Psychotherapie in der Klinik(5.8.2022) Eine Honorarärztin, die nächtliche Bereitschaftsdienste in einer psychiatrischen Klinik übernimmt, ist abhängig beschäftigt, so dass die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Mai 2022 – L 1 KR 125/20 WA). 

Der Fall:

Die beigeladene Ärztin übernahm als sog. freie Mitarbeiterin nächtliche Bereitschaftsdienste in einer psychiatrischen Privatklinik. Laut dem abgeschlossenen Honorararztvertrag zählten zu ihren Aufgaben insbesondere psychotherapeutische Notfallversorgung, Patientenaufnahmen und Notfallmaßnahmen, letztere gegebenenfalls einschließlich einer Vorbereitung der Weiterversorgung. Ein Weisungsrecht der Klinik war ausgeschlossen. Die Dienstzeiten waren im Einzelnen zu vereinbaren, Verhinderungen bei bereits vereinbarten Terminen durch den freien Mitarbeiter rechtzeitig anzuzeigen, damit der Auftraggeber ausreichend Zeit für die Suche nach Personalersatz hatte. AAls Honorar war werktags ein Betrag in Höhe von 250,- € und sonn- und feiertags in Höhe von 360,- € vorgesehen, zuzüglich 23,- € je durchgeführter Patientenaufnahme.

Nach einer Betriebsprüfung hörte der Sozialversicherungsträger die Beteiligten aAn und erhob mit Bescheid vom 14. April 2010 eine Nachforderung für Beiträge zur Sozialversicherung und für Umlagebeträge in Höhe von 33.371,99 €.

Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass alle von der Klägerin im Bereitschaftsdienst eingesetzten Ärzte als abhängig Beschäftigte anzusehen seien. Damit bestehe grundsätzlich Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Dagegen klagte die Privatklinik und unterlag vor dem Sozialgericht, denn das Sozialgericht bestätigte die Auffassung des Sozialversicherungsträgers: Die Ärztin war abhängig beschäftigt. 

Die Privatklinik legte Berufung zum Landessozialgericht ein. 

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht sieht den nächtlichen Bereitschafstdienst ebenso wie das Sozialgericht als abhängige Beschäftigung an. 

Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit.

Maßgebliche Gründe dafür sind aus Sicht des Landessozialgerichts:

  • Ärzte arbeiten grundsätzlich frei und eigenverantwortlich, insofern ist die weitgehende Weisungsfreiheit der Ärztin hier kein Argument für eine Selbständigkeit
  • aufgrund der strengen regulatorischen Bedingungen eines Krankenhauses und aufgrund des Versorgungsauftrages und der Vorgaben zur Qualitätssicherung ist das ärztliche Personal im Regelfall in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses eingegliedert. Nur ausnahmsweise kommt eine selbständige Tätigkeit in Betracht, für die dann gewichtige Indizien vorliegen müssten - diese waren hier nicht gegeben: die Ärztin war in die Arbeitsprozesse der Privatklinik eingeflochten und musste in deren Räumen Notfälle in der Nacht nach bestimmten Abläufen und in Zusammenarbeit mit dem dortigen Personal behandeln.
  • nicht ins Gewicht fällt, dass die Privatklinik und die Ärztin vertraglich ausdrücklich eine "freie Mitarbeit" vereinbart hatten - maßgeblich ist das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis, nicht das vereinbarte. 
  • die Privartärztin erhielt ein festes Gehalt und nutzte Arbeitsmittel der Privatklinik, mithin trug sie auch kein unternehmerisches Risiko

Praxisanmerkung:

Die Beschäftigung von Ärzten als vermeintliche freie Mitarbeiter, bei der die Sozialversicherungspflicht ebenso wie bestimmte Risiken auf die Ärzte abgewälzt werden, ist bei Kliniken beliebt. teilweise sind es aber auch die - insbesonderen jüngeren - Ärzte selbst, die diese flexibleren Modelle nachfragen. Festzuhalten bleibt aber, dass in der Regel eine freie Mitarbeit von Ärzten in Kliniken nicht möglich ist. Lediglich in Ausnahmefällen kann ein Arzt, der Klinikpatienten behandelt, dies selbständig tun. Als Beispiel ist hier eine Notärztin zu nennen, die sich ihre Notdienste aussuchen kann,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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