sitzende Lebensgefährtin J. B. jeweils schwerste Verletzungen, die noch an der Unfallstelle zum Tod der beiden führten.

Aus den Gründen.

II. (…) Die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes im angefochtenen Urteil lässt (…) keinen Rechtsfehler (…) erkennen. Das Landgericht hat das voluntative Element [= Wollenselement; Anm. der Autoren] eines bedingten Tötungsvorsatzes u. a. deshalb verneint, weil der Angeklagte nicht ausschließbar darauf vertraute, das Fahrzeug in gefährlichen Situationen auch bei hohen Geschwindigkeiten jederzeit sicher beherrschen zu können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht diese Annahme zu der weiteren Feststellung der Strafkammer, wonach der Angeklagte die mit einer nur vom Zufall abhängigen Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr eines Zusammenstoßes mit ein- oder abbiegenden Fahrzeugen erkannte, schon deshalb nicht im Widerspruch, weil sich die konkrete zum Tod der beiden Tatopfer führende Kollision außerhalb der Fahrbahn ereignete, nachdem der Angeklagte infolge des Ausweichmanövers die Herrschaft über das Fahrzeug verloren hatte. (…)

III. (…) Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 5 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht und weiter die einen vorsätzlichen konkreten Gefahrenerfolg voraussetzende Qualifikationsnorm des § 315d Abs. 2 StGB sowie die daran anknüpfende Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB erfüllt.

a) (…) Nach der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Begehungsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nichtangepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

aa) Objektive Tathandlung ist das Sichfortbewegen als Kraftfahrzeugführer mit nichtangepasster Geschwindigkeit. (…) Ausgehend von der Wortbedeutung meint unangepasste Geschwindigkeit jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit. (…)

bb) Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt weiter ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten des Täters voraus. (…) Für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist daher, dass sich gerade die Fortbewegung des Täters mit nichtangepasster Geschwindigkeit als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Dabei kann sich die grobe Verkehrswidrigkeit allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes (…) oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nichtangepassten Geschwindigkeit stehen.

cc) Das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Sichfortbewegen mit nichtangepasster Geschwindigkeit muss (…) ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz [= zusätzliches subjektives Tatbestandsmerkmal; Anm. der Autoren] von der Absicht getragen sein, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. (…) [Es kommt] gerade dem Absichtselement die Aufgabe zu, den für das Nachstellen eines Rennens mit einem Fahrzeug kennzeichnenden Renncharakter tatbestandlich umzusetzen (…) [und ist] darauf gerichtet (…), die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (…). Während die abstrakte Gefährlichkeit für das Rechtsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs (…) bei Rennen mit mehreren Kraftfahrzeugen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB maßgeblich aus dem Wettbewerb unter den Teilnehmern resultiert, ergibt sie sich in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aus dem unbedingten Willen des Täters, sein Fahrzeug bis zur relativen Grenzgeschwindigkeit zu beschleunigen.

(…) Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass (…) auch sog. Polizeifluchtfälle (…) erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. (…)

b) (…)

c) Von dem dargelegten Auslegungsergebnis ausgehend hat der Angeklagte (…) den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Indem er die innerorts gelegene R.-Straße mit einer Geschwindigkeit von bis zu 163 km/h entlangfuhr, bewegte er sich als Kraftfahrzeugführer mit unangepasster Geschwindigkeit fort. Sein Tun stellte sich schon angesichts der massiven Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als grob verkehrswidrig dar. Nach den Urteilsausführungen handelte der Angeklagte aus eigensüchtigen Motiven unter bewusster Hinwegsetzung über die berechtigten Belange anderer Verkehrsteilnehmer, mithin rücksichtslos. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die unter maximaler Beschleunigung unternommene Fahrt des Angeklagten von der Absicht getragen war, nach seinen Vorstellungen über eine längere Fahrtstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. (…)

d) Der Angeklagte hat zudem den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB und die daran anknüpfende Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB erfüllt. Mit seiner Tathandlung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB schuf der Angeklagte eine (…) von seinem Vorsatz umfasste konkrete Gefahrenlage für die Tatopfer, die sich für den Angeklagten vorhersehbar in deren Tod verwirklichte. Der jeweils erforderliche Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Tathandlung gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, Gefahrenerfolg nach § 315d Abs. 2 StGB und qualifizierender Folge nach § 315d Abs. 5 StGB (…) wird durch die wenige Sekunden vor der Kollision vom Angeklagten eingeleitete Bremsung des Tatfahrzeugs nicht infrage gestellt. (…)

Anmerkung.

Die vorliegende Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zeigt eindrücklich grundlegende juristische Arbeitstechniken auf, zum einen anhand der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit (unter II.) und zum anderen anhand der Auslegung einer neuen Strafnorm, hier des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (sog. „Alleinrennen“, unter III.)

Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen einander aus, eine klare Abgrenzung ist daher nötig. Vorsatz im Sinne von § 15 StGB ist eine innere Tatsache und wird allgemein definiert als Wissen (= kognitives Element) und Wollen (= voluntatives Element) hinsichtlich der Verwirklichung sämtlicher Elemente des objektiven Tatstandes. Das bedeutet, dass der Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung die in einer Strafnorm abstrakt beschriebenen Handlungen und dadurch verursachte „Erfolge“ (z. B. bei den „Raserfällen“ das heimtückische Töten eines Menschen mit gemeingefährlichen Mitteln, strafbar als Mord gem. § 211 StGB) sinnlich und/oder laienhaft als Unrecht erfassen muss. Fahrlässig handelt im Allgemeinen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. die zivilrechtliche Legaldefinition in § 276 Abs. 2 BGB). Eine konkrete Abgrenzung muss zwischen bedingtem Vorsatz (auch Eventualvorsatz oder „dolus eventualis“ genannt) und bewusster Fahrlässigkeit (auch „luxuria“ genannt) erfolgen. Beide enthalten ein Wissenselement, d. h., dass der Täter den Erfolgseintritt jeweils für möglich hält. Zur Unterscheidung dient – wie in der vorliegenden Entscheidung ersichtlich – das Wollenselement. Vorsatz setzt nach der Rechtsprechung das „billigende Inkaufnehmen“ des Erfolgs voraus. Der Täter sagt gewissermaßen zu sich selbst „Na wenn schon!“, d. h., er findet sich mit der Tatbestandsverwirklichung ab. Bei bewusster Fahrlässigkeit sagt der Täter gewissermaßen zu sich selbst, „Wird schon gut gehen!“. Diese Abgrenzung ist besonders bei Tötungsdelikten nach der sogenannten Hemmschwellentheorie sehr sorgfältig vorzunehmen (dazu Fischer, Thomas Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 68. Aufl., München 2021, Rn. 11 ff.). Tötungsvorsatz wurde hier verneint, weil angenommen werden musste, dass der Täter davon überzeugt war, das Tatfahrzeug auch bei diesen hohen Geschwindigkeiten jederzeit sicher beherrschen zu können und damit darauf vertraute, dass Todesfälle ausbleiben würden (im Sinne von „Wird schon gut gehen!“).

Durch Auslegung einer neuen Strafnorm, hier des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Gesetzestext s. unten), wird versucht, ihren Sinn zu erforschen. Im Allgemeinen werden vier grundlegende Auslegungsmethoden unterschieden (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, Einleitung Rn. 34 ff.): Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm. Maßgeblich für die Auslegung ist der konkrete Wortlaut der Strafnorm, hier beispielsweise die „nichtangepasste Geschwindigkeit“ (s. oben). Ein weiterer Anknüpfungspunkt bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wäre die systematische Stellung im 28. Abschnitt des StGB mit „gemeingefährlichen Straftaten“ oder das Verhältnis innerhalb des § 315d Abs. 1 StGB zu dessen Nummer 1 und 2, die „nichterlaubte Kraftfahrzeugrennen“ unter Strafe stellen (s. oben). Die Auslegung nach der Entstehungsgeschichte setzt regelmäßig Kenntnisse zum Gesetzgebungsverfahren voraus (vgl. hierzu die vollständige Entscheidung unter www.bundesgerichtshof.de). Die Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes orientiert sich bei § 315d StGB an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs (s. oben). In der vorliegenden Entscheidung werden – unter Zuhilfenahme der Auslegungsmethoden – zunächst die einzelnen Tatbestandsmerkmale schrittweise definiert (unter III. a)). Anschließend wird untersucht, ob die tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, d. h. der konkrete „Raserfall“, eine Strafbarkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB begründet (sog. Subsumtion unter III. c)).

§ 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

  1. 1.

    ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

  2. 2.

    als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

  3. 3.

    sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(…)

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.