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Kodierung der routinemäßigen kurzzeitigen Sauerstoffgabe nach operativen Eingriff

L 11 KR 516/19
Landessozialgericht Baden-Württemberg
05.11.2019

Die routinemäßige kurzzeitige Sauerstoffgabe (24 h) nach operativen Eingriffen, die regelhaft mit einer vorübergehenden respiratorischen Beeinträchtigung einhergehen, kann weder mit dem Kode J96.- (Akute Respiratorische Insuffizienz) noch mit J95.2 (Akute pulmonale Insuffizienz nach nicht am Thorax vorgenommener Operation) abgebildet werden. Dies entschied kürzlich das LSG Baden-Württemberg.

Die Beteiligten stritten sich über die Kodierung einer routinemäßigen kurzzeitigen Sauerstoffgabe (24h) nach operativem Eingriff. Bei dem bei der Beklagten Versicherten wurde am 23.10.2012 in Allgemeinanästhesie eine Jochbeinreposition und Osteosynthese, Schädelbasisrevision durchgeführt. Um 16.30 Uhr wurde der Versicherte aus dem Aufwachraum zur weiteren Beobachtung auf die Intensivstation verlegt. Die Klägerin kodierte u.a. die ND J96.09. Ihrer Ansicht nach ergebe sich diese ND schon aus der dokumentierten Sauerstoffgabe von 2 l/min in der Zeit vom 23.10.2012 16:00 Uhr bis 24.10.2012 6:00 Uhr.

Das Sozialgericht Stuttgart hatte die auf Zahlung der Vergütung gerichtete Klage des Krankenhauses abgewiesen. Weder die Ziff. J96.- noch die Ziff J95.2 könne der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Die Verschlüsselung des Kodes J96.09 sei durch das Exklusivum J96.- ausgeschlossen. Danach seien die Ziffern J95.- „Krankheiten der Atemwege nach medizinischen Maßnahmen, anderenorts nicht klassifiziert“ vorrangig. Dieses Exklusivum sei einschlägig, weil das Vorliegen der akuten respiratorischen Insuffizienz alleine mit den Folgen der Operation einschließlich der Narkose und deren Auswirkungen auf die Atmung begründet wurde. Jedoch sei auch die innerhalb der Ziffer J95.- in Betracht kommende Kodierung der J95.2 (Akute pulmonale Insuffizienz nach nicht am Thorax vorgenommener Operation) nicht einschlägig, da sie den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasse. J95.2 setze für die Nebendiagnose voraus, dass die akute pulmonale Insuffizienz nach nicht am Thorax vorgenommener Operation nicht allein ein regelmäßiger Folgezustand des vorangehenden Eingriffs sei. Für die Kodierung des J95.2 müsse vielmehr ein akuter Krankheitszustand vorliegen, der außerhalb des üblichen Ablaufs und unabhängig von der Größe der Operation eingetreten ist. Erforderlich sei zudem eine Nachbetreuung mit einem Aufwand, die über die gewöhnlichen Folgen des Eingriffs hinausgehe.

Das LSG Baden-Württemberg folgte der Auffassung der Vorinstanz. Weder J96.09 noch J95.2 seien als Nebendiagnosen für eine routinemäßige kurzzeitige Sauerstoffgabe nach operativen Eingriff zu kodieren.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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