Wahlleistungsvereinbarung mit teilzeitangestellten Wahlärzten

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Im Rahmen der Kooperationsmodelle werden mittlerweile in Krankenhäuser externe Ärzte zur Erbringung spezifischer Operationsleistungen mit geringen Teilzeitdienstverträgen angestellt und gegenüber privatversicherten Patienten auch als Wahlärzte nach § 17 KHEntgG benannt.

Die Kostenträger lehnen solche Konstellationen ab und verneinen einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses bzw. des liquidationsberechtigten Wahlarztes oft mit Argument, dass der teilzeitangestellte Arzt keine „Leistungsfunktion“ im Krankenhaus habe und daher auch keine Wahlarztstellung innehaben könne.

Diese Ansicht ist aber in einer Entscheidung des AG Bielefeld vom 20.05.2021 (406 C 131/20 -)  zurückgewiesen worden.

Wenn die Krankenversicherung darauf abstelle, dass der Patient mit dem Krankenhausträger wahlärztliche Leistungen im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes vereinbaren will, die auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Arzt in dem Krankenhaus eine leitende Position innehat (BGH, Urteil vom 10.01.2019 – III ZR 325/17 –), so wird dem nach der Ansicht des AG Bielefeld gerade dadurch genügt, dass eben nur mit Ärzten eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen werden darf, die vom Krankenhaus eine Liquidationsberechtigung erhalten habe und dass diese vom Krankenhaus nur an entsprechend qualifizierte und erfahrene Ärzte erteilt wird.

Das Vertrauen des Patienten auf die besondere Erfahrung und Kompetenz des Arztes wird dadurch geschützt, dass eben nur bestimmte angestellte und beamtete Ärzte mit der Stellung als Wahlarzt tätig werden können. Weitergehende Anforderungen sind an den Wahlarzt nicht zu stellen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass seine Tätigkeit eine bestimmte Mindeststundenzahl umfasst. Auch kommt es nicht darauf an, ob die benannten Wahlärzte administrativ eine Leitungsfunktion ausüben. Allein maßgeblich und für den Patienten von Belang ist die fachliche Expertise auf dem jeweiligen Fachgebiet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2021 – 13 U 389/19 –).

Sofern die besondere fachliche Expertise vom Krankenversicherer in Frage gestellt wird, müsste dazu substantiiert dargelegt werden, warum es dem Wahlarzt angeblich an der notwendigen Qualifikation fehle.

Auch wenn der Begründungsansatz des AG Bielefeld mit dem bloßen formalen Abstellen auf die Bestellung des Wahlarztes durch das Krankenhaus etwas kurz greift, ist die Argumentation mit Blick auf die spezifischen Interessen des Patienten überzeugend. Denn den Patienten, der sich wahlärztliche Leistungen hinzukauft, interessiert weder in welchen Umfang der Wahlarzt angestellt ist, noch eine angebliche Leistungsfunktion, sondern allein die fachliche Qualifikation für die Behandlung. Diese besondere Qualifikationsanforderung (Qualität über dem Facharztstandard) muss das Krankenhaus im Streitfall zumindest darlegen, damit die Ernennungsentscheidung auch inhaltlich überprüft werden kann. Denn es dürfte kaum vertretbar sein, dass jeder Facharzt im Krankenhaus als Wahlarzt benannt wird. Gerade für die Teilzeitanstellungen von „Experten“ für bestimmte Leistungen kann es aber gute Gründe geben, die auch oder gerade im Interesse des Patienten sind.

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