Kann das Krankenhaus doch externe Strahlentherapie abrechnen?

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Die Entscheidung des BSG vom 26.04.2022 (- B 1 KR 15/21 R -) warf die Frage auf, in welchen Fällen ein Krankenhaus eine während einer stationären Behandlung extern erbrachte Strahlentherapie noch als eigene Leistung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG abrechnen darf.

Das LSG Hamburg hat in einer Entscheidung vom 23.06.2022 (- L 1 KR 60/21 -) einen solchen Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine externe Bestrahlungsbehandlung eines Patienten bejaht, die bereits vor Aufnahme ins Krankenhaus ambulant begonnen worden ist. Das Krankenhaus verfügte dabei über keinen expliziten Versorgungsauftrag für Strahlentherapie.

Das LSG Hamburg nahm dabei zunächst an, dass die Strahlentherapie vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses für den Bereich Innere Medizin umfasst gewesen ist und es sich gegenüber der allein die stationäre Behandlungsnotwendigkeit begründenden und damit die Hauptbehandlungsleistung darstellenden Chemotherapie um eine ergänzende Leistung handelte, deren Durchführung nichts an der Beibehaltung der Gesamtverantwortung auf Seiten der Ärzte des Krankenhauses änderte.

Dem Vergütungsanspruch könne auch nicht entgegenhalten werden, dass die Bestrahlungsbehandlung bereits vor Aufnahme in das Krankenhaus ambulant begonnen wurde. Alles andere wäre dem Verbot der vertragsärztlichen Parallelbehandlung während eines Krankenhausaufenthalts zuwidergelaufen. Das Krankenhaus, das einen Versicherten zur vollstationären Behandlung aufgenommen hat, ist zu einer umfassenden und einheitlichen Gesamtleistung verpflichtet und dabei auch zur Erbringung solcher Leistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen, die es von vornherein nicht mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln, sondern nur durch Dritte erbringen kann. Die einzige Ausnahme von dem allgemein geltenden Verbot der vertragsärztlichen Parallelbehandlung macht § 2 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 KHEntgG für fortgeführte Dialysebehandlungen.

Auch die Entscheidung des BSG vom 26.04.2022 (- B 1 KR 15/21 R -) spreche nach Ansicht der Richter in Hamburg nicht gegen den Vergütungsanspruch des Krankenhauses. Das Krankenhaus war in dem vom BSG entschiedenen Fall im Krankenhausplan unter anderem ausdrücklich mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen, löste die entsprechende Abteilung jedoch auf, gliederte die Leistungen aus und ließ diese von einer Berufsausübungsgemeinschaft für Strahlentherapie erbringen, mit der sie einen Kooperationsvertrag für stationär behandelte Patienten schloss. Zwar hatte das BSG die dort streitigen Strahlentherapieleistungen nicht als veranlasste Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG angesehen, dies jedoch damit begründet, dass die Regelung es nicht erlaube, dass das Krankenhaus wesentliche der vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen „regelmäßig und planvoll“ auf Dritte auslagere, die nicht in seine Organisation eingegliedert seien. Das Krankenhaus habe für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzubehalten, wobei wesentlich alle die Leistungen seien, die in der ausgewiesenen Fachabteilung regelmäßig notwendig seien, mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen wie etwa Laboruntersuchungen oder radiologischer Untersuchungen. Im vorliegenden Fall bestand für das Krankenhaus aber nach dem LSG Hamburg kein ausdrücklicher Versorgungsauftrag für Strahlentherapie, sodass das Krankenhaus gerade nicht verpflichtet war, die entsprechende Ausstattung vorzuhalten. Derartige Leistungen sind im Krankenhaus nicht regelmäßig notwendig und sie sind nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte ausgelagert worden.

Der Entscheidung ist zu zustimmen, weil bei einer noch weiteren Anwendung der Entscheidung des BSG vom 26.04.2022 (- B 1 KR 15/21 R -) die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG weitgehend leerliefe. Entscheidend kann daher nur sein, ob die vom Versorgungsauftrag verlangte Vorhaltung entsprechender Leistungen durch eine geplante Auslagerung der Fachabteilung auf einen Dritten erfolgt. Dies dürfte für Krankenhäuser ohne spezifischen Versorgungsauftrag auch die dauerhafte Kooperation mit einem Partner aus der ambulanten Versorgung auf Basis eines Kooperationsvertrages nicht ausschließen. Allerdings hat das LSG Hamburg in der Entscheidung die Revision zugelassen, so dass abzuwarten sein wird, ob das BSG diese Abgrenzung bestätigen wird.

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