Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Praxisnachrichten

PraxisNachrichten: Hinterher ist man immer schlauer

Vergütung vereinbart: Psychiatrische und psychotherapeutische Komplexversorgung kann am 1. Oktober starten

07.07.2022 - Die Vergütung für die neue Komplexversorgung schwer psychisch kranker Menschen ist jetzt geregelt. Damit kann das Versorgungsprogramm zum 1. Oktober starten.

Kern der ambulanten Komplexversorgung ist eine aufeinander abgestimmte multiprofessionelle Behandlung mit dem Ziel, Versorgungsbrüche zu vermeiden und die Betroffenen bei einem eigenständigen Leben zu unterstützen. Dazu werden mehrere neue Leistungen für zusätzlich anfallende Aufgaben wie die Eingangssprechstunde, die Koordination der Behandlung und die Fallkonferenzen in den EBM aufgenommen.  

Die Details des neuen Versorgungsprogramms hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie, der sogenannten KSVPsych-Richtlinie geregelt (die PraxisNachrichten berichteten). KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen hatten die Aufgabe, die Vergütung festzulegen.

Da auf dem Verhandlungsweg keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der ergänzte Erweiterte Bewertungsausschuss eingeschaltet, der Anfang der Woche einen Beschluss gefasst hat.

Neuer Abschnitt 37.5 mit allen neuen Leistungen

Nach dem Beschluss gibt es neun Gebührenordnungspositionen (GOP) für die ambulante Komplexversorgung, die ab 1. Oktober in einem neuen Abschnitt 37.5 im EBM aufgeführt sind.

Dazu gehören die Eingangssprechstunde (GOP 37500) und die differentialdiagnostische Abklärung (GOP 37510). Für je vollendete 15 Minuten werden jeweils 26,02 Euro (231 Punkte) gezahlt. Beide Leistungen sind bis zu viermal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die GOP 37510 für die Differentialdiagnostik können ausschließlich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Nervenheilkunde sowie Neurologie und Psychiatrie abrechnen.

Für das Erstellen des Gesamtbehandlungsplans kann der Bezugarzt beziehungsweise der Bezugstherapeut die GOP 37520 einmal im Krankheitsfall abrechnen (448 Punkte / 50,47 Euro). Der Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeut, der die zentrale Ansprechperson für den Patienten ist, kann außerdem für zusätzliche Aufgaben einmal im Quartal die GOP 37525 (450 Punkte / 50,70 Euro) ansetzen. In dieser Zusatzpauschale ist zum Beispiel die Aktualisierung des Behandlungsplans enthalten.

Zusatzpauschale für Organisation, Technik und Management

Eine weitere Zusatzpauschale gibt es für Organisations- und Managementaufgaben sowie technische Aufwände des Netzverbundes; die GOP 37570 (200 Punkte / 22,53 Euro) kann der Bezugsarzt oder -psychotherapeut einmal im Quartal abrechnen.

Zwei neue Leistungen gibt es zudem für die Koordination der Versorgung durch einen Medizinischen Fachangestellten oder eine Person, die beispielsweise in psychiatrischer häuslicher Krankenpflege ausgebildet ist. Ihre Aufgabe ist es unter anderem, den Patienten dabei zu unterstützen, die einzelnen Behandlungsmaßnahmen wahrzunehmen. Der Bezugsarzt oder -psychotherapeut kann hierfür einmal im Quartal die GOP 37530 (577 Punkte / 65,01 Euro) abrechnen. Muss der Patient zu Hause aufgesucht werden, ist die GOP 37535 (166 Punkte / 18,70 Euro) berechnungsfähig.

Vergütung von Fallbesprechungen

Extra vergütet werden außerdem die Fallbesprechungen, die auch telefonisch oder per Video durchgeführt werden können. Die GOP 37550 (128 Punkte / 14,42 Euro je zehn Minuten) kann bis zu viermal im Quartal berechnet werden. Nimmt eine nichtärztliche Person an der Besprechung teil, zum Beispiel ein Ergotherapeut, rechnet der Bezugsarzt oder -psychotherapeut zusätzlich die GOP 37551 (128 Punkte / 14,42 Euro je zehn Minuten) ab (Übersicht mit allen Leistungen siehe unten).

Netzverbund benötigt Abrechnungsgenehmigung

Die neuen Leistungen der ambulanten Komplexversorgung können Ärztinnen und Ärzte der Fachrichtungen Psychotherapie und Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie ärztliche und psychologischen Psychotherapeuten abrechnen, die sich in einem regionalen Netzverbund zusammengeschlossen haben. Der Netzverbund benötigt zudem eine Genehmigung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung.

Für Patienten mit komplexem Behandlungsbedarf

Die Komplexversorgung richtet sich insbesondere an schwer psychisch erkrankte Erwachsene mit einem komplexen psychiatrischen, psychosomatischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Sie sollen einen schnelleren Zugang zu einer qualifizierten Versorgung erhalten. Zudem soll eine größere Kontinuität in der wohnortnahen Begleitung der Patienten durch Bezugsärzte und Bezugspsychotherapeuten sowie durch Vernetzung der an der Versorgung beteiligten Gesundheitsberufe und Einrichtungen erreicht werden.

Für Kinder und Jugendliche mit einer schweren psychischen Erkrankung soll es ein eigenes Programm geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird dazu die Details ausarbeiten (die PraxisNachrichten berichteten).

Nähere Informationen zur ambulanten Komplexversorgung hat die KBV auf einer Themenseite zusammengestellt.

Komplexversorgung: Vergütung der Leistungen im Überblick

GOP Leistung Hinweis Bewertung (Punkte / Euro)
37500 Eingangssprechstunde je vollendete 15 Minuten, höchstens viermal im Krankheitsfall 231 / 26,02
37510* Differentialdiagnostische Abklärung je vollendete 15 Minuten, höchstens viermal im Krankheitsfall 231 / 26,02
37520 Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans einmal im Krankheitsfall 448 / 50,47
37525 Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder des Bezugspsychotherapeuten einmal im Behandlungsfall 450 / 50,70
37530 Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person einmal im Behandlungsfall 577 / 65,01
37535 Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person je Sitzung, höchstens dreimal im Behandlungsfall 166 / 18,70
37550 Fallbesprechung je vollendete 10 Minuten, höchstens viermal im Behandlungsfall 128 / 14,42
37551 Zuschlag zur GOP 37550 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher / nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer nach § 3 Abs. 3 und 5 KSVPsych-RL je vollendete 10 Minuten, höchstens viermal im Behandlungsfall 128 / 14,42
37570 Zusatzpauschale für zusätzliche Organisations- und Managementaufgaben sowie technische Aufwände im Rahmen eines Netzverbundes einmal im Behandlungsfall 200 / 22,53

*kann ausschließlich von Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Nervenheilkunde sowie Neurologie und Psychiatrie berechnet werden.

Hinweis: Die Gebührenordnungspositionen 37520, 37525, 37530, 37535, 37551 und 37570 können ausschließlich durch den Bezugsarzt oder den Bezugspsychotherapeuten berechnet werden.

Mehr zum Thema

zu den PraxisNachrichten