Karl Lauterbach: “Dank für unermüdlichen Einsatz“ Bundestag beschließt Bonus für Pflegekräfte

19. Mai 2022

Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) verabschiedet. Damit würdigt der Gesetzgeber die Leistung von Pflegekräften in der Corona-Pandemie. Je 500 Millionen Euro werden für den Pflegebonus im Bereich der Krankenhäuser sowie der Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt.

Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach: „Dass Deutschland bisher die Pandemie bewältigen konnte, verdanken wir zu großen Teilen dem unermüdlichen Einsatz der Pflegekräfte. Dafür wollen wir uns mit einer erneuten Prämie bedanken und stellen dafür 1 Milliarde Euro bereit. Aber bei einem Bonus können wir es aber nicht belassen. Pflegekräfte brauchen deutlich bessere Arbeitsbedingungen und Bezahlung. Dafür werden wir uns weiter einsetzen.“

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes im Überblick:

  • Mittel zur Auszahlung eines Pflegebonus bekommen Krankenhäuser, die im Jahr 2021 besonders viele mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Patientinnen und Patienten zu behandeln hatten, die beatmet werden mussten. Erfasst werden damit Krankenhäuser, in denen im Jahr 2021 mehr als zehn mit dem Coronavirus infizierte Patientinnen und Patienten behandelt wurden, die mehr als 48 Stunden beatmet wurden – insgesamt sind das 837 Krankenhäuser. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können von der Regelung profitieren.
  • Die Krankenhäuser geben den Bonus an Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und Intensivpflegefachkräfte weiter, die im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage in dem Krankenhaus beschäftigt waren. Die Prämienhöhe für Intensivpflegefachkräfte soll um das 1,5-fache höher liegen, als für Pflegefachkräfte auf bettenführenden Stationen.
  • In der Alten- bzw. Langzeitpflege werden die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der Pflege verpflichtet, ihren Beschäftigten nach dem 30. Juni 2022, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, einen Pflegebonus für die besonderen Leistungen und Belastungen in dieser Pandemie zu zahlen. Alle Beschäftigten, die innerhalb des Bemessungszeitraums (1. November 2020 bis 30. Juni 2022) für mindestens drei Monate in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Altenpflege tätig waren und am 30. Juni 2022 noch beschäftigt und tätig sind, erhalten einen steuer- und sozialabgabenfreien Bonus (gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang).
  • Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung erhalten den höchsten Bonus in Höhe von bis zu 550 Euro. Bis zu 370 Euro bekommen andere Beschäftigte, die in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Altenpflege tätig sind und die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
  • Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Servicegesellschaften, die in der Alten- bzw. Langzeitpflege tätig sind, erhalten einen Bonus.
  • Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Regelungen zur Zahlung nach Tarif in Pflege ab dem 1. September 2022. Diese betreffen unter anderem Zulassungsvoraussetzungen und Übermittlungspflichten der Pflegeeinrichtungen sowie eine Konkretisierung der Entlohnungsbestandteile, die von nicht tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen zu zahlen sind.
  • Weiterhin werden mit dem Gesetz pandemiebedingte Sonderregelungen für die Langzeitpflege (§ 150 Absatz 1, 5, 5b und 5d SGB XI) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert – dazu zählen unter anderem der flexible Einsatz des Entlastungbetrags bei Pflegegrad1, die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5 sowie der Anspruch auf pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage. Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden die pandemiebedingten Flexibilisierungen bei Pflegezeit und Familienpflegezeit sowie die Berücksichtigung von pandemiebedingten Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen.

Das Gesetz tritt voraussichtlich Ende Juni 2022 in Kraft.

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