Die routinemäßige kurzzeitige Sauerstoffgabe (24 h) nach operativen Eingriffen, die regelhaft mit einer vorübergehenden respiratorischen Beeinträchtigung einhergehen, kann weder mit dem Kode J96.- (Akute Respiratorische Insuffizienz) noch mit J95.2 (Akute pulmonale Insuffizienz nach nicht am Thorax vorgenommener Operation) abgebildet werden. Dies entschied kürzlich das LSG Baden-Württemberg.
Die Beteiligten stritten sich über die Kodierung einer routinemäßigen kurzzeitigen Sauerstoffgabe (24h) nach operativem Eingriff. Bei dem bei der Beklagten Versicherten wurde am 23.10.2012 in Allgemeinanästhesie eine Jochbeinreposition und Osteosynthese, Schädelbasisrevision durchgeführt. Um 16.30 Uhr wurde der Versicherte aus dem Aufwachraum zur weiteren Beobachtung auf die Intensivstation verlegt. Die Klägerin kodierte u.a. die ND J96.09. Ihrer Ansicht nach ergebe sich diese ND schon aus der dokumentierten Sauerstoffgabe von 2 l/min in der Zeit vom 23.10.2012 16:00 Uhr bis 24.10.2012 6:00 Uhr.
Das Sozialgericht Stuttgart hatte die auf Zahlung der Vergütung gerichtete Klage des Krankenhauses abgewiesen. Weder die Ziff. J96.- noch die Ziff J95.2 könne der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Die Verschlüsselung des Kodes J96.09 sei durch das Exklusivum J96.- ausgeschlossen. Danach seien die Ziffern J95.- „Krankheiten der Atemwege nach medizinischen Maßnahmen, anderenorts nicht klassifiziert“ vorrangig. Dieses Exklusivum sei einschlägig, weil das Vorliegen der akuten respiratorischen Insuffizienz alleine mit den Folgen der Operation einschließlich der Narkose und deren Auswirkungen auf die Atmung begründet wurde. Jedoch sei auch die innerhalb der Ziffer J95.- in Betracht kommende Kodierung der J95.2 (Akute pulmonale Insuffizienz nach nicht am Thorax vorgenommener Operation) nicht einschlägig, da sie den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasse. J95.2 setze für die Nebendiagnose voraus, dass die akute pulmonale Insuffizienz nach nicht am Thorax vorgenommener Operation nicht allein ein regelmäßiger Folgezustand des vorangehenden Eingriffs sei. Für die Kodierung des J95.2 müsse vielmehr ein akuter Krankheitszustand vorliegen, der außerhalb des üblichen Ablaufs und unabhängig von der Größe der Operation eingetreten ist. Erforderlich sei zudem eine Nachbetreuung mit einem Aufwand, die über die gewöhnlichen Folgen des Eingriffs hinausgehe.
Das LSG Baden-Württemberg folgte der Auffassung der Vorinstanz. Weder J96.09 noch J95.2 seien als Nebendiagnosen für eine routinemäßige kurzzeitige Sauerstoffgabe nach operativen Eingriff zu kodieren.