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  • AutorenbildDr. med. Stefan Hübel

EuGH-Vorlage: Kostenfreie Zurverfügungstellung der ersten Kopie einer Patientenakte?

Der BGH hat mit Datum vom 29.03.2022 die Frage, ob ein Patient einen Anspruch auf die Überlassung einer kostenfreien ersten Kopie seiner Patientenakte hat, zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt (EuGH Vorlage vom 29.03.2022 – VI ZR 1352/20). Dem Verfahren liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der zunächst erstinstanzlich vor dem Amtsgericht Köthen und zweitinstanzlich vor dem Landgericht Dessau-Roßlau von uns als Beklagtenvertreter geführt wurde. Auf Antrag des Unterzeichners hat das Landgericht Dessau-Roßlau, welches ebenso wie das Amtsgericht Köthen eine kostenfreie Überlassung einer ersten Kopie der Patientenakte für gegeben ansah, die Revision zugelassen. Der BGH deutete bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022 an, dass er die Angelegenheit dem EuGH vorlegen werde, da die Erfolgsaussichten der Revision von der Auslegung des Unionsrechts abhängt.

Die Vorlage an den EuGH umfasst drei Fragestellungen:

Erstens die Frage, ob eine Verpflichtung zur Herausgabe einer kostenlosen ersten Kopie der Patientenakte vor dem Hintergrund ausscheidet, dass die Anforderungen nicht für datenschutzrechtliche Zwecke, sondern zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses genutzt würden.

Für den Fall, dass prinzipiell eine Verpflichtung zur kostenlosen Herausgabe der ersten Kopie der Patientenakte besteht, stellt der BGH die Frage, ob überhaupt eine Einschränkung des in der DSGVO enthaltenen Rechtes auf unentgeltliche Überlassung einer Kopie von personenbezogenen Daten möglich ist, und falls ja, ob dann eine Regelung getroffen werden darf, die die Kosten für die Zurverfügungstellung umfasst. Falls auch diese Frage bejaht werden sollte, schließt sich noch die Frage an, ob eine entsprechende Regelung dahingehend erlassen werden kann, dass eine Kopie der Patientenakte unabhängig von den konkreten Umständen immer gegen Kostenerstattung überlassen werden muss.


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