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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Ab wann gilt die 2-Jahres-Frist bei Abrechnungsprüfungen?

Mit Inkrafttreten des TSVG am 11.05.2019 verkürzte sich die Frist für die Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungs- bzw. Plausibilitätsprüfung von 4 auf 2 Jahre (wir berichteten). Im Rahmen unserer Mandatsbetreuung in diesem Bereich wird häufig gefragt, ab wann diese Frist denn nun gelten würde. Das SG Marburg hat sich mit dieser Frage in seinem Gerichtsbescheid vom 28.03.2022 (Az. S 12 KA 1/22) aktuell nochmals befasst und kam zu folgendem Ergebnis:

Die auf zwei Jahre verkürzte Ausschlussfrist für Regresse im Rahmen der Abrechnungsprüfung gilt nur für Honorarbescheide, die nach dem 11.05.2019 wirksam wurden. Maßgeblich ist damit allein der Honorarbescheid. Der Rückforderungsbescheid der KV, der im Rahmen der Abrechnungsprüfung erlassen wird, ist für die verkürzte Ausschlussfrist damit nicht von Belang.

Das SG Marburg folgert dies zum einem aus dem Wortlaut der Fristenregelung gemäß § 106 d Abs. 5 S. 3 SGB V , die auf den Erlass des Honorarbescheids abstellt. Zum anderen stellt auch der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zum TSVG eindeutig auf die Honorarbescheide ab, die nach dem 11.05.2019 (Inkrafttreten des TSVG) wirksam wurden, ab. Dies hatte letztlich auch schon das BSG mit Urteil vom 15.05.2019 (Az. B 6 KA 63/17 R ) entschieden. Die anderslautende Auffassung des SG Dresden (Urteil vom 23.01.2022, Az. S 25 KA 18/29 ER) kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen.

Beispiel:

Wird ein Honorarbescheid geprüft, der am 10.05.2019 (vor dem Stichtag) erlassen wurde, so gilt die alte 4-Jahres-Frist. Die KV hat also Zeit bis zum 10.05.2023, den Regress festzusetzen. Wird der Regressbescheid in diesem Beispiel am 10.05.2022 erlassen, ist er also fristgerecht. Die 2-Jahres-Frist gilt hier nicht, denn maßgeblich für die Frist ist der Erlass des Honorarbescheids (hier: 10.05.2019).


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