• Nach zähem Ringen Tarifergebnis erzielt - Einigung mit Licht und Schatten

    Mitgliederinformation | Ärztinnen und Ärzte an den Universitätsklinika im Geltungsbereich des TV-Ärzte
    26.August 2022
    In der dritten Verhandlungsrunde haben wir uns am späten gestrigen Abend auf Eckpunkte einer Tarifeinigung zum TV-Ärzte an den Universitätskliniken geeinigt. Die Verhandlungskommission hat nach zähem Ringen und langen Diskussion einem Kompromiss zugestimmt, der neben einer steuerfreien Einmalzahlung insbesondere Änderungen bei der Kombination unterschiedlicher Dienstformen und eine Vereinheitlichung des Zusatzurlaubes vorsieht.

    Die Einigung im Einzelnen:

    Einmalzahlung und lineare Erhöhung

    Vollzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte, die zum Zeitpunkt der Tarifeinigung an einer Uniklinik im Geltungsbereich des TV-Ärzte beschäftigt sind, erhalten eine steuerfreie Einmalzahlung in Höhe von 4.500 €, die spätestens im Dezember ausgezahlt wird. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang. Ab dem 1. September 2023 werden die Entgelte um 3,35 % linear erhöht; allerdings hat diese lineare Erhöhung lediglich eine Laufzeit von einem Kalendermonat. Damit ist sichergestellt, dass sich die Entgelte bereits ab Oktober 2023 ein weiteres Mal verändern und wir auf die weitere Inflationsentwicklung reagieren können.

     

    Änderungen beim Zusatzurlaub

    Ab dem kommenden Kalenderjahr gibt es für Zusatzurlaub für Arbeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr nur noch eine einheitliche Staffel; auf die Unterscheidung zwischen Bereitschaftsdienst und Vollarbeit kommt es nicht mehr an. So ist sichergestellt, dass auch die Ärztinnen und Ärzte, die im Laufe eines Kalenderjahres in unterschiedlichen Dienstformen arbeiten, zukünftig den vollen Zusatzurlaubsanspruch erwerben und nicht wegen der Ansammlung von Stunden in unterschiedlichen Nachtarbeitsformen weder den einen noch den anderen Anspruch erfüllen können. Gleichzeitig haben wir die summenmäßige Begrenzung von Erholungs- und Zusatzurlaub angehoben und unabhängig vom Lebensalter vereinheitlicht.

     

    Kombinationsverbot Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

    Ab Januar 2023 ist zudem sichergestellt, dass die Kombination von Vollarbeit, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft nur dann zulässig ist, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet ist und der jeweils Betroffene dies ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart hat. Die Zustimmung kann zudem jederzeit mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. Zudem wird der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich eine Analyse der Arbeitsauslastung im Bereitschaftsdienst und in der Rufbereitschaft vorzunehmen.

     

    Kündigung der Regelungen zu Schicht- und Wechselschichtarbeit

    Schließlich haben wir ein gesondertes Kündigungsrecht für sämtliche Vorschriften, soweit sie Schicht- oder Wechselschicht betreffen, vereinbart. Damit ist ab der nächsten Tarifrunde sichergestellt, dass die Weiterentwicklung dieser Dienstart Gegenstand der Tarifverhandlungen sein wird, ohne dass eine Kündigung des gesamten Tarifvertrages erfolgen muss.

     

    Die Einigung macht damit zunächst maximal Gebrauch von den steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und sorgt mit der linearen Steigerung am Ende der kurzen Laufzeit für eine Weiterentwicklung der Entgelttabelle. Insbesondere die Kündigungsmöglichkeit für den Komplex Schicht- und Wechselschicht stellt eine tarifpolitisch wichtige Komponente dar, die die längst überfällige Weiterentwicklung des Tarifvertrages an dieser Stelle gewährleistet. Die Tarifgremien des Marburger Bundes werden nun über diese Einigung beraten; die Eckpunkte stehen bis zum 19. September unter dem Vorbehalt der Zustimmung.