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  • AutorenbildAnna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

Ermächtigter Krankenhausarzt: Keine Delegation an Ärzte – Pflicht Rezepte selbst auszustellen

In seinem Urteil vom 16.03.2022 (Az. S 38 KA 300/19) betonte das SG München, dass für ermächtigte Krankenhausärzte keine Möglichkeit besteht, andere Ärzte wie Ober- oder Assistenzärzte zur Erbringung ambulanter Leistungen hinzuziehen. Es bestünde keine Befugnis, dass sich der ermächtigte Krankenhausarzt bei seiner vertragsärztlichen Tätigkeit von einem anderen Arzt vertreten lasse, führt das SG München unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 20.03.2013 (Az. B 6 KA 17/22 R) aus. Da der ermächtigte Arzt in dem streitigen Verfahren insbesondere auch die ausgestellten Rezepte nicht unterschrieben hatte, ging das SG München von einer Verletzung der Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung aus. Das Gebot der persönlichen Leistungserbringung gelte nicht nur für die Behandlung des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes, sondern auch für die Rezeptausstellung (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA 17/12 R). Dies folge – so das SG München – auch daraus, dass zwischen der Behandlung einerseits und der Rezeptausstellung andererseits ein Zusammenhang bestünde. Letzteres folge aus dem Behandlungsgeschehen. Da der klagende Arzt nach dieser Würdigung zur Überzeugung der Kammer gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verstoßen hatte, war die Richtigstellung der Abrechnung und die Rückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe von insgesamt 85.586,73 € rechtmäßig.


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